fullscreen : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

wesene untere Altersgrenze von 16 Jahren ist in Wegfall
gekommen.
" Der Kreis der Versicherungspflichtigen kann übrigens
durch Bestimmung der Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats noch erweitert werden, indem der Versicherungszwang
 auch auf andere Personen, die eine ähnliche
Tätigkeit wie die vorgenannten versicherungspflichtigen
Gruppen, aber auf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem
Betrieb Angestellte zu beschäftigen, erstreckt werden kann,
z. B. Bücherrevisoren, Schätzer, Fleischbeschauer usw.
§ U, § 12, b) Vom Versicherungszwang ausgenommen sind kraft
§13 positiver gesetzlicher Bestimmung gewisse an sich dem Versicherungszwang
 unterworfene Personenkategorien, vor
allem von dem Gesichtspunkt aus, daß für ihr Fürsorgebedürfnis
 schon in anderer Weise gesorgt ist. Es sind dies:
in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Landes,
eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder eines
Trägers der reichsgesetlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung
 Beschäftigte, Geistliche öffentlich - rechtlicher
Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen
 Schulen oder Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage
 der ihrem Dienssteinkommen entsprechenden Höhe
gewährleistet ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde
usw., solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden, Angestellte im Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieb,
 die Aussicht auf Uebernahme ins Beamtenverhältnis
 mit Pensionsanwartschaft haben, Personen
 des Soldatenstandes, die einstweilen zu ihrer Information
 bei einer bürgerlichen Behörde beschäftigt
werden, Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung
 für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig ssind,
Personen, die berufsunfähig sind oder Ruhegeld oder
Witwerrente aus der Angestelltenversicherung oder Invaliden-,
 Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung
 beziehen. Die Gewährleistung einer Anwartschaft
 bewirkt dabei Befreiung von der Versicherungspflicht
immer erst von dem Zeitpunkt an, an dem sie tatsächlich
verliehen ist.
§ 10 Die Versicherungsfreiheit kann überdies durch Verordnung
 der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs-138


            
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