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die Zertheilung in natura vorzunehmen gezwungen sind. — Auch
der behufs Vermeidung der Überlastung des Nachlassgutes und
der Zertheilung desselben in, die wirtschaftliche Existenz nicht
mehr zu sichern vermögende ganz kleine Parzellen übliche Verkauf
des Gutes wird durch die Umwandlung des Erbschaftsgutes
in ein Rentengut umgegangen werden können, nachdem diese
den Anerben in die Lage versetzt, seinen, gegenüber den Miterben
bestehenden Verpflichtungen nachzukommen.
2. Die Belastung des ungarischen Grundbesitzes und die Frage
der Einschränkung der Verschuldung.
Die Aufgabe der vorsichtigen und die obwaltenden Umstände
eingehend erwägenden Agrarpolitik ist, nicht nur den bestehenden
Uebeln abzuhelfen, sondern auch den eventuell eintretenden wirtschaftlichen
Nachtheilen vorzubeugen. Es kann bereits von einem
grossen Erfolge gesprochen werden, wenn es gelingt, das Umgreifen
eines bestehenden Uebels zwischen gewisse Grenzen einzuschränken.
Eben deshalb ist die weitere sehr wichtige Bestimmung
des Rentengutssystems auf dem Gebiete der ungarischen Grundbesitzpolitik
die Verminderung der Ueberlastung des Grundbesitzes,
die entsprechende Einschränkung der weiteren improductiven
Verschuldung. Diese wichtige agrarpolitische Action wird
durch das System der 1 Rentengüter bereits dadurch gesichert, dass:
es die Eintragung von bedeutenden Kaufs'chÜllingsresten und die
Aufnahme von, zur Befriedigung der Miterben dienenden lästigen
Hypothekendarlehen vermeidbar macht.
Im Dienste der Einschränkung der Verschuldung ist das Institut
des Belastungsverbotes von grösserer Bedeutung. Die Unterwerfung
des Grundbesitzes einem Belastungsverbote bei einer
Verschuldung über eine gewisse Werthgrenze, auf alle Grundbesitze
institutsweise zu verallgemeinern, ist aus mehreren Gesichtspunkten
bedenklich. Die willkürliche Bestimmung der Verschuldungsgrenze;
zufolge der Verschiedenheit der Grundbesitze die-Unmöglichkeit
der Festsetzung der Verschuldungsgrenze in einem
einheitlichen Satze; die verschiedene Belastungsfähigkeit der
Grundbesitze auch bei einem gleichen Ertragswerthe, zufolge der
Individualität des Wirtschafters; all dies sind Momente, welche
die gleiche Festsetzung und Verwirklichung der 1 Verschuldungsgrenze
für sämtliche ländliche Grundbesitze mit den Erfordernissen
des praktischen Lebens unvereinbar machen. Nicht so; bei
den Rentengütern, welche eine besondere, einer einheitlichen
Regelung unterliegende, eigenartige Grundbesitzkategorie bilden.