Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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Vorschriften  verstößt  und  trotz  Einspruchs  des  zuständigen  Ministers
dabei  verharrt.  Jede  Kammer  besteht  je  zur  Hälfte  aus  Arbeitern
und  Arbeitgebern.  Das  Wahlrecht  haben  niederländische  Staatsangehörige ­
  beiderlei  Geschlechts  von  mindestens  25  Jahren,  die  in  einem
von  der  Kammer  vertretenen  Gewerbe  während  des  letzten  Kalenderjahres ­
  im  Kammerbezirk  tätig  gewesen  sind.  Die  Wählbarkeit  steht
den  Wahlberechtigten  im  Alter  von  mindestens  30  Jahren  zu.  Aktives
und  passives  Wahlrecht  geht  mit  der  Aberkennung  der  bürgerlichen
Kechte  oder  der  Verfügungsfreiheit  über  das  Vermögen  oder  mit
der  Verurteilung  zu  mindestens  sechsmonatlicher  Gefängnis-  oder
Haftstrafe  für  die  Dauer  der  Aberkennung  oder  der  Strafe  verloren.
Die  Wahlen  erfolgen  auf  5  Jahre.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird
in  der  Errichtungsverordnung  festgesetzt  und  beträgt  in  der  Regel  10.
Der  Vorstand  der  Kammer  besteht  aus  den  beiden  Vorsitzenden,  die
von  den  Arbeitern  und  den  Arbeitgebern  aus  ihrer  Mitte  gewählt
werden  und  abwechselnd  je  ein  halbes  Jahr  amtieren,  und  aus  zwei
weiteren  Mitgliedern,  ebenfalls  je  1  Arbeiter  und  Arbeitgeber.  Auf
Vorschlag  des  Vorstandes  wird  ein  Sekretär  ernannt.  Der  Vorstand
versammelt  sich,  so  oft  es  der  Vorsitzende  für  nötig  hält  oder  ein
Mitglied  unter  Angabe  von  Gründen  beantragt.  Die  Kammer  selbst
versammelt  sich  mindestens  4  mal  im  Jahre  und  im  übrigen  so  oft,
als  der  Vorsitzende  es  für  nötig  hält  oder  die  beiden  anderen  Vorstandsmitglieder ­
  oder  ein  Drittel  der  Kammermitglieder  es  unter  Angabe ­
  von  Gründen  schriftlich  verlangen.  Die  Sitzungen  sind  nicht
öffentlich.  Reisekosten  und  Schadloshaltung  für  die  Teilnahme  an  den
Sitzungen  werden  den  Mitgliedern  und  dem  Sekretär  nach  näheren
Bestimmungen  der  Errichtungsverordnung  gewährt.  Die  Kosten  der
Kammer  trägt  der  Staat.  Die  durch  das  Wahlgeschäft  entstehenden
Kosten  hat  die  Gemeinde  zu  übernehmen.  Diese  stellt  auch  die  nötigen
Räume  unentgeltlich  zur  Verfügung.
Nach  den  Berichten  der  Arbeitskammern  für  1902  sind  errichtet

1898  .

....  30  Arbeitskaramern

1899  .

....  30

55

1900  .

....  19

5)

1901  .

.  .  .  .  7

1902  .

....  10

Im  ganzen  sind  96  Kammern  gebildet,  wovon  9  wieder  aufgehoben
worden  sind,  sodaß  Ende  1902  noch  87  in  Tätigkeit  waren.  Von  diesen
87  Kammern  befinden  sich  in  Amsterdam  10,  in  Rotterdam  9,  in  Haarlem ­
  5,  in  Utrecht  5,  im  Haag  5,  in  Leiden  3,  in  Schiedam  3,  in  Groningen ­
  3  usw.,  eine  Erscheinung,  die  mit  der  Trennung  der  einzelnen
Berufsgruppen  zusammenhängt.  Um  einen  Zusammenhang  unter  den
einzelnen  Kammern  herzustellen,  sind  mehrfach  Zusammenkünfte  der
            
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