Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Nachdem  die  Ablösung  der  Renten  nur  insofern  erfolgen
kann,  als  der  Rentengutsbesitzer  nicht  sehr  verschuldet  ist,
wird  offensichtlich  das  Rentenablösungsrecht  der  Miterben  in
vielen  Fällen  praktisch  nicht  geltend  gemacht  werden  können.
Dies  kann  jedoch  kein  Grund  zur  Stellungnahme  gegen,  das  Gesetz ­
  sein,  denn  die  Bedeutung  desselben  fällt  auch  dann  ins  Auge,
wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass  das  Gesetz  zur  Sicherung
der  Lebensfähigkeit  und  der  weiteren  Existenz  der  bereits  bestehenden, ­
  noch  nicht  verschuldeten  und  der  erst  nachher  zu
errichtenden  Rentengüter  unbedingt  nothwendig  ist.
Wenn  wir  daher  auf  Grund  des  bisher  Gesagten  über  die
ganze  preussische  Ansiedelungspolitik  ein  Urtheil  fällen  sollen,
so  dürfen  wir,  trotz  der  bedeutenden  Verschuldung  der  Rentengüter ­
  und  trotz  einiger  bedenklichen  Verfügungen  des  Gesetzes, ­
  die  ganze  preussische  Rentengutsgesetzgebung  nicht  als
eine  erfolglose  betrachten,  wie  dies  Einige  (Brenta  no,  Hain
  i  s  c  h)  mit  einseitiger  Übertreibung  behaupten,  indem  sie  vergessen, ­
  dass  auch  die  durch  das  Rentengutssystem  zu  verwirklichen ­
  beabsichtigte  mächtigte  wirtschaftspolitische  Aktion,  mit
Anfangsschwierigkeiten  zu  kämpfen  hatte  und  wenn  auch  diesen,
besonders  zufolge  der  schweren  Irrthümer  bei  Feststellung  des
Taxwerthes  der  Grundstücke,  ein  Theil  der  ersten  Rentengutsgründungen ­
  zum  Opfer  fiel,  müssen  wir  die  Ergebnisse  im  Grossen ­
  und  Ganzen  als  vollständig  zufriedenstellende  bezeichnen,
worauf  im  Übrigen  auch  die  vorher  angeführten  neuesten  ziffermassigen
  Daten  lebhaft  deuten.  Denn  man  darf  sich  nicht  verhehlen, ­
  dass  es  sich  bei  der  'Rentengutspolitik  nicht  um  eine
von  schnell  sichtbaren  Erfolgen  begleitete  Aufgabe  handelt,  sondern ­
  um  eine  planmässige  Aktion  des  Staates,  deren  Erfolge  erst
nach  einer  umfangreichen,  angestrengten  und  mindestens  ein
Menschenalter  ausfüllenden  Arbeit  hervortreten  werden.  Der
preussische  Staat  war  sich  dessen  bewusst,  als  er  diese  Gesetze
brachte. 1 )
Übrigens  ist  die  günstige  Wirkung  der  Ansiedelungsaktion
an  einigen  Erscheinungen  bereits  sichtbar.  Wir  glauben  nämlich, ­
  dass  die  vom  Jahre  1891  an  ständige  Abnahme  der  Zahl
der  Auswanderer  theilweise  mit  der  allmälig  zunehmenden  Wirkung ­
  der  Rentengutsgesetze  in  causalen  Zusammenhang  gebracht
werden  kann,  denn  während  aus  Westpreussen  und  Posen  im

D  Entwurf  eines  Gesetzes  betr.  die  Beförderung  der
Errichtung  von  R  ent  eng  ütern.  Nr.  233.  Haus  d.  Abg.  17.  Leg.-Per.
EIII.  Sess.  1890/91  (S.  9).
            
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