Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Seehandelssperre.

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Vorräte  für  ihre  Streitkräfte  bezieht.  Noch  deutlicher  erklärte  die
Verordnung  vom  30.  März  1916,  daß  die  Wegnahme  relativer  Bannware
davon  unabhängig  sei,  ob  die  Zuführung  der  Ware  zu  ihrer  feindlichen
Bestimmung  unmittelbar  oder  mittels  eines  späteren  Land-  oder  Seetransportes ­
  erfolgt.
Die  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  hat  mit  der  Aufhebung  der  Londoner
Erklärung  auch  den  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise  ohne  Beschränkung
für  jede  Art  von  Bannware  anwendbar  erklärt.
Noch  in  einer  anderen  Bedeutung  kannte  das  englische  Gewohnheitsrecht ­
  den  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise,  indem  es  die  Wegnahme
von  neutralen  Schiffen  seihst  nach  vollendeter  Beförderung  der  Bannware ­
  auf  der  Rückreise  dann  gestattete,  wenn  ein  Betrug  oder
die  Benutzung  falscher  Papiere  vorlag.  Die  Londoner  Erklärung
hatte  aber  im  Art.  38  ausdrücklich  das  Verbot  der  Beschlagnahme
auf  Grund  einer  früher  ausgeführten,  aber  bereits  vollendeten  Beförderung
ausgesprochen.  Die  englische  Verordnung  vom  20.  August  1914  kehrte
aber  zum  englischen  Gewohnheitsrecht  zurück,  ja  die  Verordnung  vom
29.  Oktober  1914  ging  noch  einen  Schritt  weiter.  Ein  neutrales  Schiff,
das  ungeachtet  der  auf  seinen  Papieren  angegebenen  neutralen  Bestimmung ­
  nach  einem  feindlichen  Hafen  fährt,  soll  der  Beschlagnahme  und
Einziehung  unterliegen,  wenn  es  vor  dem  Ende  der  nächsten
Reise  aufgegriffen  wird.
An  dem  Grundsätze  der  Londoner  Erklärung  (Art.  40),  daß  die  Einziehung ­
  des  die  Konterbande  befördernden  neutralen  Schiffes  nur  dann
zulässig  ist,  wenn  die  Bannware  nach  Wert,  Gewicht,  Umfang  oder  Fracht
mehr  als  die  Hälfte  der  Ladung  ausmacht,  hat  England  nichts  geändert.
c)  Die  effektive  Blockade.
Als  drittes  der  vom  überlieferten  Seerecht  gewährten  Mittel  zur  Beschränkung ­
  des  Handelsverkehrs  mit  dem  Feinde  zur  See  stand  der  Entente
die  Blockade  zur  Verfügung.  Dieses  Mittel  war  geeignet,  sowohl  die  Einund
  Ausfuhr  der  feindlichen  Häfen  gänzlich,  wie  auch  bei  Anwendung  des
Grundsatzes  der  fortgesetzten  Reise  die  Zufuhr  über  neutrale  Häfen  zu
verhindern.
Dennoch  ist  es  nicht  zu  einer  förmlichen,  d.  h.  dem  überlieferten
Völkerrecht  entsprechenden  Blockade  der  Küsten  Deutschlands  gekommen;
es  wurde  nur  die  adriatische  Küste  Österreich-Ungarns  unter  Einschluß
der  albanischen  Küste  durch  die  Blockadeerklärung  Italiens  vom  26.  und
30.  Mai  1915  gesperrt.  Außerdem  blockierte  Österreich-Ungarn  die  Küste
Montenegros  am  10.  August  1914,  Japan  die  ganze  Küste  des  deutschen
Pachtgebietes  Kiautschou  im  Oktober  1914,  Großbritannien  die  Küste
von  Deutsch-Ostafrika  am  25.  Februar  1915,  die  Alliierten  die  Küste  von
Kamerun  am  20.  April  1915,  England  am  30.  Mai  und  Frankreich  am
            
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