Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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die  Generalkommission  an  die  Feststellung  des  Taxwerthes  nicht
gebunden  ist,  aber  in  den  meisten  Fällen  steht  ihr  zur  Kontrolle
kein  anderes  Mittel  zur  Verfügung,  als  der  Vergleich  des  Taxwerthes ­
  mit  dem  ausbedungenen  Verkaufspreis;  wenn  nun  der
Taxwerth  unter  dem  letzteren  bleibt,  so  nimmt  sie  ihn  an,
wenn  aber  derselbe  grösser  als  der  Verkaufswerth  ist,  so  bildet
dieser  letztere  den  Verpfändungslocus.  Anfangs  überstiegen  die
Taxwerthe  in  den  meisten  Fällen  den  Kaufpreis  und  wurde  der
letztere  oft  bis  zum  vollen  Werth  belastet.  Um  die  Erhaltung
der  Ansiedler  zu  sichern,  wäre  es  unbedingt  nothwendig,  dass  ein
Theil  der  Differenz  zwischen  dem  Verkehrswerth  des  Grundbesitzes ­
  und  dem  thatsächlichen  Ertragswerth  vom  Staat  getragen ­
  werde,  bei  der  Generalkommission  ebenso,  wie  bei  der  Ansiedelungskommission. ­

Aber  bei  den  Rentengütern  müssen  wir  uns,  wenn  wir  die
Erhaltung  derselben  sichern  wollen,  im  Interesse  der  Beschränkung ­
  der  Verschuldung  mit  der  institutsweisen  Sicherung  des
Belastungsverbotes  befreunden.  Es  ist  zwar  richtig,  dass  die  Rentenlast ­
  die  natürliche  Schranke  der  Verschuldung  ist,  denn  insolange
  eine  Kapdtalstilgung  nicht  erfolgt  ist,  fehlt  für  eine  hypothekarische ­
  Belastung  des  Rentengutes  die  Sicherstellungs-Grundlage, ­
  aber  der  Verpfändungslocus  nimmt  mit  dem  Masse  der  Tilgung ­
  gleichmässig  zu,  so  dass  mit  dem  Vorschreiten  der  Tilgung
schon  für  die  Beschränkung  der  Belastungsmöglichkeit  Sorge  getragen ­
  werden  müsste,  denn  der  Ansiedler  geht  leicht  auf  Abschluss ­
  von  seine  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  übersteigenden ­
  und  somit  schädlichen  Kreditgeschäften  Brentano,  des
seiner  Verschuldung  der  Erfolg  der  Ansiedelungsaktion  leicht  zunichte ­
  gemacht.
Es  ist  wieder  der  Münchener  Professor  Brentano,  der
gegen  das  für  die  Rentengüter  eingeführte  Anerbenrecht  Stellung ­
  nimmt.  Seine  Argumente  sprechen  mehr  gegen  das  Institut
des  Anerbenrechts,  als  gegen  die  mit  den  Rentengütern  verbundene ­
  Regelungart  desselben.  Um  Brentano’s  Angriffe  in  ihrer
richtigen  Bedeutung  erwägen  zu  können,  nehmen  wir  einen  normalen ­
  Anerbfall  bei  einem  Rentengute,  mit  welchem  die  Wirkung ­
  dieses  Erbrechts  veranschaulicht  werden  kann. 1 )
Der  Eigenthümer  eines  Anerbenguts  wird  von  seinen  drei
Söhnen  A,  B  und  C  ab  intestato  beerbt.  Er  hinterlässt  das  Anerbengut ­
  im  Verkehrs-  (Verkaufs-)  Werthe  von  30.000  M.  und  1500  M.  BarB ­

  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  das  Anerbenr
  d  c  h  t  bei  Renten-  und  Ansiedlungsgütern,  iOC,  cit.  S.  56;  ferner ­
  Brentano:  cit.  Aufsätze  S.  333.
            
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