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I. Teil. Allgemeines.
außen hervortretende Kontrolle der Staat dafür Sorge tragen, daß im
einzelnen nichts geschieht, was dem Gesamtinteresse schädlich ist. Es
bedarf zu dem Zwecke vielfach einer regelnden und ordnenden Arbeit
der staatlichen Verwaltungsorgane, der Aufstellung bestimmter Grundsätze
und Gesichtspunkte im Verwaltungswege usw.
Vor allem aber erwachsen der Gesetzgebung des Staates vielfache
Aufgaben auf dem Gebiete der Sozialpolitik. Es gibt kaum eine
Gruppe und jedenfalls keine wichtige Gruppe sozialpolitischer Maßregeln,
für die es nicht nötig wäre, durch die Gesetzgebung bestimmte
Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsvertrag, ist frei; aber gerade deshalb ist es nötig, in der
Gesetzgebung gewisse Rechtsgrundsätze über Begründung, Inhalt und
Lösung des Arbeitsvertrages festzulegen, um einer einseitigen Gestaltung
des Vertrages vorzubeugen. Über den Arbeitslohn sind ebenfalls in
den Gesetzen eine ganze Reihe von Rechtssätzen zu finden, obwohl oder
richtiger gerade weil die Lohnbildung grundsätzlich frei ist. Entstehen
aus dem Arbeitsverhältnis Streitigkeiten, so muß die Gesetzgebung
klarstellen, ob sie vor den ordentlichen Gerichten oder vor besonderen
Fachgerichten auszufechten sind, und für letztere bedarf es einer gesetzlichen
Grundlage und Regelung, wenn der erwartete Erfolg nicht
ausbleiben soll. Das Koalitionsrecht der Arbeiter, das für die Sozialpolitik
große Bedeutung hat, kann nur durch die Gesetzgebung gewährt
werden; sie hat auch dessen Grenzen festzustellen, die Abwehr
seiner Mißbräuche zu ordnen, für seine Handhabung in vorübergehenden
oder dauernden Organisationen der Beteiligten Richtschnuren zu
geben usw. Ebenso vermögen die Organisationen der eigentlichen
wirtschaftlichen Selbsthilfe der Arbeiter, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
ohne gesetzliche Grundlagen nicht zu bestehen und
zu wirken. Bei der Beeinflussung des Arbeiterwohnungswesens wird
die Hilfe der Gesetzgebung verlangt, ebenso bei der Bekämpfung der
Nachteile der Arbeitslosigkeit, insbesondere durch Versicherung dagegen,
auch wenn an eine staatliche Organisation nicht gedacht wird.
Die staatliche Gesetzgebung muß weiter die rechtlichen Grundlagen für
das große und wichtige Gebiet der Versicherungszweige schaffen, welche
die aus Unterbrechung, Beeinträchtigung oder Verlust der Arbeitsfähigkeit
entstehenden Nachteile mildern wollen (Kranken-, Unfall-,
Invaliditäts-, ev. Witwen- und Waisen Versicherung). Auch die Organe
zur Interessenvertretung der Arbeiter können sich zum Teil ohne
gewisse gesetzliche Vorschriften nicht genügend entwickeln.
Diese Beispiele zeigen, wie groß der Umkreis der Aufgaben ist,
die der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Sozialpolitik gestellt sind.
Die Aufgaben sind ein Ergebnis der neuesten Entwickelung, und deshalb
gehört auch die einschlägige Gesetzgebung der neuesten Zeit an.