Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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verbreiten,  daß  das  Licht  voller  Öffentlichkeit  über  unsere  sozialen
Zustände  durchaus  von  Nutzen  ist.  Sie  können,  so  wenig  Mißstände
zu  leugnen  sind,  doch  im  ganzen  und  in  ihrer  Entwicklung  betrachtet
dies  Licht  vertragen.  Dazu  kommt,  daß,  wenn  von  den  Arbeitern  bereitwillig ­
  mündlich  und  schriftlich  Auskunft  gegeben  wird,  die  Arbeitgeber ­
  selbst  ein  Interesse  daran  haben,  auch  ihre  eigenen  Erfahrungen
und  Beobachtungen  behufs  Ermöglichung  eines  vollständigen  und  nicht
einseitig  gefärbten  Bildes  mitzuteilen,  und  umgekehrt.  Man  darf  deshalb ­
  hoffen,  daß  es  eines  allgemeinen  sozialstatistischen  Auskunftszwanges ­
  künftig  nicht  bedürfen  wird,  und  für  die  einzelnen  Fälle,
in  denen  ein  anderes  Vorgehen  nötig  werden  sollte,  würden  sich  entsprechende ­
  Vorkehrungen  rechtzeitig  treffen  lassen.
Die  sozialstatistischen  Zentralstellen  sind  —  mit  Ausnahme  des
schweizerischen  Arbeitersekretariats  —  sämtlich  staatliche  Behörden.
.  Ihre  staatsrechtliche  Stellung  ist  freilich  verschieden.  Eine  besonders
selbständige  Stellung  hat  das  United  States  Department  of  Labor,
da  es  dem  Ministerium  des  Innern  (Department  of  the  Inferior)  nicht
mehr  untergeordnet,  sondern  nebengeordnet  ist.  In  den  anderen  Ländern ­
  hat  man  ein  solches  Vorgehen  nicht  für  nötig  gehalten.  Vielmehr ­
  sind  die  sozialstatistischen  Zentralstellen  entweder  als  besondere
Abteilungen  der  zuständigen  Ministerien  oder  als  unmittelbar  den  zuständigen ­
  Ministerien  untergeordnete  Zentralbehörden  ausgebaut.  In
Deutschland  ist  das  letztere  insofern  der  Fall,  als  das  Kaiserliche
Statistische  Amt,  in  welchem  eine  besondere  Abteilung  die  Sozialstatistik ­
  zu  pflegen  hat,  dem  Reichsamt  des  Innern  unterstellt  ist.
Für  die  Leistungsfähigkeit  der  sozialstatistischen  Zentralorgane  ist  die
Verschiedenheit  der  staatsrechtlichen  Stellung  ohne  entscheidende  Bedeutung. ­
  Viel  wichtiger  ist,  daß  sie  in  der  Initiative  nicht  zu  seinbeschränkt
  sind,  daß  sie  mit  ausreichenden  Geldmitteln  und  Arbeitskräften ­
  ausgerüstet  sind,  und  daß  ihre  leitenden  und  ausführenden
Beamten  sachkundig,  tüchtig,  arbeitswillig  und  arbeitsenergisch  sind.
Der  Einfluß  der  beteiligten  Persönlichkeiten  macht  sich  auch  in  amtlichen ­
  Organen  viel  mehr  geltend,  als  heute  vielfach  angenommen  wird.
Die  äußere  Organisation  kann  nur  gewisse  Voraussetzungen  für  die
Tätigkeit  solcher  Ämter  schaffen;  entscheidend  ist  der  Geist,  der  ihre
Mitglieder  beherrscht.
Die  tatsächlichen  Leistungen  der  bestehenden  sozialstatistischen
Zentralorgane  werden  verschieden  beurteilt.  Sie  einer  Kritik  zu  unterziehen, ­
  würde  an  dieser  Stelle  schon  aus  Kaumrücksichten  unmöglich
sein.  Man  darf  aber  auch  nicht  übersehen,  daß  sich  ein  gerechtes
Urteil  nur  fällen  läßt,  wenn  man  alle  Verhältnisse  und  Bedingungen
kennt,  unter  denen  sich  im  einzelnen  Fall  die  Arbeit  der  betreffenden
Organe  vollzogen  hat.  Niemand  kann  heute  für  alle  in  Frage  kommen ­
            
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