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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
läßt sich auch denken, wenn dem Verschulden des Arbeiters für die
Entschädigung und ihre Höhe, dem des Arbeitgebers für seine Be
lastung mit Beiträgen oder mit Haftpflicht- oder Regreßverbindlich-
keiten eine weitgehende Bedeutung belassen wird. Hier ist aber der
Punkt, an welchem alte und neue Auffassungen hart aufeinander-
stoßen. Es erschien und erscheint nicht wenigen ehrlichen Freunden der
obligatorischen Arbeiterversicherung als ungerecht und als sehr be
denklich, dem Einzelnen den wesentlichen Teil seiner Verantwortlich
keit für sein Verhalten in und beim Betriebe zu nehmen. Namentlich
bei der Unfallversicherung hat die Frage des Verschuldens eine
schwerwiegende Bedeutung. Aber auch hier lassen sich aus prak
tischen Rücksichten heraus so triftige Erwägungen für die Aufgabe
der alten Rechtsanschauung ableiten, daß dem zuerst in der deut
schen Arbeiterversicherung durchgeführten und später auch von ver
schiedenen anderen Staaten aufgenommenen Grundsatz die Berechtigung
nicht aberkannt werden kann. Dieser Grundsatz stützt sich darauf,
daß der wesentliche Teil der Unfallgefahr durch die heutige Betriebs
weise als solche gegeben ist, und daß deren allgemeine Grundlagen
der Einwirkung des Einzelnen entzogen sind. Daraus folgt, daß die
Verwirklichung der Unfallgefahr in der Regel dem betroffenen Ar
beiter und Unternehmer nicht oder wenigstens nicht ausschließlich
und nicht in erster Linie zur Last gelegt werden kann. Wo bei dem
einen oder anderen ein Vorsatz zur Herbeiführung des Unfalls — und
ebenso der Krankheit, der Invalidität — nachweisbar ist, muß selbst
verständlich die persönliche Haftbarkeit für die Folgen des eigenen
Handelns in vollem Umfange bestehen bleiben. Liegt aber nur leichte
Fahrlässigkeit vor, so ist davon auszugehen, daß der ständige Um
gang mit den Betriebseinrichtungen und Anlagen und die ständige
Durchführung der Betriebsarbeiten eine Gewöhnung an die Betriebs
gefahr und dadurch eine gewisse Unterschätzung ihrer Bedeutung
liervorrufen muß. Das liegt in der menschlichen Natur, und deshalb
kann man nicht in solchen Fällen dem Arbeiter die Entschädigung
vorenthalten oder den Unternehmer haftpflichtig machen. Wäre die
Grenze zwischen schwerem und leichtem Verschulden sicher und un
zweideutig zu ziehen, so ließe sich bei den durch schweres Verschulden
verursachten Unfällen usw. an und für sich ein anderes Vorgehen
denken, etwa in der Art, daß eine Kürzung der Entschädigung des
schuldigen Arbeiters oder eine Zusatzbelastung des schuldigen Arbeit
gebers eintritt. Tatsächlich ist eine solche Grenzscheidung nicht
möglich. Die Folge würde deshalb sein, daß die Schuldfrage in vielen
Fällen aufgeworfen werden würde, in denen später ein schweres Ver
schulden nicht nachweisbar ist. Nur in einer kleinen Zahl solcher
Fälle also würden die Versicherungsorgane ihre Entschädigungslast