Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  451

Schrift  des  Oberbürgermeisters  Bender  zu  Breslau  zusammengefaßt
Das  Wesentlichste  ist  folgendes.  Eine  klar  erkennbare  Grenze  zwischen
Arbeitern  und  Beamten  gewisser  Kategorien  ist  nicht  zu  ziehen;  genügt ­
  bei  fest  angestellten  Beamten  eine  10jährige  Dienstzeit  zur  Erwerbung ­
  der  Versorgungsansprüche,  so  müßte  auch  bei  dem  freien
Arbeiter  die  Tatsache  eines  10-  oder  mehrjährigen  Verweilens  in  dem
gleichen  Arbeitsverhältnis  dazu  ausreichen.  Derartige  Arbeiter  dann,
wenn  sie  ihre  Kräfte  im  städtischen  Dienste  verbraucht  haben,  auf
die  Armenpflege  für  die  Beschaffung  ihres  notdürftigen  Lebensunterhaltes ­
  zu  verweisen  und  dadurch  einer  Minderung  ihrer  öffentlichen
Reclite  auszusetzen,  widerspreche  dem  natürlichen  Gefühl.  Die  Gemeinden ­
  müßten  und  könnten  schon  wegen  ihrer  gesicherten  Dauer  in
dieser  Beziehung  ein  Vorbild  unter  gleichzeitiger  Entlastung  der
Armenpflege  schaffen.
Diese  Erwägungen  würden  an  sich  schließlich  dazu  führen,  einen
Rechtsanspruch  der  Arbeiter  auf  die  Pensions-  und  Reliktenversorgung
zu  gewähren.  So  weit  sind  die  Gemeinden  nicht  gegangen,  zum  Teil
aber  mit  dem  ausdrücklichen  Hinweis  darauf,  daß  es  sich  zunächst
um  eine  provisorische  Gestaltung  handle.  Man  hat  daran  vielfach
Anstoß  genommen.  Aber  bei  aller  Anerkennung  des  erwähnten  Zieles
muß  doch  berücksichtigt  werden,  daß  die  Gemeinden  mit  der  Pensionsund ­
  Reliktenversorgung  ihrer  Arbeiter  ein  neues  Gebiet  betreten  haben,
und  daß  es  natürlich  ist,  wenn  dabei  zunächst  noch  eine  gewisse  Zurückhaltung ­
  geübt  wird,  bis  die  praktischen  Wirkungen  besser  übersehen ­
  werden  können.  Nicht  alles,  was  an  sich  gut  ist,  läßt  sich  ohne
Übergang  und  schrittweises  Vorgehen  erreichen.  Aus  solchen  Erwägungen ­
  erklärt  es  sich  auch,  daß  die  Bewilligung  der  Versorgung
mehrfach  als  unter  bestimmten  Voraussetzungen  widerruflich  erscheint
und  an  den  etwas  umständlichen  Weg  eines  besonderen  Beschlusses
der  Stadtverordnetenversammlung  gebunden  ist  und  nur  bei  unverschuldeter ­
  Arbeitsunfähigkeit  eintritt.  Überdies  ist  zu  berücksichtigen, ­
  daß  eine  gewisse  Zurückhaltung  insofern  zweckmäßiger  ist,  als
sie  vor  der  Notwendigkeit  einer  späteren  Einschränkung  bewahrt  und
eine  stufenweise  Verbesserung  ermöglicht.  Im  ganzen  ist  es  hiernach
eine  bedeutungsvolle  Betätigung  der  selbständigen  kommunalen  Sozialpolitik, ­
  daß  sie  den  Grundsatz  der  Pensions-  und  Reliktenversorgung
der  städtischen  Arbeiter  zu  verwirklichen  bemüht  ist.  Im  einzelnen
besteht  dabei  manche  Abweichung.  Die  Frist,  die  der  Arbeiter  in
städtischen  Diensten  ohne  Unterbrechung  —  kleinere  Unterbrechungen
durch  Dienstleistungen,  Krankheiten  usw.  bleiben  außer  Betracht  —
zugebracht  haben  muß,  ist  in  Magdeburg  12,  in  Hildesheim  15  Jahre,
in  München  5  Jahre,  sonst  in  der  Regel  10  Jahre.  Dabei  wird  häufig
.eine  Lebensaltersgrenze  bezeichnet,  nach  der  diese  Karenzzeit  zurück-29*

            
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