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die Generalkommission an die Feststellung des Taxwerthes nicht
gebunden ist, aber in den meisten Fällen steht ihr zur Kontrolle
kein anderes Mittel zur Verfügung, als der Vergleich des Taxwerthes
mit dem ausbedungenen Verkaufspreis; wenn nun der
Taxwerth unter dem letzteren bleibt, so nimmt sie ihn an,
wenn aber derselbe grösser als der Verkaufswerth ist, so bildet
dieser letztere den Verpfändungslocus. Anfangs überstiegen die
Taxwerthe in den meisten Fällen den Kaufpreis und wurde der
letztere oft bis zum vollen Werth belastet. Um die Erhaltung
der Ansiedler zu sichern, wäre es unbedingt nothwendig, dass ein
Theil der Differenz zwischen dem Verkehrswerth des Grundbesitzes
und dem thatsächlichen Ertragswerth vom Staat getragen
werde, bei der Generalkommission ebenso, wie bei der Ansiedelungskommission.
Aber bei den Rentengütern müssen wir uns, wenn wir die
Erhaltung derselben sichern wollen, im Interesse der Beschränkung
der Verschuldung mit der institutsweisen Sicherung des
Belastungsverbotes befreunden. Es ist zwar richtig, dass die Rentenlast
die natürliche Schranke der Verschuldung ist, denn insolange
eine Kapdtalstilgung nicht erfolgt ist, fehlt für eine hypothekarische
Belastung des Rentengutes die Sicherstellungs-Grundlage,
aber der Verpfändungslocus nimmt mit dem Masse der Tilgung
gleichmässig zu, so dass mit dem Vorschreiten der Tilgung
schon für die Beschränkung der Belastungsmöglichkeit Sorge getragen
werden müsste, denn der Ansiedler geht leicht auf Abschluss
von seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden
und somit schädlichen Kreditgeschäften Brentano, des
seiner Verschuldung der Erfolg der Ansiedelungsaktion leicht zunichte
gemacht.
Es ist wieder der Münchener Professor Brentano, der
gegen das für die Rentengüter eingeführte Anerbenrecht Stellung
nimmt. Seine Argumente sprechen mehr gegen das Institut
des Anerbenrechts, als gegen die mit den Rentengütern verbundene
Regelungart desselben. Um Brentano’s Angriffe in ihrer
richtigen Bedeutung erwägen zu können, nehmen wir einen normalen
Anerbfall bei einem Rentengute, mit welchem die Wirkung
dieses Erbrechts veranschaulicht werden kann. 1 )
Der Eigenthümer eines Anerbenguts wird von seinen drei
Söhnen A, B und C ab intestato beerbt. Er hinterlässt das Anerbengut
im Verkehrs- (Verkaufs-) Werthe von 30.000 M. und 1500 M. BarB
Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerbenr
d c h t bei Renten- und Ansiedlungsgütern, iOC, cit. S. 56; ferner
Brentano: cit. Aufsätze S. 333.