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geeigneten Bodenfläche und zwischen der Zahl der ländlichen
Arbeiter thatsächlich besteht, welches Missverhältuiss, sowie die
Nothwendigkeit der Behebung dieses Missverhältnisses auch durch
den Gesetzentwurf über die innere Colonisation zugestanden
wird. 1 ) (' h
Dem Grundbesitzverkehr steht aber, unter unserem Grund
besitzsystem:, noch ein anderes, grosses und vom volkswirtschaft
lichen Standpunkte oft auch schädliches 1 linderniss im Wege.
Nämlich, djass das Hypothekarglut, welches aus rechtlichem Ge
sichtspunkte ein einheitliches Ganzes bildet, 2 ) und dessen jedes
Atom durch das Pfandrecht des Hypothekargläubigers festgehalten
wird, sehr oft wegen djer Willkür des Hypothekargläubigers nicht
parzellirt werden kann, gegen dessen Willen eine lastenfreie Ab
schreibung vom Hypothekargute nicht zulässig ist. Nach dlem that-
sächlichen Rechtszustandje, wird somit eine zweckmässige Boden-
zertheilung und Grundbesitzverkehr oft gehindert. Punkt d) des §
56 der Grundbuchsverordnung verfügt nämlich: «Falls der Grund
buchskörper, von welchem eine Abschreibung zu erfolgen hat, be
lastet erscheint, ist zu diesem; Behufs die Zustimmung der Hypo
thekargläubiger beizubringen; ausgenommen, däss djie Abschrei
bung nicht mit einer Schädigung der Sicherheit derselben ver
bunden ist, worüber das Gericht, unter vorheriger Anhörung der
Gläubiger, nach eigenem Gutdünken entscheidet.» Djie Entschei
dung des Gerichtes kann sich nur auf jene Frage erstrecken, ob das
Gut durch die Parzellirung von seinem Werthe nicht soviel ein-
büsst, dass die Forderung für den Fall, als dieselbe auf das Trenn
stück, als Nebenhypothek, übertragen wird, gefährdet erscheint.
Eine lastenfreie Abschreibung kann aber das Gericht in keinem
Falle anordnen, 3 ) wenngleich 1 z. B. auch die Hälfte der dem Hypo
thekars cbuldner gehörigen Liegenschaft zur Sicherstellung des
Tabulargläubigers genügen würde. Heute ist es dem! Schuldner un
möglich einen Theil seiner als Hypothek dienenden Liegenschaft
zu parzelliren und zu verkaufen. Er kann dies nicht t.hun, da
sollte er ihn parzelliren, die Parzellen, als Nebenhypotheke, auch 1
nach der Abtrennung eine Simultanhypothek mit jenem Grund-
*) Orszäggyülesi iromanyok. (Drucksachen des Reichstages.)
1893. Band X. (S. 233.)
2 ) Telekkönyvi r e n d e 1 e t. (Grundbuchsverordnung.) § 55.
3 ) Dr. Imling: A magyar telekkönyvi rendtartäs mai
ervenyeben. (Die ungarische Grundbuchsordnung in ihrer heutigen Gel
tung.) Budapest, 1893. (S. 182.) Auch die Entscheidung des obersten Gerichts
hofes sub Nr. 4027/873 sagt ausdrücklich: » Eine lastenfreie Abschrei
bung kann ohne Zustimmung der Hypothekargläubiger nicht an
geordnet werden.« [D t ä r (Decisionssammlung) a. F. B. IX. S. 227.]