5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 83
jährigen Arbeitern der Fabrik oder der in Frage kommenden Betriebsabteilung
Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt der Arbeitsordnung
zu geben sei, daß aber dieser Vorschrift für Fabriken, in
denen ein „ständiger Arbeiterausschuß“ besteht, durch Anhörung des
Ausschusses genügt sei. Darin lag eine gewisse Erleichterung, von
der manche Unternehmer gern Gebrauch machen mochten. Als „ständige
Arbeiterausschüsse“ gelten nach § 134 h zunächst die als ständige
Arbeiterausschüsse bestellten Vorstände der Betriebskrankenkassen
oder anderer Kasseneinrichtungen für die Arbeiter der Fabrik, wenn
die Vorstandsmitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer
Mitte gewählt sind; weiter die als ständige Ausschüsse bestellten
Knappschaftsältesten der Knappscliaftsvereine, welche die nicht den
berggesetzlichen Bestimmungen unterstehenden Betriebe eines Unternehmers
umfassen, sodann die vor dem 1. Januar 1891. errichteten
ständigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von
den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden, und solche Vertretungen,
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern
der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabteilung aus ihrer Mitte
in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Weitere Vorschriften
über Arbeiterausschüsse enthält die Gewerbeordnung nicht.
In Österreich legte 1891 die Regierung einen Gesetzentwurf vor,
der für alle Fabriken Arbeiterausschüsse vorschrieb mit der Aufgabe,
Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft in bezug auf den Lohnvertrag
und sonstige Arbeitsbedingungen dem Unternehmer und seinen
Organen vorzutragen und die Beilegung der in dieser Hinsicht bestehenden
Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Das aktive Wahlrecht
sollten alle mindestens 1 Jahr in der beteiligten Fabrik beschäftigten
volljährigen Arbeiter haben. Zur Erlangung der Wählbarkeit sollte
es einer 3jährigen Zugehörigkeit zu dem Unternehmen bedürfen. In
beiden Fällen war ein Alter von 25 Jahren als notwendig bezeichnet,
ein Unterschied nach dem Geschlecht aber nicht gemacht. >) Der Entwurf
wurde nicht angenommen, ebenso ein späterer Entwurf, der einen
Zwang zur Errichtung von Arbeiterausschüssen nicht enthielt, aber
für deren Ausgestaltung bestimmte Regeln aufstellte. In Rußland ist
1903 dem Reichsrat ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der den Fabrikarbeitern
das Recht zur Wahl von „Ältesten“ gewährt; doch sollen
diese wenn sie unfähig oder ungeeignet sind, von den Behörden abgesetzt
werden können.
Im ganzen dringen in den letzten Jahren nur wenig Mitteilungen
über die Wirksamkeit der Arbeiterausschüsse an die Öffentlichkeit.
In Bayern und Baden hört man nach den Berichten der GewerbeirNähere
Mitteilungen über den Inhalt des Entwurfs gibt Frankensiein, Der
Arbeiterschntz, Leipzig 1896, S. 195 ff.