Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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aus der Initiative des Parlaments hervorgegangenen Gesetzentwürfe 
sozialpolitischen Inhalts, aber auch mit der Auslegung der sozial 
politischen Gesetze und Verordnungen und mit der Ergänzung der 
Gesetze durch Ausführungsverordnungen. Die dritte Sektion ist mit 
der Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen 
betraut. Der vierten Sektion ist die Arbeitsinspektion und die Be 
aufsichtigung der gefährlichen, ungesunden und lästigen Betriebe über 
tragen. In den Arbeitsbereich der fünften Sektion fallen die Wohl 
fahrtseinrichtungen, die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, die Arbeiter 
wohnungen usw. Hier sind also, wenn man das Amt als ganzes 
nimmt, statistische, Auslegungs-, gutachtliche, Verwaltungs- und Auf 
sichtsobliegenheiten vereinigt, und die Ergänzung der Gesetze durch 
Ausführungsverordnungen bringt überdies noch eine Verbindung mit 
der Gesetzgebung hervor, wie sie anderswo nicht besteht. Gegen 
dieses Vorgehen ist wiederholt das Bedenken laut geworden, daß 
die Zusammenlegung von Obliegenheiten so verschiedenen Wesens 
der vollständigsten und besten Wahrnehmung jeder einzelnen im 
Wege sein und daß namentlich die eigentliche statistische Aufgabe 
darunter leiden könne. Nachahmung hat das belgische Vorgehen 
bisher nicht gefunden. 
In dem schweizerischen Arbeitersekretariat hat sich die Beschrän 
kung auf sozialstatistische Tätigkeit im Laufe der Zeit mehr und mehr 
verloren, und das Sekretariat wirkt jetzt mehr als Auskunftsstelle und 
Interessenvertretung wie als statistisches Organ. Seine statistischen 
Leistungen begegnen vielfach einer ungünstigen Beurteilung. Ob das 
auf der Organisation — es handelt sich nicht um eine staatliche Be 
hörde, sondern um eine staatlich unterstützte Schöpfung des Arbeiter 
bundes — oder auf persönlichen Verhältnissen beruht, läßt sich von 
Außenstehenden nicht entscheiden. 
Bei den statistischen Aufnahmen und Erhebungen, namentlich über 
solche Vorkommnisse, die einer regelmäßigen Feststellung in kurzen 
Zwischenräumen bedürfen, müssen sich die statistischen Zentralstellen 
auf Berichterstattung von Personen und Organen in den einzelnen 
Gebieten stützen. Das kann geschehen durch Heranziehung der dort 
vorhandenen, mit den einschlägigen Verhältnissen vertrauten Stellen. 
Dieser Weg ist in Deutschland beschriften. Es werden hier u. a. um 
Angaben angegangen außer vielen Firmen und industriellen Verbänden 
Arbeitsnaclweisstellen, Krankenkassen, Fachausschüsse von Handels 
kammern usw. In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten, 
in England, Frankreich und Belgien, ist zu gleichem Zwecke ein Außen 
dienst durch besondere Beamte eingerichtet. Bei den Erhebungen und 
Arbeiten der Ämter leisten überall die verschiedensten Organe Bei 
hilfe. In Österreich sind außer den staatlichen Behörden die Gemeinde
	        
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