Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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Verhältnissen und Bedürfnissen herauswachsen, daß eine mehr ins 
Einzelne gehende schematische Regelung nicht angängig ist. Die ge 
setzlichen Normativvorschriften müssen also entweder sehr dehnbar 
sein oder sich auf einige wenige Gesichtspunkte allgemeiner Art be 
schränken. In beiden Fällen würden sie aber nur geringen praktischen 
Wert haben. Als das Richtigste gilt deshalb vielfach, Bildung und 
Ausgestaltung der Arbeiterausschüsse der Entschließung der beteiligten 
Kreise zu überlassen, ihnen aber einen gewissen Anreiz dazu zu geben 
dadurch, daß beim Vorhandensein von Ausschüssen, die bestimmten 
Anforderungen entsprechen, gewisse formale Erleichterungen gewährt 
werden. Das ist auch der Weg, den die deutsche Gesetzgebung mit 
den oben erwähnten Bestimmungen beschritten hat. 
§ 6. Leitende Zentralbehörden. Die eigentliche Führung in all 
den Arbeiten, die zur Vorbereitung, Durchsetzung und Ausführung 
der sozialpolitischen Gesetzgebung erforderlich sind, liegt in allen Staaten 
bestimmten obersten Zentralbehörden (Ministerien) ob. Das Gebiet der 
Sozialpolitik gliedert sich von selbst in den Umkreis derjenigen staat 
lichen Politik ein, welche sich mit der volkswirtschaftlichen Wohl 
fahrt zu befassen hat. Die in Betracht kommenden Ministerien sind 
zunächst die Ministerien des Innern insofern, als die Sozialpolitik einen 
Teil des die inneren Verhältnisse des Landes erfassenden Zweiges der 
Volkswirtschaftspolitik darstellt. Sie ist aber zugleich ein Teil der 
Produktions- und inneren Handelspolitik, die aus praktischen Gründen 
in verschiedenen Ländern von der zentralen Verwaltung des Innern 
abgetrennt ist. Da die Sozialpolitik sich in besonderem Maße mit 
der Lage der gewerblichen Lohnarbeiter befaßt, so haben die Handels 
und Gewerbe- (Industrie-) Ministerien, soweit sie in den einzelnen 
Ländern bestehen, neben und mit den Ministerien des Innern die 
leitende Arbeit zu leisten; außerdem ist aber wegen der ländlichen 
Arbeiter auch den landwirtschaftlichen Ressorts ein erheblicher Anteil 
zuzuweisen. Wo, wie z. B. in Belgien und Italien, Ackerbau und In 
dustrie in derselben Zentralbehörde zur Bearbeitung gelangen, wird 
von dieser ein großes Stück der nötigen Arbeit geleistet werden müssen. 
Die in dieser Hinsicht bestehenden Abweichungen im einzelnen zu be 
sprechen, würde hier zu weit führen. Zu erwähnen ist noch, daß in den aus 
Gliedstaaten zusammengesetzten Bundesstaaten (wie in den Vereinigten 
Staaten von Amerika, der Schweiz, dem Deutschen Reich) eine bestimmte 
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzel- und Gesamtstaat besteht, 
um Ungleichmäßigkeiten und Widersprüche im sozialpolitischen Vorgehen 
nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Deutschen Reiche gehören nach Art. 4 
Ziff. 1 der Reichsverfassung u. a. in die Zuständigkeit der Reichs 
gesetzgebung die Bestimmungen über Gewerbebetrieb und Freizügig 
keit und damit die Hauptmasse der sozialpolitisch wichtigen Maß
	        
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