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jene Abmachungen einzutragen, welche auf
"mer etwa beschränkten Unablösbarkeit, die
betrage®, die Kündigungszeit etc. Bezug ha-.rden
dieselben keine absolute Geltung ersann
in dreierlei Weise gegründet werden.
| dass gewisse Theile eines Grundbuchskördiese
Trennstücke in ein Rentengut um-:
oder aber wird ein Grundbuchskörper zur
entengüter zertbeilt; oder schliesslich durch
;r Kleinbesitze im 1 Wage der Konsolidirung
fangut gebildet. In den beiden ersten Fällen
| engüts grün düng eine Zerstückelung von Güten
Falle eine Vereinigung derselben,
r Abtrennung errichtete Rentengut — dessen
Bedeutung wir bereits erörterten — ist
*E: den, nachdem es im Interesse des Rent.en-T
3sig ist, dass derselbe für die Schulden des
verantwortlich bleibe. Die lastenfreie Begrünites
im Wege der Abtrennung wird dadurch 1
r Kapitalwerth der Gutsrente zur Deckung
Tbeil.es der Hypothek dient, beziehungsweise
getrennten Grundstückes tritt. Hiedurch’ kann
!j verwunden werden, welche die Hypothekarireibung
von Trennstücken verursacht. (Siehe
gl. 1.42).
(er! zweiten Art der Rentengutsgründung, wondbuchskörper
in Rentengüter umgewandelt
• dass der die Rentengüter begründende Gutssser
verwerthen kann, als bei dem Verkaufe
Kaufschillingskapital, denn er auf kleinere
teilte Grossgrundbesitz hat in seinen proeinen
grösseren Werth, als in einem Stücke;
zertheilten Grundstücke intensiver faewirtis
im Steigen des Ertragswerthes zum Ausdie
zufolge der Zerstückelung eintretende
Gunsten des früheren Besitzers zu sichern,
t punkte der Festsetzung des Kaufpreises, des
: •thes — nicht der Werth des zu zertheilentezes
im Ganzen, sondern jener der begrünhgesondert
zu ermitteln. Ein ganzer Grund-\
.n Rentengüter umgewandelt werden, wenn
karlasten im Ablösungskapitalwerthe, d. h. in
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