Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

IS.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

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durch  die  Arbeitgeber  in  Betracht  komme.  Der  Erlaß  hat  dabei  die
privaten  Arbeitgeber  im  Auge.  Es  kommen  aber  nicht  minder  die  öffentlichen ­
  in  Betracht,  also  besonders  Staat  und  Gemeinden.  Für  private
und  öffentliche  Arbeitgeber  ist  in  manchen  Fällen  die  Errichtung  von
geeigneten  Arbeiterwohnungen  unvermeidlich,  dann  nämlich,  wenn  der
Betrieb  isoliert  und  von  Orten  mit  reichlicheren  Wohngelegenheiten
so  entfernt  liegt,  daß  es  ohne  Beschaffung  von  Wohngelegenheiten  in
der  Nähe  des  Betriebes  nicht  möglich  ist,  die  nötigen  Arbeiter  zu  bekommen. ­
  In  anderen  Fällen  wird  dem  Arbeitgeber  die  Beschaffung
geeigneter  Wohnungen  durch  die  Hoffnung  nahegelegt,  dadurch  einen
Stamm  brauchbarer  Arbeiter  in  seiner  Nähe  ansässig  zu  machen.
Kommt  hierbei  das  eigene  Interesse  des  Arbeitgebers  unmittelbar  in
Frage,  so  kann  es  mittelbar  auch  in  sonstigen  Fällen  gefördert  werden,
weil  Arbeiter  mit  besseren  Wohnungsverhältnissen  an  Leistungsfähigkeit ­
  gewinnen.  An  dieser  Verknüpfung  des  eigenen  Interesses  des
Arbeitgebers  mit  dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen  Anstoß  zu  nehmen,
wie  es  manchmal  ohne  Einschränkung  geschieht,  ist  nicht  berechtigt.
Das  eigene  Interesse  ist  im  Wirtschaftsleben  immer  noch  die  kräftigste
Triebfeder  und  wird  es  normalerweise  immer  sein.  Führt  die  Betätigung ­
  des  Arbeitgeberinteresses  dazu,  daß  die  Wohnungsverhältnisse
der  Arbeiter  sich  bessern,  ohne  ihre  sonstige  Lebenshaltung  zu  beeinträchtigen, ­
  so  ist  das  ein  wertvoller  Fortschritt.  In  den  großen  Städten
ist  freilich  auf  eine  derartige  Betätigung  der  Arbeitgeber  wegen  der
schwierigeren  Bodenverhältnisse  weniger  zu  rechnen.  In  kleineren
Orten  und  auf  dem  platten  Lande  läßt  sich  aber  manches  erreichen.
Dabei  wird  zu  beachten  sein,  daß  es  den  kapitalschwachen  Unternehmern ­
  nur  in  geringem  Maße  möglich  ist,  zum  Bau  eigener  Arbeiterhäuser ­
  überzugehen.  In  der  Kegel  sind  es  Großbetriebe,  die  sich  so  betätigen. ­
  Den  öffentlichen  Arbeitgebern  sind  dabei  insofern  weitere
Grenzen  gegönnt,  als  sie  leichter  für  derartige  Zwecke  den  Kredit  in
Anspruch  nehmen  können,  als  der  Privatbetrieb.  Eine  Schwierigkeit  tritt
weiter  dann  ein,  wenn  der  Bedarf  des  Unternehmens  an  Arbeitskräften
starken  Schwankungen  unterliegt.  In  diesem  Falle  läßt  sich  im  Verhältnis ­
  nur  für  einen  geringeren  Bruchteil  der  Arbeiter  die  Wohnungsbeschaffung ­
  ermöglichen,  als  bei  Betrieben  mit  gleichmäßigem  Arbeiterbedarf.
Darüber,  in  welcher  Form  die  vom  Arbeitgeber  errichteten  Wohnungen ­
  dem  Arbeiter  zu  überlassen  sind,  läßt  sich  keine  allgemeine
Regel  aufstellen.  Auf  dem  platten  Lande  ist  es  vielfach  das  Gegebene,
die  Wohnung  landwirtschaftlicher  Arbeiter  als  einen  Teil  der  Naturallöhnung ­
  zu  behandeln.  Auch  bei  gewerblichen  Arbeitern  in  ländlichen
und  kleinen  Orten  kann  das  Gleiche  zweckmäßig  sein.  In  solchen
Fällen  hört  mit  dem  Lohnverhältnis  in  der  Regel  auch  das  Wohnverhältnis
  auf.  Härten  können  dabei  eintreten,  sollten  aber  nach  Mögvan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  27
            
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