Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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Nachdem  die  Rückvergütung  im  Reichstage  verschiedentlich,  so  in  der
Sitzung  vom  30.  August  1883,*)  behandelt  worden  war,  erging  endlich
von  dem  Reichsschatzamt  die  Aufforderung  zu  einer  Enquete,**)  welche
am  15.  Marz  1887  begann  und  in  welcher  Kommissare  aus  den  verschiedenen ­
  Reichsämtern  und  Ministerien,  ein  chemischer  Sachverständiger,
der  Geschäftsführer,  der  Vorsitzende,  drei  Verbandsmitglieder,  sowie  zwei
Fabrikanten  außerhalb  des  Verbandes  theilnahnien.
Es  handelte  sich  hier,  einen  gangbaren  Weg  zu  finden,  auf  welchem,
ohne  Gefährdung  zollfiskalischer  Interessen,  Fabrikaten,  welche  im  freien
Verkehr  erstanden  waren,  eine  Zollrückvergütung  zuzuwenden  sein  würde.
Im  Allgemeinen  glaubte  man,  daß  die  Interessen  beider  Theile  gedeckt
sein  würden,  wenn  man  eine  Rückvergütung  von  annähernd  4 /b  des  verauslagten ­
  Zolles  in  Aussicht  nähme.
An  eine  Fabrikation  in  zollsicheren  Räumen,  durch  welche  die  Erlegung ­
  jedes  Zolles  überflüssig  wurde,  dachte  man  damals  noch  nicht  und
wurden  wir  daher  durch  den  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  5.  Juli  1888
überrascht,  welcher  die  obersten  Landesfinanzbehörden  ermächtigte:***)
„vorbehaltlich  jederzeitigen  Widerrufes  und  der  erforderlichen
besonderen  Kontrolmaßregeln,  Gewerbtreibenden,  welche  in  zollsicher ­
  abgeschlossenen  Räumen  unter  ständiger  amtlicher  Ueberwachung
  Kakaopräparate  und  Zuckerwaaren  für  den  Export  herstellen, ­
  bei  der  Ausfuhr  der  hergestellten  Waaren  den  Erlaß
des  Zolls  für  den  nachweislich  verwendeten  Kakao  zu  gewähren,
sowie  für  den  nachweislich  verwendeten  inländischen  vergütungsfähigen ­
  Zucker  die  Materialsteuer  nach  dem  betreffenden  Vergütungssatze ­
  bezw.  die  entrichtete  Verbrauchsabgabe  zu  erstatten."
Unterm  4.  Juli  1889  folgte  als  Ausführungsbestimmung  zu  §  7  des
Zuckersteuergesetzes  vom  9.  Juli  1887  eine  Verordnung  betreffend  Rückvergütung ­
  des  in  der  Chokolade  befindlichen  Zuckers,  fi)  während  in  der
Reichstagssitzung  vom  31.  März  1892  folgender  Gesetzentwurf  Annahme
fandest)
„Im  Falle  der  Ausfuhr  von  Waaren,  zu  deren  Herstellung ­
  Kakao  verwendet  worden  ist,  oder  der  Mederlegung
solcher  Waaren  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  Privatlagern
unter  amtlichem  Mitverschluß  kann  nach  Maßgabe  der  voni
Bundesrathe  erlassenen  Bestimmungen  der  Zoll  für  die  dein
Gehalt  der  Waaren  von  Kakao  entsprechende  Menge  von  rohem
Kakao  in  Bohnen  ganz  oder  theilweise  vergütet  werden."

*)  M.  I.  IV  Nr.  2  S.  15.
**)  M.  I.  VII  Nr.  5  S.  51  it.  f.,  Nr.  6  S.  57  n.  f.
***)  M.  I.  VIII  Nr.  9  S.  92.
t)  M.  I.  IX  Nr.  4  S.  64.
tt)  M-  I.  XII  Nr.  5  S.  36.
            
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