Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
läßt sich auch denken, wenn dem Verschulden des Arbeiters für die 
Entschädigung und ihre Höhe, dem des Arbeitgebers für seine Be 
lastung mit Beiträgen oder mit Haftpflicht- oder Regreßverbindlich- 
keiten eine weitgehende Bedeutung belassen wird. Hier ist aber der 
Punkt, an welchem alte und neue Auffassungen hart aufeinander- 
stoßen. Es erschien und erscheint nicht wenigen ehrlichen Freunden der 
obligatorischen Arbeiterversicherung als ungerecht und als sehr be 
denklich, dem Einzelnen den wesentlichen Teil seiner Verantwortlich 
keit für sein Verhalten in und beim Betriebe zu nehmen. Namentlich 
bei der Unfallversicherung hat die Frage des Verschuldens eine 
schwerwiegende Bedeutung. Aber auch hier lassen sich aus prak 
tischen Rücksichten heraus so triftige Erwägungen für die Aufgabe 
der alten Rechtsanschauung ableiten, daß dem zuerst in der deut 
schen Arbeiterversicherung durchgeführten und später auch von ver 
schiedenen anderen Staaten aufgenommenen Grundsatz die Berechtigung 
nicht aberkannt werden kann. Dieser Grundsatz stützt sich darauf, 
daß der wesentliche Teil der Unfallgefahr durch die heutige Betriebs 
weise als solche gegeben ist, und daß deren allgemeine Grundlagen 
der Einwirkung des Einzelnen entzogen sind. Daraus folgt, daß die 
Verwirklichung der Unfallgefahr in der Regel dem betroffenen Ar 
beiter und Unternehmer nicht oder wenigstens nicht ausschließlich 
und nicht in erster Linie zur Last gelegt werden kann. Wo bei dem 
einen oder anderen ein Vorsatz zur Herbeiführung des Unfalls — und 
ebenso der Krankheit, der Invalidität — nachweisbar ist, muß selbst 
verständlich die persönliche Haftbarkeit für die Folgen des eigenen 
Handelns in vollem Umfange bestehen bleiben. Liegt aber nur leichte 
Fahrlässigkeit vor, so ist davon auszugehen, daß der ständige Um 
gang mit den Betriebseinrichtungen und Anlagen und die ständige 
Durchführung der Betriebsarbeiten eine Gewöhnung an die Betriebs 
gefahr und dadurch eine gewisse Unterschätzung ihrer Bedeutung 
liervorrufen muß. Das liegt in der menschlichen Natur, und deshalb 
kann man nicht in solchen Fällen dem Arbeiter die Entschädigung 
vorenthalten oder den Unternehmer haftpflichtig machen. Wäre die 
Grenze zwischen schwerem und leichtem Verschulden sicher und un 
zweideutig zu ziehen, so ließe sich bei den durch schweres Verschulden 
verursachten Unfällen usw. an und für sich ein anderes Vorgehen 
denken, etwa in der Art, daß eine Kürzung der Entschädigung des 
schuldigen Arbeiters oder eine Zusatzbelastung des schuldigen Arbeit 
gebers eintritt. Tatsächlich ist eine solche Grenzscheidung nicht 
möglich. Die Folge würde deshalb sein, daß die Schuldfrage in vielen 
Fällen aufgeworfen werden würde, in denen später ein schweres Ver 
schulden nicht nachweisbar ist. Nur in einer kleinen Zahl solcher 
Fälle also würden die Versicherungsorgane ihre Entschädigungslast
	        
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