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die Erben in 39.939 Fällen, also in mehr als ein Drittel der Fälle'
(37,6%) gezwungen, mittelst Aufnahme eines Hypothekardar
lehens die Erbtheilung zu regeln und durchzuführen; und unter
diesem Titel werden jährlich im Durchschnitte mehr als 14
Millionen Kronen neue Lasten auf die Grundbesitze intabulirt.
Dies wäre an und für sich, im Verhältnisse zu der Gesamtheit
der jährlich intabulirten Lasten, eine verschwindend geringe
Last. Wir dürfen aber nicht unbeachtet lassen, dass hier nicht
so sehr die Höhe der Lasten, als mehr die Zahl der Fälle und
jener Umstand in Anbetracht zu nehmen ist, dass es sich hier
überwiegend um Güter mit geringem Werth handelt, was auch
daraus ersichtlich ist, dass der Durchschnitt der behufs Rege
lung der Erbtheilung, beziehentlich zwecks Abfindung der Mit
erben in Barem bis zur Höhe ihres Erbantheiles vom Anerben
aufgenommenen Hypothekardarlehen auf 359 Kronen zu stehen
kommt.
Wir haben den Beweis erbracht, dass in Intestaterbfällen,
unter den heimischen Verhältnissen, die Zertheilung des Nacli-
lassgutes in natura unter die Miterben, vom Gesichtspunkte der
weiteren Zersplitterung unseres ohnehin schon zu sehr zer
stückelten Grundbesitzsystems und des Zerfaliens in unlebens
fähige Wirtschaften; die Übernahme des Erbschaftsgutes durch
einen Erben und die Abfindung der übrigen Miterben in Barem,
vom Gesichtspunkte der Überlastung und Verschuldung des An
erbengutes; der Verkauf des Erbschaftsgutes in gemeinschaft
lichen Übereinkommen und die Theilung des 1 Erlöses darum nach
theilig ist, weil bei diesen Arten der Erbtheilung dem im Inter
esse der wirtschaftlichen Stabilität der Besitzverhältnisse unbe
dingt zu sichernden Erfordernisse nicht Rechnung getragen wird.
Die mit der Einverleibung eines überhohen Kaufschillings
restes und durch die zwecks Abfindung der Miterben in Barem
auf genommenen drückenden Hypothekardarlehen eintretende un
produktive Verschuldung, sowie die mit den anderen Arten der
Regelung des Grundbesitznachlasses verbundenen nachtheiligen
wirtschaftlichen Wirkungen treten mit der Verwirklichung des
in unserem Rechtssystem unbekannten Rentengutssystems, zu
folge der wirtschaftlichen und rechtlichen Eigenart dieses Insti
tuts nicht, ein.
Das Rentengut —■ für dessen institutsweise Schaffung
in Ungarn die Bestrebung nicht fehlt, da in dem über den Ge
setzentwurf betreffend die innere Kolonisation von der volks
wirtschaftlichen Kommission des Abgeordnetenhauses erstatte
ten Bericht die Errichtung einer Rentenbank beantragt wird —