Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

durch  Gesetz  vom  29.  Juni  1890)  eine  gesetzliche  Grundlage  für  die
Bildung  von  Conseils  de  l’industrie  et  du  travail  geschaffen,  die  als
Arbeitskammern  gelten  müssen.  Sie  haben  die  Aufgabe,  der  Regierung
als  gutachtliches  Organ  in  Fragen  der  allgemeinen  Wohlfahrt  zu  dienen,
Forderungen  des  Arbeiterstandes  zur  Sprache  zu  bringen,  über  die  gemeinsamen ­
  Interessen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu  beraten.
Gleichzeitig  sollen  sie  Streitigkeiten  zwischen  beiden  Parteien  Vorbeugen ­
  und  nötigenfalls  schlichten.  Die  Kammern  werden  durch
Königliche  Verordnung  entweder  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  des
Gemeinderates,  der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeiter  an  den  Orten,  in
denen  ein  Bedürfnis  dazu  besteht,  errichtet.  Jede  Kammer  wird  in
Sektionen  geteilt  nach  Maßgabe  der  in  dem  Kammerbezirk  vertretenen
wichtigeren  Gewerbezweige.  In  die  Sektionen  wählen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  die  gleiche  Zahl  (6—12)  von  ehrenamtlichen,  aber  Tagegelder ­
  erhaltenden  Vertretern.  Jede  Sektion  versammelt  sich  jährlich
mindestens  einmal.  Da  die  Tagegelder  von  der  Provinz  zu  bestreiten
sind,  diese  also  lan  dem  Ort  und  der  Zahl  der  Versammlungen  ein
Interesse  hat,  so  wird  Tag  und  Ort  der  Versammlungen  vom  ständigen
Provinzialausschuß  bestimmt.  Zur  Beratung  über  Angelegenheiten
von  allgemeinem  Interesse  für  Gewerbe  und  Arbeit  und  über  hierauf
bezügliche  Entwürfe  und  zur  Abgabe  eines  Gutachtens  darüber  kann
der  König  die  Gesamtkammer  des  Bezirks  oder  mehrere  Sektionen  zusammenberufen. ­
  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Im  ganzen  sind
die  Kammern,  deren  Zahl  recht  erheblich  ist,  nicht  zu  besonderer  Bedeutung ­
  gelangt.
Zehn  Jahre  später,  am  2.  Mai  1897,  erging  in  den  Niederlanden
ein  Gesetz  wegen  Errichtung  von  Arbeitskammern  („Karners  von
Arbeid“).  Ihre  Aufgabe  ist,  die  Interessen  der  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  in  gemeinsamem  Zusammenwirken  zu  fördern  durch
Sammlung  von  Informationen  über  Arbeitsangelegenheiten,  durch  Erstatten ­
  von  Gutachten  über  alle  die  Interessen  der  Arbeit  berührenden
Fragen  an  die  Ministerien,  Provinzen  und  Gemeinden,  entweder  auf
Antrag  oder  aus  eigenem  Antriebe,  durch  Abgabe  von  Gutachten
und  Entwerfen  von  Verträgen  usw.  auf  Wunsch  von  Interessenten
durch  Verhütung  und  Beilegung  von  Streitigkeiten  über  Arbeiterangelegenheiten ­
  und  nötigenfalls  durch  Vermittelung  einer  schiedsgerichtlichen ­
  Aussprache  der  Parteien.  Die  Kammern  werden  errichtet  durch
Königliche  Verordnung  auf  Vortrag  des  Ministers  für  öffentliche
Arbeiten,  Handel  und  Gewerbe  entweder  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden, ­
  für  ein  oder  mehrere  Gewerbe,  da  wo  ein  Bedürfnis  dazu
besteht  und  eine  vorschriftsmäßige  Zusammensetzung  möglich  erscheint
Auf  demselben  Wege  erfolgt  ihre  Auflösung,  wenn  die  letztgenannte
Voraussetzung  wegfällt,  oder  wenn  die  Kammer  gegen  die  geltenden
            
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