Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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setzes; 1 )  denn  hierin  ist  keine  Sicherheit  dafür  gegeben,  dass
die  Rentengüter  gerade  dort  begründet  werden,  wo  sich  für
solche  ein  besonderes  Bedürfniss  ergibt.  Diesem  Fehler  will  er
damit  abhelfen,  dass  den  Generalkommissionen  —  nach  Muster
des  Posener  Ansiedelungsgesetzes  —  ein  staatlicher  Fonds,  zur
Verfügung  stehe,  um,  wie  die  Ansiedelungskommission,  planmässig
  Güter  aufkaufen  zu  können.  Dies  ist  auch  W  a  1  d  h  e  c  k.e  r  s
Standpunkt. *  2 )  Unserer  Ansicht  nach  ist  dies  nicht  unbedingt
nothwendig,  denn  die  organisierte  Privatunternehmung  kann  in
Form  von  Landerwerbungsgenossenschaften  und  Parzellirungsgesellschaften
  diesbezüglich  eine  erspriessliche  Thätigkeit  entfalten, ­
  wie  dies  die  «Landbank»  in  Berlin  beweist,  welche  über
ein  Aktienkapital  von  10  Millionen  M.  verfügt,  Güter  aufkauft,
dieselben  in  Rentengüter  parzellirt  und  durch  Vermittelung  der
Generalkommission  vergibt. 3 )  Bis  zum  Schlüsse  des  Jahres  1903
hat  sie  Güter  mit  einem  Flächeninhalte  von  107.260  ha  erworben ­
  und  diese  im  Ausmasse  von  etwa  88.194  ha  an  2294  Käufer
verkauft  und  sind  dadurch  insgesammt  1132  selbständige,  neue
Bauernstellen  mit  15.500  ha,  945  Vergrösserungen  bestehender
Wirtschaften  durch  Zukäufe  mit  3942  ha,  und  217  selbstständige
Vorwerke  und  Restgüter  mit  68.752  ha  gebildet  worden.
Die  Art  der  gesetzgeberischen  Regelung  der  preussischen
Rentengüter  ist  aus  mehreren  Gesichtspunkten  geeignet,  Bedenken ­
  zu  erwecken.
So  ist  jener  zu  Gunsten  des  Grossgrundbesitzes  dienende-Umstand,
  dass  bei  der  Übertragung  eines  Grundbesitzes  gegen
Rente  die  Ablösung  derselben  von  der  Zustimmung  beider  Theile
abhängig  gemacht,  dass  somit  vom  Rentengutsbegründer  auch
die  Unablösbarkeit  der  durch  den  Rentengutsbesitzer  zu  zahlenden ­
  Rente  ausbedungen  werden  kann:  zur  Wiedereinführung  der
glebae  adscriptio,  der  alten  Schollenpflichtigkeit  der  Bauern
höchst  geeignet,  deren  Umzukömmlichkeit  in  jenem  Abhängigkeitsverhältnisse ­
  zum  Ausdruck  kommt,  in  welches  der  rentengutsbesitzende ­
  Bauer  dem  Rentengutsbegründer  gegenüber  mit
dem  Verlust  seiner  Selbständigkeit  gelangt.  Der  Rentengutsbegründer ­
  kann  sich  sogar  an  Stelle  der  Rente,  oder  eines  Thei-*)
  von  der  Goltz:  Die  ländliche  Arbeiterklasse  und  der  preussische
Staat,  Jena,  1893.  (S.  221);  ferner:  Die  agrarischen  Aufgaben  der  Gegenwart. ­
  Jena,  1895.  (S.  161.)
2 )  Waldhecker:  Ansiedelungskommission  und  Generalkommission.
(Loc.  cit.  S.  22T.)
3 )  Statut  der  Aktiengesellschaft  «Landbank»  in  Berlin. ­
  —  Die  Thätigkeit  der  «Landban  k».  im  Jahre  1896.  —  Geschäftsbericht ­
  für  das  Jahr  .1903.
            
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