510 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
Dienstbotenheims und Gründung einer Alterspensionskasse anstrebt,
und 1900 ein Verein für Dienstherrrschaften und Angestellte, der un
entgeltlichen Stellennachweis, Förderung der beruflichen Ausbildung, Er
richtung einer Hilfskasse, Ausgleich von Streitigkeiten, Rechtschutz,
Pflege der Geselligkeit als Ziel verfolgt. Für die höheren Stufen des
weiblichen Hauspersonals, das sich mit den Dienstboten im eigentlichen
Sinne des Wortes durchaus nicht eins fühlt, ist 1894 ein „Verein der
Hausbeamtinnen“ entstanden, der sich über ganz Deutschland erstreckt.
Stellenvermittlung, Einrichtungen für Berufsausbildung, Ausdehnung des
Invaliden- und Krankenversicherungsgesetzes auf die Hausbeamtinnen,
Gründung von Hilfskassen und Heimstätten sind seine Hauptziele. Bei den
beiden zuletzt genannten Vereinen steht der Gedanke einer gemein
samen Arbeit des Hauspersonals und ihrer Arbeitgeber im Vordergründe.
Auf den gleichen Gedanken stützen sich neuere Bestrebungen in England.
Im ganzen ist nach dem Gesagten auch in bezug auf dauernde
Organisationen nicht viel geschehen, und daran wird sich wenig
ändern, so sehr auch in den letzten Jahren Versuche gemacht sind,
eine besondere Dienstbotenbewegung hervorzurufen. Das meiste, was
an besonderen Veranstaltungen zur Beseitigung von Mißständen im
Dienstbotenwesen geschehen ist, ging von humanitären Organisationen
zum Teil auf konfessioneller Grundlage aus.
§ 2. Arbeitsgelegenheit und Arbeitsverhältnis. An Arbeitsgelegen
heit für häusliche Dienstboten fehlt es an sich namentlich in größeren
Orten durchaus nicht. Aber der häufige Stellenwechsel, wie er aus
den unvermeidlichen Reibungen im Haushalt und sonstigen persön
lichen oder sachlichen Gründen hervorgeht, macht für die Dienstboten
die Benutzung von Vermittlungsstellen ebenso wie für die Dienstherr
schaften nötig. Der Schwerpunkt dieser Vermittlung lag und liegt
fast überall in der Hand gewerbsmäßiger Stellenvermittler. Für sie
gilt im wesentlichen das in Kap. 6 § 4 Gesagte. Um den zu Tage
getretenen, zum Teil bedenklichen Mißständen entgegenarbeiten zu
können, hat das bereits erwähnte französische Stellenvermittlungs
gesetz vom 14. März 1904, das sich auch auf die Gesindevermittler —
mit Ausnahme der Ammenvermittlungsbureaus — erstreckt, denBehörden
das Recht zur Aufhebung der gewerblichen Stellenvermittlungsbureaus
gegen Entschädigung gegeben und den kommunalen Arbeitsnachweis
in den Vordergrund gerückt. In Deutschland hatten die älteren Ge
sindeordnungen den Betrieb des „Gesindemäkelns“ von obrigkeitlicher
Erlaubnis abhängig gemacht und den Gesindemäklern bestimmte Ver
pflichtungen auferlegt. Die deutsche Gewerbeordnung von 1869 hatte
das Geschäft der Gesindevermieter denjenigen Gewerben zugerechnet,
deren Betrieb bestimmten Kontrollen unterworfen und unter bestimmten
Voraussetzungen untersagt werden kann. Durch die Novelle vom