Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.  83

jährigen  Arbeitern  der  Fabrik  oder  der  in  Frage  kommenden  Betriebsabteilung ­
  Gelegenheit  zur  Äußerung  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung ­
  zu  geben  sei,  daß  aber  dieser  Vorschrift  für  Fabriken,  in
denen  ein  „ständiger  Arbeiterausschuß“  besteht,  durch  Anhörung  des
Ausschusses  genügt  sei.  Darin  lag  eine  gewisse  Erleichterung,  von
der  manche  Unternehmer  gern  Gebrauch  machen  mochten.  Als  „ständige ­
  Arbeiterausschüsse“  gelten  nach  §  134  h  zunächst  die  als  ständige
Arbeiterausschüsse  bestellten  Vorstände  der  Betriebskrankenkassen
oder  anderer  Kasseneinrichtungen  für  die  Arbeiter  der  Fabrik,  wenn
die  Vorstandsmitglieder  in  ihrer  Mehrheit  von  den  Arbeitern  aus  ihrer
Mitte  gewählt  sind;  weiter  die  als  ständige  Ausschüsse  bestellten
Knappschaftsältesten  der  Knappscliaftsvereine,  welche  die  nicht  den
berggesetzlichen  Bestimmungen  unterstehenden  Betriebe  eines  Unternehmers ­
  umfassen,  sodann  die  vor  dem  1.  Januar  1891.  errichteten
ständigen  Arbeiterausschüsse,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von
den  Arbeitern  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden,  und  solche  Vertretungen,
deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  volljährigen  Arbeitern
der  Fabrik  oder  der  betreffenden  Betriebsabteilung  aus  ihrer  Mitte
in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Weitere  Vorschriften ­
  über  Arbeiterausschüsse  enthält  die  Gewerbeordnung  nicht.
In  Österreich  legte  1891  die  Regierung  einen  Gesetzentwurf  vor,
der  für  alle  Fabriken  Arbeiterausschüsse  vorschrieb  mit  der  Aufgabe,
Wünsche  und  Beschwerden  der  Arbeiterschaft  in  bezug  auf  den  Lohnvertrag ­
  und  sonstige  Arbeitsbedingungen  dem  Unternehmer  und  seinen
Organen  vorzutragen  und  die  Beilegung  der  in  dieser  Hinsicht  bestehenden ­
  Meinungsverschiedenheiten  anzubahnen.  Das  aktive  Wahlrecht
sollten  alle  mindestens  1  Jahr  in  der  beteiligten  Fabrik  beschäftigten
volljährigen  Arbeiter  haben.  Zur  Erlangung  der  Wählbarkeit  sollte
es  einer  3jährigen  Zugehörigkeit  zu  dem  Unternehmen  bedürfen.  In
beiden  Fällen  war  ein  Alter  von  25  Jahren  als  notwendig  bezeichnet,
ein  Unterschied  nach  dem  Geschlecht  aber  nicht  gemacht.  >)  Der  Entwurf ­
  wurde  nicht  angenommen,  ebenso  ein  späterer  Entwurf,  der  einen
Zwang  zur  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen  nicht  enthielt,  aber
für  deren  Ausgestaltung  bestimmte  Regeln  aufstellte.  In  Rußland  ist
1903  dem  Reichsrat  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt  worden,  der  den  Fabrikarbeitern ­
  das  Recht  zur  Wahl  von  „Ältesten“  gewährt;  doch  sollen
diese  wenn  sie  unfähig  oder  ungeeignet  sind,  von  den  Behörden  abgesetzt ­
  werden  können.
Im  ganzen  dringen  in  den  letzten  Jahren  nur  wenig  Mitteilungen
über  die  Wirksamkeit  der  Arbeiterausschüsse  an  die  Öffentlichkeit.
In  Bayern  und  Baden  hört  man  nach  den  Berichten  der  GewerbeirNähere
  Mitteilungen  über  den  Inhalt  des  Entwurfs  gibt  Frankensiein,  Der
Arbeiterschntz,  Leipzig  1896,  S.  195  ff.
            
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