IS. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.
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durch die Arbeitgeber in Betracht komme. Der Erlaß hat dabei die
privaten Arbeitgeber im Auge. Es kommen aber nicht minder die öffentlichen
in Betracht, also besonders Staat und Gemeinden. Für private
und öffentliche Arbeitgeber ist in manchen Fällen die Errichtung von
geeigneten Arbeiterwohnungen unvermeidlich, dann nämlich, wenn der
Betrieb isoliert und von Orten mit reichlicheren Wohngelegenheiten
so entfernt liegt, daß es ohne Beschaffung von Wohngelegenheiten in
der Nähe des Betriebes nicht möglich ist, die nötigen Arbeiter zu bekommen.
In anderen Fällen wird dem Arbeitgeber die Beschaffung
geeigneter Wohnungen durch die Hoffnung nahegelegt, dadurch einen
Stamm brauchbarer Arbeiter in seiner Nähe ansässig zu machen.
Kommt hierbei das eigene Interesse des Arbeitgebers unmittelbar in
Frage, so kann es mittelbar auch in sonstigen Fällen gefördert werden,
weil Arbeiter mit besseren Wohnungsverhältnissen an Leistungsfähigkeit
gewinnen. An dieser Verknüpfung des eigenen Interesses des
Arbeitgebers mit dem Bau von Arbeiterwohnungen Anstoß zu nehmen,
wie es manchmal ohne Einschränkung geschieht, ist nicht berechtigt.
Das eigene Interesse ist im Wirtschaftsleben immer noch die kräftigste
Triebfeder und wird es normalerweise immer sein. Führt die Betätigung
des Arbeitgeberinteresses dazu, daß die Wohnungsverhältnisse
der Arbeiter sich bessern, ohne ihre sonstige Lebenshaltung zu beeinträchtigen,
so ist das ein wertvoller Fortschritt. In den großen Städten
ist freilich auf eine derartige Betätigung der Arbeitgeber wegen der
schwierigeren Bodenverhältnisse weniger zu rechnen. In kleineren
Orten und auf dem platten Lande läßt sich aber manches erreichen.
Dabei wird zu beachten sein, daß es den kapitalschwachen Unternehmern
nur in geringem Maße möglich ist, zum Bau eigener Arbeiterhäuser
überzugehen. In der Kegel sind es Großbetriebe, die sich so betätigen.
Den öffentlichen Arbeitgebern sind dabei insofern weitere
Grenzen gegönnt, als sie leichter für derartige Zwecke den Kredit in
Anspruch nehmen können, als der Privatbetrieb. Eine Schwierigkeit tritt
weiter dann ein, wenn der Bedarf des Unternehmens an Arbeitskräften
starken Schwankungen unterliegt. In diesem Falle läßt sich im Verhältnis
nur für einen geringeren Bruchteil der Arbeiter die Wohnungsbeschaffung
ermöglichen, als bei Betrieben mit gleichmäßigem Arbeiterbedarf.
Darüber, in welcher Form die vom Arbeitgeber errichteten Wohnungen
dem Arbeiter zu überlassen sind, läßt sich keine allgemeine
Regel aufstellen. Auf dem platten Lande ist es vielfach das Gegebene,
die Wohnung landwirtschaftlicher Arbeiter als einen Teil der Naturallöhnung
zu behandeln. Auch bei gewerblichen Arbeitern in ländlichen
und kleinen Orten kann das Gleiche zweckmäßig sein. In solchen
Fällen hört mit dem Lohnverhältnis in der Regel auch das Wohnverhältnis
auf. Härten können dabei eintreten, sollten aber nach Mögvan
der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 27