Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

lung,  die  bei  der  Reichsversicherungsbank  zu  hinterlegen  ist,  und  nur  mit
königlicher  Genehmigung—Selbstversicherung  der  Unternehmer  oder  Versicherung ­
  bei  privaten  Versicherungsanstalten  oder  bei  Gegenseitigkeitsverbänden. ­
  Das  schwedische  Gesetz  sieht  als  normales  Organ  eine  Reichsversicherungsanstalt ­
  vor,  gestattet  aber  auch  eine  andere  Versicherung.
Einen  Organisationszwang  haben  Deutschland,  Österreich,  Norwegen
und  Luxemburg  vorgesehen.  Die  Beteiligung  privater  Erwerbsanstalten
an  der  Durchführung  der  öifentlichreclitlichen  Zwangsversicherung  ist
hier  also  beseitigt.  Für  die  bei  Inkrafttreten  der  Unfallversicherungsgesetze ­
  bestehenden  privaten  Unfallversicherungsunternehmungen  bedeutet ­
  das  ohne  Frage  einen  fühlbaren  Eingriff  in  die  Verhältnisse.  Daß  die
private  Unfallversicherung  selbst  dadurch  nicht  beseitigt  ist  und  daß  sie  in
anderer  Richtung  ein  großes  Arbeitsfeld  findet,  hat  die  Erfahrung  gezeigt.
Von  den  4  Staaten  mit  Organisationszwang  folgen  drei  —  Österreich, ­
  Norwegen  und  Luxemburg  —  dem  Grundsatz  der  gebietsweisen
Zusammenfassung.  Norwegen  und  Luxemburg  haben  dabei  eine  völlige
Zentralisation  durchgeführt.  Norwegen  hat  eine  das  ganze  Land  umfassende ­
  Reichsversicherungsanstalt,  deren  Verwaltungskosten  der
Staat  trägt,  Luxemburg  eine  ebenfalls  das  ganze  Land  umspannende,
auf  Gegenseitigkeit  der  Unternehmer  beruhende  Association  d’assurance
contre  les  accidents  unter  staatlicher  Überwachung.
ln  Österreich  ist  —  in  der  Regel  für  jedes  Kronland  in  dessen
Hauptstadt  —  eine  auf  Gegenseitigkeit  der  Unternehmer  beruhende
Unfallversicherungsanstalt  vorgesehen,  der  alle  im  Bezirk  belegenen
versicherungspflichtigen  Unternehmungen  ohne  Unterschied  des  Berufs
angehören.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  die  Eisenbahnen,  die  zu
einer  besonderen  berufsgenossenschaftlichen  Anstalt  zusammengefaßt
sind.  Die  übrigen  Berufe  in  einer  einzigen  Anstalt  für  das  ganze
Staatsgebiet  unterzubringen,  war  nicht  angängig,  da  die  Zahl  der  Versicherten ­
  hierzu  zu  groß  war.  Es  bestehen  deshalb  gebietsweise  abgegrenzte ­
  Versicherungsanstalten  für  alle  Berufe  mit  Ausnahme  der
Eisenbahnen  in  Wien,  Salzburg,  Prag,  Brünn,  Graz,  Triest  und  Lemberg. ­
  Die  Versicherungsanstalten  stehen  unter  staatlicher  Aufsicht;
ihre  Statuten  bedürfen  staatlicher  Genehmigung,  ebenso  Ernennung  und
Entlassung  des  leitenden  Beamten  (Direktors),  des  Versicherungstechnikers ­
  und  des  Buchhalters.  Die  besoldeten  Beamten  werden  vereidigt.
Der  Vorstand  besteht  zu  je  73  aus  Vertretern  der  Unternehmer  und  der
Arbeiter  und  aus  Personen,  die  wegen  ihrer  Vertrautheit  mit  den  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  des  Bezirks  vom  Minister  des  Innern  auf
Vorschlag  des  beteiligten  Landesausschusses  berufen  sind.  Die  Versicherungsanstalten ­
  sind  im  übrigen  Selbstverwaltungskörper.  Eine  besondere ­
  Aufsichtsbehörde  ist  nicht  geschaffen.  Die  Aufsicht  wird  vom
Ministerium  des  Innern  und  den  politischen  Landesbehörden  ausgeübt.
            
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