Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

außen  hervortretende  Kontrolle  der  Staat  dafür  Sorge  tragen,  daß  im
einzelnen  nichts  geschieht,  was  dem  Gesamtinteresse  schädlich  ist.  Es
bedarf  zu  dem  Zwecke  vielfach  einer  regelnden  und  ordnenden  Arbeit
der  staatlichen  Verwaltungsorgane,  der  Aufstellung  bestimmter  Grundsätze ­
  und  Gesichtspunkte  im  Verwaltungswege  usw.
Vor  allem  aber  erwachsen  der  Gesetzgebung  des  Staates  vielfache ­
  Aufgaben  auf  dem  Gebiete  der  Sozialpolitik.  Es  gibt  kaum  eine
Gruppe  und  jedenfalls  keine  wichtige  Gruppe  sozialpolitischer  Maßregeln, ­
  für  die  es  nicht  nötig  wäre,  durch  die  Gesetzgebung  bestimmte
Rechtsgrundlagen  zu  schaffen.  Die  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses,
der  Arbeitsvertrag,  ist  frei;  aber  gerade  deshalb  ist  es  nötig,  in  der
Gesetzgebung  gewisse  Rechtsgrundsätze  über  Begründung,  Inhalt  und
Lösung  des  Arbeitsvertrages  festzulegen,  um  einer  einseitigen  Gestaltung
des  Vertrages  vorzubeugen.  Über  den  Arbeitslohn  sind  ebenfalls  in
den  Gesetzen  eine  ganze  Reihe  von  Rechtssätzen  zu  finden,  obwohl  oder
richtiger  gerade  weil  die  Lohnbildung  grundsätzlich  frei  ist.  Entstehen
aus  dem  Arbeitsverhältnis  Streitigkeiten,  so  muß  die  Gesetzgebung
klarstellen,  ob  sie  vor  den  ordentlichen  Gerichten  oder  vor  besonderen
Fachgerichten  auszufechten  sind,  und  für  letztere  bedarf  es  einer  gesetzlichen ­
  Grundlage  und  Regelung,  wenn  der  erwartete  Erfolg  nicht
ausbleiben  soll.  Das  Koalitionsrecht  der  Arbeiter,  das  für  die  Sozialpolitik ­
  große  Bedeutung  hat,  kann  nur  durch  die  Gesetzgebung  gewährt ­
  werden;  sie  hat  auch  dessen  Grenzen  festzustellen,  die  Abwehr
seiner  Mißbräuche  zu  ordnen,  für  seine  Handhabung  in  vorübergehenden
oder  dauernden  Organisationen  der  Beteiligten  Richtschnuren  zu
geben  usw.  Ebenso  vermögen  die  Organisationen  der  eigentlichen
wirtschaftlichen  Selbsthilfe  der  Arbeiter,  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften, ­
  ohne  gesetzliche  Grundlagen  nicht  zu  bestehen  und
zu  wirken.  Bei  der  Beeinflussung  des  Arbeiterwohnungswesens  wird
die  Hilfe  der  Gesetzgebung  verlangt,  ebenso  bei  der  Bekämpfung  der
Nachteile  der  Arbeitslosigkeit,  insbesondere  durch  Versicherung  dagegen, ­
  auch  wenn  an  eine  staatliche  Organisation  nicht  gedacht  wird.
Die  staatliche  Gesetzgebung  muß  weiter  die  rechtlichen  Grundlagen  für
das  große  und  wichtige  Gebiet  der  Versicherungszweige  schaffen,  welche
die  aus  Unterbrechung,  Beeinträchtigung  oder  Verlust  der  Arbeitsfähigkeit ­
  entstehenden  Nachteile  mildern  wollen  (Kranken-,  Unfall-,
Invaliditäts-,  ev.  Witwen-  und  Waisen  Versicherung).  Auch  die  Organe
zur  Interessenvertretung  der  Arbeiter  können  sich  zum  Teil  ohne
gewisse  gesetzliche  Vorschriften  nicht  genügend  entwickeln.
Diese  Beispiele  zeigen,  wie  groß  der  Umkreis  der  Aufgaben  ist,
die  der  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  der  Sozialpolitik  gestellt  sind.
Die  Aufgaben  sind  ein  Ergebnis  der  neuesten  Entwickelung,  und  deshalb ­
  gehört  auch  die  einschlägige  Gesetzgebung  der  neuesten  Zeit  an.
            
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