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zwecks Neuaufbauung und Regulirung von durch Ueberschwemmung
und Feuersbrunst heimgesuchten Gemeinden etwa nothwendige
Uebersiedelungen nicht.
Der Ges.-Art. V v. J. 1894 regelt dis administrativen, polizeilichen
und rechtlichen Fragen der inneren Colonjsation im Grossen
und Ganzen in einer glücklichen Weise, zur Finanzirung der
Ansiedelungen bietet er jedoch keinen Modus. Die Verfügung des
Gesetzes, wonach der Ackerbauminister berechtigt ist, den Kaufschilling
der an die Ansiedler verkauften Grundstücke zur Gänze
oder zum Theile ohne Haftung des Fiskus, beziehentlich des Ansiedelungfonds
mit 4°/o zu eskomptiren, erscheint zur Durchführung
der Ansiedelungsaction in grösserem Masse bei Weitem nicht
geeignet. Die Eskomptirung ist zwar zur Beschleunigung und Ausdehnung
der Ansiedlungsaktion geeignet, da hiedurch das Kapital
des Ansiedelungsfonds Jahre hindurch nicht festgelegt bleibt, sondern
rascher rückerstattet wird und neuerdings, also mehrmal investirt
werden kann; aber dem Privatkapital ist es unmöglich, ohne
Staatsgarantie die Annuitäten der Ansiedler zu eskomptiren wie
dasselbe es auch nicht gethan hat. Auch aus prinzipiellem Gesichtspunkte'
kann die Eskomptirung des Kaufpreises ohne staatliche
Garantie bemängelt werden, nachdem der Staat hiedurch auf jeden
auf die Ansiedelungen auszuübenden Einfluss verzichtet und
jedes Mittel, in das Schicksal der Ansiedler einzugreifen, aus Händen
giebt. 1 )
Die Befriedigung der ausi der inneren Colonjsation sich ergebenden
Creditansprüche, die entsprechende finanzielle Lösung
der Ansiedelungsaktion, war die Bestrebung des Ges.-Art. XXXII
vom Jahre 1897, welcher über die Sicherstellung einiger durch
die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obligationen verfügt.
In Gemässheit dieses Gesetzes können die vaterländischen Geldinstitute
auf Grund ihrer, auf einen imi Sinne des Ges.-Art. V v. J.
1894 geschaffenen Colonialbesitz, als Hypothek, grundbücherlich
ein verleibten unbedingten Forderungen verzinsliche und im Wege
der Verlosung zurückzulösende Schuldverschreibungen ausgeben,
jedoch hur dann, wenn der Kapitalsbetrag dieser Forderungen -
sarnmt den eventuell vorhergehenden grundbücherlichen Satzposten
— 75°/o jenes Schätznngswerthes des hypothecirten Grundbesitzes
nicht übersteigt, welcher Schätzungswerth zur Zeit der
Vinkulirung festgestellt wurde (Cit. Ges. § 2, Punkt c); § 3). Das
') Ludwig v. Dobokay: Telepitds. (Magyarorszäg földmiveldse 1896.
Kiadja a földmivelesügyi magy. kir. miniszter. Budapest, 1896.) [Die Innere
Kolonisation. (Ungarns Ackerbau. 1896. Herausgegeben vom königl. ung. Ackerbauminister.
Budapest, 1896.)] S. 853.