5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
§ 1. Träger der Sozialpolitik. Unter Trägern der Sozialpolitik
werden hier nicht die mit der Aufbringung der Mittel Belasteten
verstanden — darüber ist im 4. Kap. § 3 bereits gesprochen —,
sondern diejenigen Gewalten und Stellen, welche die Aufgaben der
Recht schaffenden und Grund legenden Arbeit inbezug auf die einzelnen
Arten und Gruppen der sozialpolitischen Maßregeln zu übernehmen
haben. An erster Stelle steht hier die Staatsgewalt; in Bundesstaaten,
die mehrere auf gewissen Gebieten zu selbständiger gesetzlicher Rege
lung befugte Gliedstaaten umfassen — z. B. Deutsches Reich, die
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika —, kommt sowohl die
Staatsgewalt des Gesamtstaates — in Deutschland des Reichs — als
auch die der Gliedstaaten in Betracht.
Die Staatsgewalt ist zur Pflege der Sozialpolitik in erster Linie
schon als die berufene Wächterin des Gesamtinteresses berechtigt
und verpflichtet, da dessen Wahrung, wie betont, die oberste Aufgabe
der Sozialpolitik ist. Die Staatsgewalt hat zunächst die Aufgabe, die
sozialen Tatsachen in möglichst zuverlässiger und vollständiger Weise
festzustellen entweder durch eigene Organe oder durch Förderung und
Erleichterung der Arbeit anderer Organe. Zu den sozialen Tatsachen,
um die es sich hier dreht, gehören nicht nur die Mißstände, die sich
eingestellt haben, sondern die gesamten Lebensverhältnisse der arbeiten
den Bevölkerung, soweit sie überhaupt statistisch erfaßbar sind, mögen
sich dabei günstige oder ungünstige Erscheinungen zeigen. An un
günstigen Erscheinungen vorübergehen, wäre eine verhängnisvolle
Unterlassung, günstige außer Betracht zu lassen, würde zu einer
falschen Beurteilung der Gesamtverhältnisse führen. Jede Einseitig
keit muß hier vermieden werden. Die Feststellung der sozialen Tat
sachen muß aber auch umfassen die privaten und behördlichen Versuche,
zu Tage getretene Mißstände zu bekämpfen, und die Erfolge dieser
Versuche. Dabei wird man sich nicht auf das Material des eigenen
Landes beschränken können. Weil ähnliche Klassenunterschiede in
allen Kulturstaaten bestehen, und weil aus dem Vorgehen in anderen
Ländern zwar keine sklavisch nachzuahmenden Vorbilder, wohl aber
Gesichtspunkte zur Beurteilung gefunden werden können, ist es nötig,
auch die Mißstände und die Art und den Erfolg der Versuche zu ihrer
Lösung in fremden Staaten in übersichtlicher Form der Öffentlichkeit
zugängig zu machen.
Weiter gebührt dem Staate die Aufgabe, Anregungen auf sozial
politischem Gebiete zu geben, die private und kommunale selbständige
sozialpolitische Arbeit zu fördern usw. Ohne den Sinn für solche
Arbeit zu beeinträchtigen, muß doch durch mehr oder weniger nach