Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

IS. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage. 
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beschaffung des Staates für seine eigenen Arbeiter und Unterbeamten 
kommt hier noch nicht in Frage — sind außer der im Gesetz vom 
2. März 1867 vorgesehenen Sportel-und Stempelfreiheit für gemeinnützige 
Aktienbaugesellschaften und einigen sonstigen Steuer- und Gebühren 
erleichterungen in späteren Gesetzen und dem 1902 beschlossenen, auf 
Frankfurt a. M. beschränkten, aber grundsätzlich wichtigen Gesetz wegen 
Umlegung von Grundstücken („Lex Adickes“) nicht zu verzeichnen. Im 
Jahre 1903 ist indes ein Entwurf zu einem preußischen Wohnungsgesetz 
den Regierungspräsidenten und sonstigen Instanzen zur Begutachtung 
vorgelegt worden. Anscheinend wird er in der Auswahl der zu behan 
delnden Materien manche Berührung mit dem schon besprochenen säch 
sischen Baugesetz vom 1. Juli 1900 aufweisen, also den Gemeinden den 
Erlaß von Wohnungsordnungen und die Einrichtung einer Wohnungs 
aufsicht zuweisen, bestimmte Mindestanforderungen an die Wohnungen 
bezeichnen, den Ortsbehörden bestimmte Befugnisse in bezug auf Um 
legung, Enteignung usw. beilegen usf.') 
Sofern es zu dem Erlaß eines entsprechenden preußischen Gesetzes 
kommt, würde der von dem Verein „Reichswohnungsgesetz“ vertretene 
Gedanke eines Reichsgesetzes bezüglich der Wohnungsfrage praktische 
Bedeutung kaum noch gewinnen können. Denn alsdann wäre in Ver 
bindung mit den sonstigen vorerwähnten Gesetzen deutscher Bundes 
staaten für einen großen Teil des Reiches eine Regelung erfolgt, die 
in wichtigen grundsätzlichen Fragen eine weitgehende Annäherung 
zeigt, aber die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bundesstaaten 
hinreichend berücksichtigt. Der Verein „Reichswohnungsgesetz“ will 
eine reichsrechtliche Regelung über Wohnungsuntersuchung und -Auf 
sicht, Zonenenteignung für bebaute Gelände, Grundsätze für Bau 
ordnungen und Bebauungspläne, Förderung des Baues kleiner Woh 
nungen durch Staatskredit, Beschaffung billigen Baulandes durch Staat 
und Gemeinde, Reform des Enteignungs- und des Mietrechtes, Reform 
des Orts- und Vorortverkehrs, Reichswohnungsamt, Generalkom 
missionen für Wohnungswesen, Baubanken usw. Einer reiehsgesetz- 
lichen Regelung dieser Materien, die zum großen Teil dem Gebiete 
der bundesstaatlichen Gesetzgebung und Verwaltung nach ihrer Natur 
und der geltenden Gesetzgebung und Verwaltungspraxis zufallen, 
stehen ohne Frage wichtige formelle Bedenken entgegen, nicht minder 
auch die sachliche Schwierigkeit, daß ein derartiges, alle Bundesstaaten 
umspannendes Gesetz sich nur in ganz allgemeinen und praktisch 
wenig besagenden Grundsätzen bewegen könnte, bei deren Hand 
habung die Bundesstaaten tatsächlich sehr verschieden Vorgehen könn 
ten. Eine wirkliche Einheitlichkeit wäre mithin nicht zu erzielen. 
1) Der Entwurf ist inzwischen durch den Reichsanzeiger vom 6. August 1904 
veröffentlicht worden.
	        
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