Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

510 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
Dienstbotenheims und Gründung einer Alterspensionskasse anstrebt, 
und 1900 ein Verein für Dienstherrrschaften und Angestellte, der un 
entgeltlichen Stellennachweis, Förderung der beruflichen Ausbildung, Er 
richtung einer Hilfskasse, Ausgleich von Streitigkeiten, Rechtschutz, 
Pflege der Geselligkeit als Ziel verfolgt. Für die höheren Stufen des 
weiblichen Hauspersonals, das sich mit den Dienstboten im eigentlichen 
Sinne des Wortes durchaus nicht eins fühlt, ist 1894 ein „Verein der 
Hausbeamtinnen“ entstanden, der sich über ganz Deutschland erstreckt. 
Stellenvermittlung, Einrichtungen für Berufsausbildung, Ausdehnung des 
Invaliden- und Krankenversicherungsgesetzes auf die Hausbeamtinnen, 
Gründung von Hilfskassen und Heimstätten sind seine Hauptziele. Bei den 
beiden zuletzt genannten Vereinen steht der Gedanke einer gemein 
samen Arbeit des Hauspersonals und ihrer Arbeitgeber im Vordergründe. 
Auf den gleichen Gedanken stützen sich neuere Bestrebungen in England. 
Im ganzen ist nach dem Gesagten auch in bezug auf dauernde 
Organisationen nicht viel geschehen, und daran wird sich wenig 
ändern, so sehr auch in den letzten Jahren Versuche gemacht sind, 
eine besondere Dienstbotenbewegung hervorzurufen. Das meiste, was 
an besonderen Veranstaltungen zur Beseitigung von Mißständen im 
Dienstbotenwesen geschehen ist, ging von humanitären Organisationen 
zum Teil auf konfessioneller Grundlage aus. 
§ 2. Arbeitsgelegenheit und Arbeitsverhältnis. An Arbeitsgelegen 
heit für häusliche Dienstboten fehlt es an sich namentlich in größeren 
Orten durchaus nicht. Aber der häufige Stellenwechsel, wie er aus 
den unvermeidlichen Reibungen im Haushalt und sonstigen persön 
lichen oder sachlichen Gründen hervorgeht, macht für die Dienstboten 
die Benutzung von Vermittlungsstellen ebenso wie für die Dienstherr 
schaften nötig. Der Schwerpunkt dieser Vermittlung lag und liegt 
fast überall in der Hand gewerbsmäßiger Stellenvermittler. Für sie 
gilt im wesentlichen das in Kap. 6 § 4 Gesagte. Um den zu Tage 
getretenen, zum Teil bedenklichen Mißständen entgegenarbeiten zu 
können, hat das bereits erwähnte französische Stellenvermittlungs 
gesetz vom 14. März 1904, das sich auch auf die Gesindevermittler — 
mit Ausnahme der Ammenvermittlungsbureaus — erstreckt, denBehörden 
das Recht zur Aufhebung der gewerblichen Stellenvermittlungsbureaus 
gegen Entschädigung gegeben und den kommunalen Arbeitsnachweis 
in den Vordergrund gerückt. In Deutschland hatten die älteren Ge 
sindeordnungen den Betrieb des „Gesindemäkelns“ von obrigkeitlicher 
Erlaubnis abhängig gemacht und den Gesindemäklern bestimmte Ver 
pflichtungen auferlegt. Die deutsche Gewerbeordnung von 1869 hatte 
das Geschäft der Gesindevermieter denjenigen Gewerben zugerechnet, 
deren Betrieb bestimmten Kontrollen unterworfen und unter bestimmten 
Voraussetzungen untersagt werden kann. Durch die Novelle vom
	        
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