IS. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.
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beschaffung des Staates für seine eigenen Arbeiter und Unterbeamten
kommt hier noch nicht in Frage — sind außer der im Gesetz vom
2. März 1867 vorgesehenen Sportel-und Stempelfreiheit für gemeinnützige
Aktienbaugesellschaften und einigen sonstigen Steuer- und Gebühren
erleichterungen in späteren Gesetzen und dem 1902 beschlossenen, auf
Frankfurt a. M. beschränkten, aber grundsätzlich wichtigen Gesetz wegen
Umlegung von Grundstücken („Lex Adickes“) nicht zu verzeichnen. Im
Jahre 1903 ist indes ein Entwurf zu einem preußischen Wohnungsgesetz
den Regierungspräsidenten und sonstigen Instanzen zur Begutachtung
vorgelegt worden. Anscheinend wird er in der Auswahl der zu behan
delnden Materien manche Berührung mit dem schon besprochenen säch
sischen Baugesetz vom 1. Juli 1900 aufweisen, also den Gemeinden den
Erlaß von Wohnungsordnungen und die Einrichtung einer Wohnungs
aufsicht zuweisen, bestimmte Mindestanforderungen an die Wohnungen
bezeichnen, den Ortsbehörden bestimmte Befugnisse in bezug auf Um
legung, Enteignung usw. beilegen usf.')
Sofern es zu dem Erlaß eines entsprechenden preußischen Gesetzes
kommt, würde der von dem Verein „Reichswohnungsgesetz“ vertretene
Gedanke eines Reichsgesetzes bezüglich der Wohnungsfrage praktische
Bedeutung kaum noch gewinnen können. Denn alsdann wäre in Ver
bindung mit den sonstigen vorerwähnten Gesetzen deutscher Bundes
staaten für einen großen Teil des Reiches eine Regelung erfolgt, die
in wichtigen grundsätzlichen Fragen eine weitgehende Annäherung
zeigt, aber die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bundesstaaten
hinreichend berücksichtigt. Der Verein „Reichswohnungsgesetz“ will
eine reichsrechtliche Regelung über Wohnungsuntersuchung und -Auf
sicht, Zonenenteignung für bebaute Gelände, Grundsätze für Bau
ordnungen und Bebauungspläne, Förderung des Baues kleiner Woh
nungen durch Staatskredit, Beschaffung billigen Baulandes durch Staat
und Gemeinde, Reform des Enteignungs- und des Mietrechtes, Reform
des Orts- und Vorortverkehrs, Reichswohnungsamt, Generalkom
missionen für Wohnungswesen, Baubanken usw. Einer reiehsgesetz-
lichen Regelung dieser Materien, die zum großen Teil dem Gebiete
der bundesstaatlichen Gesetzgebung und Verwaltung nach ihrer Natur
und der geltenden Gesetzgebung und Verwaltungspraxis zufallen,
stehen ohne Frage wichtige formelle Bedenken entgegen, nicht minder
auch die sachliche Schwierigkeit, daß ein derartiges, alle Bundesstaaten
umspannendes Gesetz sich nur in ganz allgemeinen und praktisch
wenig besagenden Grundsätzen bewegen könnte, bei deren Hand
habung die Bundesstaaten tatsächlich sehr verschieden Vorgehen könn
ten. Eine wirkliche Einheitlichkeit wäre mithin nicht zu erzielen.
1) Der Entwurf ist inzwischen durch den Reichsanzeiger vom 6. August 1904
veröffentlicht worden.