fullscreen : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Seehandelssperre.

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gewesen,  weil  nach  Art.  18  der  Londoner  Erklärung  der  Zugang  zu  neutralen ­
  Häfen  und  Küsten  nicht  versperrt  werden  darf.
Für  die  Teilblockaden  haben  England  und  Frankreich  Erweiterungen
oder  Auslegungen  des  Blockaderechts  zu  ihrem  Vorteile  vorgenommen.
Den  Umstand,  daß  eine  einheitliche  Auffassung  über  die  Frage,  wann
die  Kenntnis  der  Blockade  vermutet  werden  könne,  nicht  bestand,,
haben  die  englische  Verordnung  vom  20.  August  1914  und  das  französische
Dekret  vom  25.  August  1914  benutzt,  um  eine  neue  Vermutung  aufzustellen. ­
  Die  Kenntnis  der  Blockade  sollte  außer  den  in  der  Londoner
Erklärung  enthaltenen  Fällen  hei  allen  Schiffen  vermutet  werden,  die  nach
Bekanntgabe  der  Blockade  an  die  Ortsbehörden  aus  einem  feindlichen
Hafen  ausgelaufen  sind  oder  einen  solchen  angelaufen  haben,  wenn  inzwischen ­
  die  feindliche  Regierung  ausreichende  Zeit  zur  Verständigung
der  Schiffe  gehabt  hatte.  Diese  Vermutung  hat  die  englische  Verordnung ­
  vom  29.  Oktober  1914  aufgegehen.
Nach  englisch-amerkanischem  Gewohnheitsrechte  kann  Schiff  und
Ladung  seihst  dann  wegen  Blockadebruches  weggenommen  werden,  wenn
es  nach  einem  neutralen  Hafen  fährt,  aber  das  Endziel  der  Reise  ein
blockierter  Hafen  ist.  Der  Art.  19  der  Londoner  Erklärung  verwirft  die
Beschlagnahme  wegen  Blockadehruches,  wenn  sich  das  Schiff  derzeit  auf
der  Fahrt  nach  einem  nicht  blockierten  Hafen  befindet,  wie  auch  immer
die  spätere  Bestimmung  von  Schiff  oder  Ladung  sein  mag.  England  hat
sich  an  diesen  Grundsatz  gehalten,  solange  es  sich  freiwillig  an  die  Londoner ­
  Erklärung  band;  mit  der  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  ist  es  auch  in
dieser  Hinsicht  zu  der,  seinem  Gewohnheitsrecht  entsprechenden,  Anwendung ­
  des  Grundsatzes  von  der  fortgesetzten  Reise  zurückgekehrt.  Damit
wurde  jeder  neutrale  Hafen,  nach  dem  eine  neutrale  Ladung  an  Bord  eines
neutralen  Schiffes  befördert  wurde,  im  Ergebnisse,  hinsichtlich  der  Schiffe
und  Waren  mit  feindlicher  Endbestimmung,  zu  einem  blockierten  Hafen.
d)  Die  Fernblockade.
Trotz  der  Ausdehnungen  des  Seebeuterechts  und  der  Verschärfungen
des  Konterbandereohts  konnten  die  Alliierten  eine  völlige  Absperrung
Deutschlands  zur  See  nicht  erreichen,  da  eine  effektive  Blockade  der
ganzen  deutschen  Küste  nicht  möglich  war.  Sie  schritten  zu  einer  neuen
Sperrmaßnahme,  die  unabhängig  von  dem  Erfordernisse  der  Effektivität
im  überlieferten  Sinn  alle  Waren  feindlicher  Herkunft  und
feindlicher  Bestimmung  am  Erreichen  ihrer  Ziele  hinderte.
Daß  man  damit  die  überlieferten  Schranken  der  Eingriffe  in  den  Seehandel, ­
  insbesondere  der  Neutralen  überschritt,  dessen  war  man  sich
bewußt,  denn  die  englischen  und  französischen  Verordnungen  führen  sich
als  Maßregeln  der  Vergeltung  gegen  die  deutsche  Kriegsgebietserklärung ­
  und  den  Unterseebootkrieg  ein.
            
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