5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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Verhältnissen und Bedürfnissen herauswachsen, daß eine mehr ins
Einzelne gehende schematische Regelung nicht angängig ist. Die ge
setzlichen Normativvorschriften müssen also entweder sehr dehnbar
sein oder sich auf einige wenige Gesichtspunkte allgemeiner Art be
schränken. In beiden Fällen würden sie aber nur geringen praktischen
Wert haben. Als das Richtigste gilt deshalb vielfach, Bildung und
Ausgestaltung der Arbeiterausschüsse der Entschließung der beteiligten
Kreise zu überlassen, ihnen aber einen gewissen Anreiz dazu zu geben
dadurch, daß beim Vorhandensein von Ausschüssen, die bestimmten
Anforderungen entsprechen, gewisse formale Erleichterungen gewährt
werden. Das ist auch der Weg, den die deutsche Gesetzgebung mit
den oben erwähnten Bestimmungen beschritten hat.
§ 6. Leitende Zentralbehörden. Die eigentliche Führung in all
den Arbeiten, die zur Vorbereitung, Durchsetzung und Ausführung
der sozialpolitischen Gesetzgebung erforderlich sind, liegt in allen Staaten
bestimmten obersten Zentralbehörden (Ministerien) ob. Das Gebiet der
Sozialpolitik gliedert sich von selbst in den Umkreis derjenigen staat
lichen Politik ein, welche sich mit der volkswirtschaftlichen Wohl
fahrt zu befassen hat. Die in Betracht kommenden Ministerien sind
zunächst die Ministerien des Innern insofern, als die Sozialpolitik einen
Teil des die inneren Verhältnisse des Landes erfassenden Zweiges der
Volkswirtschaftspolitik darstellt. Sie ist aber zugleich ein Teil der
Produktions- und inneren Handelspolitik, die aus praktischen Gründen
in verschiedenen Ländern von der zentralen Verwaltung des Innern
abgetrennt ist. Da die Sozialpolitik sich in besonderem Maße mit
der Lage der gewerblichen Lohnarbeiter befaßt, so haben die Handels
und Gewerbe- (Industrie-) Ministerien, soweit sie in den einzelnen
Ländern bestehen, neben und mit den Ministerien des Innern die
leitende Arbeit zu leisten; außerdem ist aber wegen der ländlichen
Arbeiter auch den landwirtschaftlichen Ressorts ein erheblicher Anteil
zuzuweisen. Wo, wie z. B. in Belgien und Italien, Ackerbau und In
dustrie in derselben Zentralbehörde zur Bearbeitung gelangen, wird
von dieser ein großes Stück der nötigen Arbeit geleistet werden müssen.
Die in dieser Hinsicht bestehenden Abweichungen im einzelnen zu be
sprechen, würde hier zu weit führen. Zu erwähnen ist noch, daß in den aus
Gliedstaaten zusammengesetzten Bundesstaaten (wie in den Vereinigten
Staaten von Amerika, der Schweiz, dem Deutschen Reich) eine bestimmte
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzel- und Gesamtstaat besteht,
um Ungleichmäßigkeiten und Widersprüche im sozialpolitischen Vorgehen
nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Deutschen Reiche gehören nach Art. 4
Ziff. 1 der Reichsverfassung u. a. in die Zuständigkeit der Reichs
gesetzgebung die Bestimmungen über Gewerbebetrieb und Freizügig
keit und damit die Hauptmasse der sozialpolitisch wichtigen Maß