Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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die Erben in 39.939 Fällen, also in mehr als ein Drittel der Fälle' 
(37,6%) gezwungen, mittelst Aufnahme eines Hypothekardar 
lehens die Erbtheilung zu regeln und durchzuführen; und unter 
diesem Titel werden jährlich im Durchschnitte mehr als 14 
Millionen Kronen neue Lasten auf die Grundbesitze intabulirt. 
Dies wäre an und für sich, im Verhältnisse zu der Gesamtheit 
der jährlich intabulirten Lasten, eine verschwindend geringe 
Last. Wir dürfen aber nicht unbeachtet lassen, dass hier nicht 
so sehr die Höhe der Lasten, als mehr die Zahl der Fälle und 
jener Umstand in Anbetracht zu nehmen ist, dass es sich hier 
überwiegend um Güter mit geringem Werth handelt, was auch 
daraus ersichtlich ist, dass der Durchschnitt der behufs Rege 
lung der Erbtheilung, beziehentlich zwecks Abfindung der Mit 
erben in Barem bis zur Höhe ihres Erbantheiles vom Anerben 
aufgenommenen Hypothekardarlehen auf 359 Kronen zu stehen 
kommt. 
Wir haben den Beweis erbracht, dass in Intestaterbfällen, 
unter den heimischen Verhältnissen, die Zertheilung des Nacli- 
lassgutes in natura unter die Miterben, vom Gesichtspunkte der 
weiteren Zersplitterung unseres ohnehin schon zu sehr zer 
stückelten Grundbesitzsystems und des Zerfaliens in unlebens 
fähige Wirtschaften; die Übernahme des Erbschaftsgutes durch 
einen Erben und die Abfindung der übrigen Miterben in Barem, 
vom Gesichtspunkte der Überlastung und Verschuldung des An 
erbengutes; der Verkauf des Erbschaftsgutes in gemeinschaft 
lichen Übereinkommen und die Theilung des 1 Erlöses darum nach 
theilig ist, weil bei diesen Arten der Erbtheilung dem im Inter 
esse der wirtschaftlichen Stabilität der Besitzverhältnisse unbe 
dingt zu sichernden Erfordernisse nicht Rechnung getragen wird. 
Die mit der Einverleibung eines überhohen Kaufschillings 
restes und durch die zwecks Abfindung der Miterben in Barem 
auf genommenen drückenden Hypothekardarlehen eintretende un 
produktive Verschuldung, sowie die mit den anderen Arten der 
Regelung des Grundbesitznachlasses verbundenen nachtheiligen 
wirtschaftlichen Wirkungen treten mit der Verwirklichung des 
in unserem Rechtssystem unbekannten Rentengutssystems, zu 
folge der wirtschaftlichen und rechtlichen Eigenart dieses Insti 
tuts nicht, ein. 
Das Rentengut —■ für dessen institutsweise Schaffung 
in Ungarn die Bestrebung nicht fehlt, da in dem über den Ge 
setzentwurf betreffend die innere Kolonisation von der volks 
wirtschaftlichen Kommission des Abgeordnetenhauses erstatte 
ten Bericht die Errichtung einer Rentenbank beantragt wird —
	        
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