wesene untere Altersgrenze von 16 Jahren ist in Wegfall
gekommen.
" Der Kreis der Versicherungspflichtigen kann übrigens
durch Bestimmung der Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats noch erweitert werden, indem der Versicherungszwang
auch auf andere Personen, die eine ähnliche
Tätigkeit wie die vorgenannten versicherungspflichtigen
Gruppen, aber auf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem
Betrieb Angestellte zu beschäftigen, erstreckt werden kann,
z. B. Bücherrevisoren, Schätzer, Fleischbeschauer usw.
§ U, § 12, b) Vom Versicherungszwang ausgenommen sind kraft
§13 positiver gesetzlicher Bestimmung gewisse an sich dem Versicherungszwang
unterworfene Personenkategorien, vor
allem von dem Gesichtspunkt aus, daß für ihr Fürsorgebedürfnis
schon in anderer Weise gesorgt ist. Es sind dies:
in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Landes,
eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder eines
Trägers der reichsgesetlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung
Beschäftigte, Geistliche öffentlich - rechtlicher
Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen
Schulen oder Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage
der ihrem Dienssteinkommen entsprechenden Höhe
gewährleistet ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde
usw., solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden, Angestellte im Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieb,
die Aussicht auf Uebernahme ins Beamtenverhältnis
mit Pensionsanwartschaft haben, Personen
des Soldatenstandes, die einstweilen zu ihrer Information
bei einer bürgerlichen Behörde beschäftigt
werden, Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung
für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig ssind,
Personen, die berufsunfähig sind oder Ruhegeld oder
Witwerrente aus der Angestelltenversicherung oder Invaliden-,
Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung
beziehen. Die Gewährleistung einer Anwartschaft
bewirkt dabei Befreiung von der Versicherungspflicht
immer erst von dem Zeitpunkt an, an dem sie tatsächlich
verliehen ist.
§ 10 Die Versicherungsfreiheit kann überdies durch Verordnung
der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs-138