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aus dem Jahre 1904 enthalten die bereits untersuchten und ab
baufähigen Kohlenfelder -— Felder bis zu 4000 Fuss Tiefe und
1 Fuss Mindestdicke —• rund 101 Milliarden t Kohle. In mehr
als 4000 Fuss Tiefe sind rund weitere 5 Milliarden t. Bei der
jetzigen jährlichen Ausbeute wäre England also noch für ein
»knappes Jahrtausend« mit Kohle versorgt l ).
Mögen in allen diesen Berechnungen auch manche Fehler
sein, deren Quelle darin liegt, dass es den Menschen nicht gege
ben ist, das Zukünftige zu erkennen, so sehen wir doch, dass ein
mal die Kohlenschätze zu Ende gehen. Was dann geschieht,
darüber schon heute sich den Kopf zu zerbrechen, wollen wir pro
phetisch veranlagten Menschen überlassen.
Ferner ist das Kohlenvorkommen sowohl nach den Becken,
als auch innerhalb des einzelnen Beckens, wie dem Leser hin
länglich bekannt ist, äusserst verschieden. In den verschiedenen
natürlichen Verhältnissen, unter denen die Kohle gelagert ist,
und in der ein für allemal gegebenen Lage der Werke zum Markte
drückt sich die Unvertretbarkeit der abzubauenden Kohlen
schätze aus. Die abgebaute Kohle, das Handelsobjekt, ge
hört jedoch innerhalb der einzelnen Sorten zu den nach Typen
gehandelten fungiblen Waren. Wie die Kartellenquete zeigte,
wollen die Kartelle bisweilen eine Art absolute Vertretbarkeit
herbeiführen und die aus natürlichen Gründen bedingte Verschie
denheit der einzelnen Kohlensorten mit Gewalt modifizieren, in
dem sie sich die Dringlichkeit der Nachfrage seitens des Kon
sumenten bei der, wenn auch nicht völlig fehlenden, so doch
äusserst beschränkten anderweitigen Beschaffungsmöglichkeit zu
Nutze machen und mit der gewünschten Qualität eine oft weni
ger geeignete Qualität mitliefern. Dieses gewaltsame Stabilieren
geht gegen die Natur der Dinge und schädigt den Konsumenten.
Es lässt sich auf die Dauer nicht halten.
Der Steinkohlenbergbau sucht die unter diesen Voraussetz
ungen : Unvermehrbarkeit und Unvertretbarkeit vorkommenden
Kohlen zu gewinnen, sein Betrieb fällt somit unter die Kate
gorie »Rohstoffproduktion«. Für diese gilt das Gesetz des abneh
menden Ertrages, d. h. die Gewinnungskosten steigen unter
sonst gleichbleibenden Verhältnissen mit der Tiefe,
aus der die Kohle gewonnen werden muss, oder mit der Abnahme
1) Zeitungsnotizen vom Februar 1905.