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I. Teil. Allgemeines.
durch Gesetz vom 29. Juni 1890) eine gesetzliche Grundlage für die
Bildung von Conseils de l’industrie et du travail geschaffen, die als
Arbeitskammern gelten müssen. Sie haben die Aufgabe, der Regierung
als gutachtliches Organ in Fragen der allgemeinen Wohlfahrt zu dienen,
Forderungen des Arbeiterstandes zur Sprache zu bringen, über die ge
meinsamen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beraten.
Gleichzeitig sollen sie Streitigkeiten zwischen beiden Parteien Vor
beugen und nötigenfalls schlichten. Die Kammern werden durch
Königliche Verordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des
Gemeinderates, der Arbeitgeber oder der Arbeiter an den Orten, in
denen ein Bedürfnis dazu besteht, errichtet. Jede Kammer wird in
Sektionen geteilt nach Maßgabe der in dem Kammerbezirk vertretenen
wichtigeren Gewerbezweige. In die Sektionen wählen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die gleiche Zahl (6—12) von ehrenamtlichen, aber Tage
gelder erhaltenden Vertretern. Jede Sektion versammelt sich jährlich
mindestens einmal. Da die Tagegelder von der Provinz zu bestreiten
sind, diese also lan dem Ort und der Zahl der Versammlungen ein
Interesse hat, so wird Tag und Ort der Versammlungen vom ständigen
Provinzialausschuß bestimmt. Zur Beratung über Angelegenheiten
von allgemeinem Interesse für Gewerbe und Arbeit und über hierauf
bezügliche Entwürfe und zur Abgabe eines Gutachtens darüber kann
der König die Gesamtkammer des Bezirks oder mehrere Sektionen zu
sammenberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im ganzen sind
die Kammern, deren Zahl recht erheblich ist, nicht zu besonderer Be
deutung gelangt.
Zehn Jahre später, am 2. Mai 1897, erging in den Niederlanden
ein Gesetz wegen Errichtung von Arbeitskammern („Karners von
Arbeid“). Ihre Aufgabe ist, die Interessen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in gemeinsamem Zusammenwirken zu fördern durch
Sammlung von Informationen über Arbeitsangelegenheiten, durch Er
statten von Gutachten über alle die Interessen der Arbeit berührenden
Fragen an die Ministerien, Provinzen und Gemeinden, entweder auf
Antrag oder aus eigenem Antriebe, durch Abgabe von Gutachten
und Entwerfen von Verträgen usw. auf Wunsch von Interessenten
durch Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten über Arbeiteran
gelegenheiten und nötigenfalls durch Vermittelung einer schiedsgericht
lichen Aussprache der Parteien. Die Kammern werden errichtet durch
Königliche Verordnung auf Vortrag des Ministers für öffentliche
Arbeiten, Handel und Gewerbe entweder für eine oder mehrere Ge
meinden, für ein oder mehrere Gewerbe, da wo ein Bedürfnis dazu
besteht und eine vorschriftsmäßige Zusammensetzung möglich erscheint
Auf demselben Wege erfolgt ihre Auflösung, wenn die letztgenannte
Voraussetzung wegfällt, oder wenn die Kammer gegen die geltenden