Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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zwecks  Neuaufbauung  und  Regulirung  von  durch  Ueberschwemmung
  und  Feuersbrunst  heimgesuchten  Gemeinden  etwa  nothwendige
  Uebersiedelungen  nicht.
Der  Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  regelt  dis  administrativen,  polizeilichen ­
  und  rechtlichen  Fragen  der  inneren  Colonjsation  im  Grossen ­
  und  Ganzen  in  einer  glücklichen  Weise,  zur  Finanzirung  der
Ansiedelungen  bietet  er  jedoch  keinen  Modus.  Die  Verfügung  des
Gesetzes,  wonach  der  Ackerbauminister  berechtigt  ist,  den  Kaufschilling ­
  der  an  die  Ansiedler  verkauften  Grundstücke  zur  Gänze
oder  zum  Theile  ohne  Haftung  des  Fiskus,  beziehentlich  des  Ansiedelungfonds ­
  mit  4°/o  zu  eskomptiren,  erscheint  zur  Durchführung ­
  der  Ansiedelungsaction  in  grösserem  Masse  bei  Weitem  nicht
geeignet.  Die  Eskomptirung  ist  zwar  zur  Beschleunigung  und  Ausdehnung ­
  der  Ansiedlungsaktion  geeignet,  da  hiedurch  das  Kapital
des  Ansiedelungsfonds  Jahre  hindurch  nicht  festgelegt  bleibt,  sondern ­
  rascher  rückerstattet  wird  und  neuerdings,  also  mehrmal  investirt
  werden  kann;  aber  dem  Privatkapital  ist  es  unmöglich,  ohne
Staatsgarantie  die  Annuitäten  der  Ansiedler  zu  eskomptiren  wie
dasselbe  es  auch  nicht  gethan  hat.  Auch  aus  prinzipiellem  Gesichtspunkte' ­
  kann  die  Eskomptirung  des  Kaufpreises  ohne  staatliche
Garantie  bemängelt  werden,  nachdem  der  Staat  hiedurch  auf  jeden ­
  auf  die  Ansiedelungen  auszuübenden  Einfluss  verzichtet  und
jedes  Mittel,  in  das  Schicksal  der  Ansiedler  einzugreifen,  aus  Händen ­
  giebt. 1 )
Die  Befriedigung  der  ausi  der  inneren  Colonjsation  sich  ergebenden ­
  Creditansprüche,  die  entsprechende  finanzielle  Lösung
der  Ansiedelungsaktion,  war  die  Bestrebung  des  Ges.-Art.  XXXII
vom  Jahre  1897,  welcher  über  die  Sicherstellung  einiger  durch
die  vaterländischen  Geldinstitute  emittirten  Obligationen  verfügt.
In  Gemässheit  dieses  Gesetzes  können  die  vaterländischen  Geldinstitute ­
  auf  Grund  ihrer,  auf  einen  imi  Sinne  des  Ges.-Art.  V  v.  J.
1894  geschaffenen  Colonialbesitz,  als  Hypothek,  grundbücherlich
ein  verleibten  unbedingten  Forderungen  verzinsliche  und  im  Wege
der  Verlosung  zurückzulösende  Schuldverschreibungen  ausgeben,
jedoch  hur  dann,  wenn  der  Kapitalsbetrag  dieser  Forderungen  -
sarnmt  den  eventuell  vorhergehenden  grundbücherlichen  Satzposten ­
  —  75°/o  jenes  Schätznngswerthes  des  hypothecirten  Grundbesitzes ­
  nicht  übersteigt,  welcher  Schätzungswerth  zur  Zeit  der
Vinkulirung  festgestellt  wurde  (Cit.  Ges.  §  2,  Punkt  c);  §  3).  Das
')  Ludwig  v.  Dobokay:  Telepitds.  (Magyarorszäg  földmiveldse  1896.
Kiadja  a  földmivelesügyi  magy.  kir.  miniszter.  Budapest,  1896.)  [Die  Innere
Kolonisation.  (Ungarns  Ackerbau.  1896.  Herausgegeben  vom  königl.  ung.  Ackerbauminister.
  Budapest,  1896.)]  S.  853.
            
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