Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

473

Die  Statistik  zählte:

Ende

Soeidtes  approuvees

Socidtds  autorisees

1858  .

....  439

2256

1861  .

....  2653

1792

1871  .

....  4263

1524

1S81  .

....  4958

2053

1891  .

....  6863

2551

1897  .

....  8211

3144

Die  Mitgliederzahl  —  ohne  Ehrenmitglieder  —  umfaßte  am
31.  Dez.  1897  bei  den:
Männer  weibl.  Pers.  Kinder
Soeietfe  approuvees  940  692  205  811  54  650
„  autorisees  286  521  44  798  6  637
Die  wichtigsten  Leistungen  waren  1897  hei  den:

Societes  approuvees  Societes  autorisees

Krankengeld

.  5,540

Mill.

Frs.

2,070

Mill.

Frs.

Arzt

.  3,020

11

„

0,646

11

11

Arznei

.  3,740

11

11

0,862

11

n

Unterstützung-  an  Greise  und  Sieche  .  .

.  1,120

r>

15

0,284

5!

ii

Unterstützung  an  Witwen  und  Waisen  .

.  0,520

„

>5

0,218

11

il

Aufwand  für  Kinder

.  0,098

ii

11

0,014

11

ii

Beerdigungskosten

.  0,915

75

11

0,238

11

15

Das  sind,  gewiß  ansehnliche  Zahlen;  aber  wie  wenig  bedeuten
sie  gegenüber  den  Leistungen  der  obligatorischen  Arbeiterkrankenversicherung ­
  !

In  Belgien  sind  die  Hilfsvereine  auf  Gegenseitigkeit  zuerst  durch
Gesetz  vom  3.  April  1851  geregelt.  Eine  Neuregelung,  die  den  Kassen
größere  Bewegungsfreiheit  ermöglichte,  erging  am  23.  Juni  1894.  Die
Hilfsvereine  „Socidtes  mutualistes"  gliedern  sich  hiernach  in  anerkannte
und  nicht  anerkannte.  Die  anerkannten  Vereine  haben  Rechtsfähigkeit, ­
  Erleichterungen  bei  Gebühren,  können  nach  Maßgabe  des  Gesetzes ­
  vom  19.  März  1898  aus  öffentlichen  Mitteln  Subventionen  erhalten ­
  usw.  Die  Anerkennung  können  verlangen  Vereine,  die  entweder ­
  nur  Gewährung  von  Krankengeld,  Beerdigungskosten  usw.  oder
nur  Versicherung  gegen  Schäden  'durch  Verlust  oder  Krankheit  von
Vieh  oder  durch  Mißwachs  oder  nur  Förderung  des  Sparwesens  behufs ­
  Ankaufs  verschiedener  nützlicher  Gegenstände  oder  nur  Gewährung ­
  von  Darlehen  bis  zu  300  Frs.  bezwecken.  Voraussetzung
ist  natürlich,  daß  die  Vereine  im  übrigen  den  gesetzlichen  Anforderungen ­
  entsprechen.  Vereine,  die  mehrere  dieser  Zwecke  verfolgen  oder
die  Altersversicherung  oder  die  Versicherung  hinterbliebener  Familienmitglieder ­
  betreiben,  haben  keinen  Anspruch  auf  Anerkennung;  die
Anerkennung  kann  ihnen  aber  gewährt  werden.
An  dieser  Stelle  kommen  nur  die  Hilfsvereine  für  Arbeiterversicherung ­
  in  Betracht.  An  anerkannten  Hilfsvereinen  für  Krankenversicherung ­
  usw.  zählte  man  1865:  66,  1885  :  204,  1890  :  369,  1895:752
            
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