Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
durch Gesetz vom 29. Juni 1890) eine gesetzliche Grundlage für die 
Bildung von Conseils de l’industrie et du travail geschaffen, die als 
Arbeitskammern gelten müssen. Sie haben die Aufgabe, der Regierung 
als gutachtliches Organ in Fragen der allgemeinen Wohlfahrt zu dienen, 
Forderungen des Arbeiterstandes zur Sprache zu bringen, über die ge 
meinsamen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beraten. 
Gleichzeitig sollen sie Streitigkeiten zwischen beiden Parteien Vor 
beugen und nötigenfalls schlichten. Die Kammern werden durch 
Königliche Verordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des 
Gemeinderates, der Arbeitgeber oder der Arbeiter an den Orten, in 
denen ein Bedürfnis dazu besteht, errichtet. Jede Kammer wird in 
Sektionen geteilt nach Maßgabe der in dem Kammerbezirk vertretenen 
wichtigeren Gewerbezweige. In die Sektionen wählen Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer die gleiche Zahl (6—12) von ehrenamtlichen, aber Tage 
gelder erhaltenden Vertretern. Jede Sektion versammelt sich jährlich 
mindestens einmal. Da die Tagegelder von der Provinz zu bestreiten 
sind, diese also lan dem Ort und der Zahl der Versammlungen ein 
Interesse hat, so wird Tag und Ort der Versammlungen vom ständigen 
Provinzialausschuß bestimmt. Zur Beratung über Angelegenheiten 
von allgemeinem Interesse für Gewerbe und Arbeit und über hierauf 
bezügliche Entwürfe und zur Abgabe eines Gutachtens darüber kann 
der König die Gesamtkammer des Bezirks oder mehrere Sektionen zu 
sammenberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im ganzen sind 
die Kammern, deren Zahl recht erheblich ist, nicht zu besonderer Be 
deutung gelangt. 
Zehn Jahre später, am 2. Mai 1897, erging in den Niederlanden 
ein Gesetz wegen Errichtung von Arbeitskammern („Karners von 
Arbeid“). Ihre Aufgabe ist, die Interessen der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer in gemeinsamem Zusammenwirken zu fördern durch 
Sammlung von Informationen über Arbeitsangelegenheiten, durch Er 
statten von Gutachten über alle die Interessen der Arbeit berührenden 
Fragen an die Ministerien, Provinzen und Gemeinden, entweder auf 
Antrag oder aus eigenem Antriebe, durch Abgabe von Gutachten 
und Entwerfen von Verträgen usw. auf Wunsch von Interessenten 
durch Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten über Arbeiteran 
gelegenheiten und nötigenfalls durch Vermittelung einer schiedsgericht 
lichen Aussprache der Parteien. Die Kammern werden errichtet durch 
Königliche Verordnung auf Vortrag des Ministers für öffentliche 
Arbeiten, Handel und Gewerbe entweder für eine oder mehrere Ge 
meinden, für ein oder mehrere Gewerbe, da wo ein Bedürfnis dazu 
besteht und eine vorschriftsmäßige Zusammensetzung möglich erscheint 
Auf demselben Wege erfolgt ihre Auflösung, wenn die letztgenannte 
Voraussetzung wegfällt, oder wenn die Kammer gegen die geltenden
	        
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