Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

121

Wirtschaften  ausmachen  und  ihr  Flächeninhalt  sich  dennoch
nur  auf  5,84%  des  Flächeninhaltes  der  gesamten  Wirtschaften
beläuft;  während  die  Wirtschaften  unter  100  Joch  99,01%  der
Zahl  der  gesamten  Wirtschaften  betragen,  ihr  Umfang  nur
52,34%  des  Flächeninhaltes  der  sämmtlichen  Wirtschaften  ausmacht;
  dass  die  nicht  einmal  mit  ein  Perzent  (0,83%)  vertretenen
mittleren  Wirtschaften  nur  15,37%  des  Flächeninhaltes  der
Wirtschaften  einnehmen,  gegenüber  der  mit  0,16%  nachgewiesenen ­
  grossen  Wirtschaften,  welche  vom  Areal  der  gesamten
Wirtschaften  32,29%  in  Anspruch  nehmen.
Diese  Daten  beweisen,  dass  der  Mittelgrundbesitz  von  zwei
Seiten  gerieben:  th'eils  zu  Kleingründbositz  zerbröckelt,  th'eils
in  den  Grossgrundhesitz  aufgesaugt  wurde,  ferner,,  dass  die  Zersplitterung ­
  des  Grundbesitzes  in  Ungarn  eine  sehr  grosse  ist
und  fortwährend  zunimmt,  welcher  Prozess  zur  Überhandnahme
der  Zwergwirtschaften,  zur  Errichtung  von  unlebensfähigen
Wirtschaften  und  hiedurch  zu  wirtschaftlichen  Unzukömmlichkeiten ­
  führt.  Nachdem  auf  der  durch  Erbtheilung  zerstückelten
kleinen  Grundparzelle  der  Unterhalt  sehr  oft  nicht  gesichert
erscheint,  ist  der  Besitzer  durch  die  zwingende  Noth  darauf
angewiesen,  die  den  Erbantheil  bildende  Grundparzelle  allmälig
zu  vergrössern.  Das  in  dieser  Weise  hervortretende  Streben
nach  Grunderwerb  kommt  in  der  übertriebenen  Nachfrage  nach
Grundbesitz  zum  Ausdruck  und  führt  der  Bodenhunger  des  Besitzers ­
  der  durch  Erbtheilung  zerstückelten  Parzellen,  indem  er
den  Yerkehrswerth  des  Grundbesitzes  über  den  Ertragswerth
hinaus  übertreibt,  zufolge  Eintragung  des  restlichen  überhohen
Kaufpreises,  zu  einer  improduktiven  Verschuldung.  Die  unbeschränkte ­
  Zertheilbarkeit  führt  in  vielen  Fällen  nicht  zur  Zunahme ­
  der  Zahl  der  selbständigen  Wirtschaften,  sondern  ziehl,
im  Gegentheil,  die  Abnahme  derselben  nach  sich.
Die  Zertheilung  in  natura  der  kleineren  Nachlassgüter  unter
die  Miterben  ist  nach  dem  thatsächlichen  Zustande  —  vom
Gesichtspunkt  einer  gesunden  Gütervertheilung  —  schädlich,  da
sie  zu  einer  weiteren  und  noch  stärkeren  Zersplitterung  unseres ­
  ohnedies  übermässig  zerstückelten  Grundbesitzsystems  führt,
ln  Ungarn,  so  wie  überall,  wo  eine  Erbtheilung  in  natura  gebräuchlich ­
  ist,  schafft  das  Erbrecht  von  Jahr  zu  Jahr  zahlreiche
nicht  mehr  lebensfähige  Güter.
Die  zweite  Art  der  Regelung  der  Nachlassvertheilung:  die
Übernahme  des  Erbschaftsgutes  seitens  eines  Erben  ist  wieder
—  nach  dem  thatsächlichen  Zustande  —  da  der  das  Gut  übernehmende ­
  Anerbe  seine  Miterben  bis  zur  Höhe  ihrer  Erbpor ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.