Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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die  Zertheilung  in  natura  vorzunehmen  gezwungen  sind.  —  Auch
der  behufs  Vermeidung  der  Überlastung  des  Nachlassgutes  und
der  Zertheilung  desselben  in,  die  wirtschaftliche  Existenz  nicht
mehr  zu  sichern  vermögende  ganz  kleine  Parzellen  übliche  Verkauf ­
  des  Gutes  wird  durch  die  Umwandlung  des  Erbschaftsgutes
in  ein  Rentengut  umgegangen  werden  können,  nachdem  diese
den  Anerben  in  die  Lage  versetzt,  seinen,  gegenüber  den  Miterben ­
  bestehenden  Verpflichtungen  nachzukommen.
2.  Die  Belastung  des  ungarischen  Grundbesitzes  und  die  Frage
der  Einschränkung  der  Verschuldung.
Die  Aufgabe  der  vorsichtigen  und  die  obwaltenden  Umstände
eingehend  erwägenden  Agrarpolitik  ist,  nicht  nur  den  bestehenden
Uebeln  abzuhelfen,  sondern  auch  den  eventuell  eintretenden  wirtschaftlichen ­
  Nachtheilen  vorzubeugen.  Es  kann  bereits  von  einem
grossen  Erfolge  gesprochen  werden,  wenn  es  gelingt,  das  Umgreifen ­
  eines  bestehenden  Uebels  zwischen  gewisse  Grenzen  einzuschränken. ­
  Eben  deshalb  ist  die  weitere  sehr  wichtige  Bestimmung
des  Rentengutssystems  auf  dem  Gebiete  der  ungarischen  Grundbesitzpolitik ­
  die  Verminderung  der  Ueberlastung  des  Grundbesitzes, ­
  die  entsprechende  Einschränkung  der  weiteren  improductiven ­
  Verschuldung.  Diese  wichtige  agrarpolitische  Action  wird
durch  das  System  der 1  Rentengüter  bereits  dadurch  gesichert,  dass:
es  die  Eintragung  von  bedeutenden  Kaufs'chÜllingsresten  und  die
Aufnahme  von,  zur  Befriedigung  der  Miterben  dienenden  lästigen
Hypothekendarlehen  vermeidbar  macht.
Im  Dienste  der  Einschränkung  der  Verschuldung  ist  das  Institut ­
  des  Belastungsverbotes  von  grösserer  Bedeutung.  Die  Unterwerfung ­
  des  Grundbesitzes  einem  Belastungsverbote  bei  einer
Verschuldung  über  eine  gewisse  Werthgrenze,  auf  alle  Grundbesitze ­
  institutsweise  zu  verallgemeinern,  ist  aus  mehreren  Gesichtspunkten ­
  bedenklich.  Die  willkürliche  Bestimmung  der  Verschuldungsgrenze; ­
  zufolge  der  Verschiedenheit  der  Grundbesitze  die-Unmöglichkeit
  der  Festsetzung  der  Verschuldungsgrenze  in  einem
einheitlichen  Satze;  die  verschiedene  Belastungsfähigkeit  der
Grundbesitze  auch  bei  einem  gleichen  Ertragswerthe,  zufolge  der
Individualität  des  Wirtschafters;  all  dies  sind  Momente,  welche
die  gleiche  Festsetzung  und  Verwirklichung  der 1  Verschuldungsgrenze ­
  für  sämtliche  ländliche  Grundbesitze  mit  den  Erfordernissen ­
  des  praktischen  Lebens  unvereinbar  machen.  Nicht  so;  bei
den  Rentengütern,  welche  eine  besondere,  einer  einheitlichen
Regelung  unterliegende,  eigenartige  Grundbesitzkategorie  bilden.
            
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