Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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geeigneten Bodenfläche und zwischen der Zahl der ländlichen 
Arbeiter thatsächlich besteht, welches Missverhältuiss, sowie die 
Nothwendigkeit der Behebung dieses Missverhältnisses auch durch 
den Gesetzentwurf über die innere Colonisation zugestanden 
wird. 1 ) (' h 
Dem Grundbesitzverkehr steht aber, unter unserem Grund 
besitzsystem:, noch ein anderes, grosses und vom volkswirtschaft 
lichen Standpunkte oft auch schädliches 1 linderniss im Wege. 
Nämlich, djass das Hypothekarglut, welches aus rechtlichem Ge 
sichtspunkte ein einheitliches Ganzes bildet, 2 ) und dessen jedes 
Atom durch das Pfandrecht des Hypothekargläubigers festgehalten 
wird, sehr oft wegen djer Willkür des Hypothekargläubigers nicht 
parzellirt werden kann, gegen dessen Willen eine lastenfreie Ab 
schreibung vom Hypothekargute nicht zulässig ist. Nach dlem that- 
sächlichen Rechtszustandje, wird somit eine zweckmässige Boden- 
zertheilung und Grundbesitzverkehr oft gehindert. Punkt d) des § 
56 der Grundbuchsverordnung verfügt nämlich: «Falls der Grund 
buchskörper, von welchem eine Abschreibung zu erfolgen hat, be 
lastet erscheint, ist zu diesem; Behufs die Zustimmung der Hypo 
thekargläubiger beizubringen; ausgenommen, däss djie Abschrei 
bung nicht mit einer Schädigung der Sicherheit derselben ver 
bunden ist, worüber das Gericht, unter vorheriger Anhörung der 
Gläubiger, nach eigenem Gutdünken entscheidet.» Djie Entschei 
dung des Gerichtes kann sich nur auf jene Frage erstrecken, ob das 
Gut durch die Parzellirung von seinem Werthe nicht soviel ein- 
büsst, dass die Forderung für den Fall, als dieselbe auf das Trenn 
stück, als Nebenhypothek, übertragen wird, gefährdet erscheint. 
Eine lastenfreie Abschreibung kann aber das Gericht in keinem 
Falle anordnen, 3 ) wenngleich 1 z. B. auch die Hälfte der dem Hypo 
thekars cbuldner gehörigen Liegenschaft zur Sicherstellung des 
Tabulargläubigers genügen würde. Heute ist es dem! Schuldner un 
möglich einen Theil seiner als Hypothek dienenden Liegenschaft 
zu parzelliren und zu verkaufen. Er kann dies nicht t.hun, da 
sollte er ihn parzelliren, die Parzellen, als Nebenhypotheke, auch 1 
nach der Abtrennung eine Simultanhypothek mit jenem Grund- 
*) Orszäggyülesi iromanyok. (Drucksachen des Reichstages.) 
1893. Band X. (S. 233.) 
2 ) Telekkönyvi r e n d e 1 e t. (Grundbuchsverordnung.) § 55. 
3 ) Dr. Imling: A magyar telekkönyvi rendtartäs mai 
ervenyeben. (Die ungarische Grundbuchsordnung in ihrer heutigen Gel 
tung.) Budapest, 1893. (S. 182.) Auch die Entscheidung des obersten Gerichts 
hofes sub Nr. 4027/873 sagt ausdrücklich: » Eine lastenfreie Abschrei 
bung kann ohne Zustimmung der Hypothekargläubiger nicht an 
geordnet werden.« [D t ä r (Decisionssammlung) a. F. B. IX. S. 227.]
	        
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