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Regel die Hälfte desselben, also eine nach' dem Ergebnisse der
Ernte sich ändernde Na tur al - G e g enl ei stung.
Sowohl die Zeit- als auch die Halbpacht hat vom Gesichtspunkte
der inneren Colonisation den Nachtheil, dass bei dem Ansiedler
das ständige Interesse für das Ansiedelungsgut fehlt, weshalb
der pachtende Ansiedler nach Verbesserung und Hebung seines
Betriebes nie ein solches Bestreben bekunden wird, wie der
Eigenthümer, der sich dessen bewusst ist, dass .jede in das Ansiedelungsgut
investirte Arbeit und Kapital ihm und seinen Rechtsnachfolgern
zu Gute kommt. Die wirtschaftliche Gebarung der
pachtenden Ansiedler ist nicht auf die Steigerung der Ertragsfähigkeit
des Bodens, sondern auf die Ausbeutung desselben gerichtet,
da wir es bei den kleinen Pachtungen mit einer, aus der ländlichen
Arbeiterklasse zu Pächtern emporgekommenen, also mit
einer solchen niedrigen, weniger intelligenten Volksschichte zu
thun haben, die ihr eigenes wohlaufgefasstes Interesse mit den
Interessen des ansiedelnden Pachtgebers in Einklang zu bringen
unfähig sind. Ein weiterer Nachtheil des Pachtsystems vom Gesichtspunkte
der inneren Colonisation ist, dass der Colonisirende
das ganze Ansiedelungsgut für den pachtenden Ansiedler auszurüsten
und für die Beschaffung des Baukapitals Sorge zu tragen hat,
was Private in vielen Fällen nicht unternehmen könnten und
somit würde, falls die ausschliessliche Form der inneren Colonisation
die Pacht wäre, eine Privatansiedelung, sei diese vom volkswirtschaftlichem
und sozialpolitischem Gesichtspunkte noch so
erwünscht, unmöglich sein. Zu all dem kommt noch, dass auch
die Werthsteigerung des Grundbesitzes nicht zu Gunsten des
pachtenden Ansiedlers, sondern des in Pacht gebenden Colonisirenden
entfällt. Bei dem Ansiedler fehlt ferner die Sicherheit des
Verbleibens im Gute. Aber das Pachtsystem befriedigt auch den
Landhunger nicht, welcher nach Eigenthum strebt; der ungarische
Bauernstand erhebt — wie dies B e k s i c s betont — Anspruch
auf das Eigenthum des von ihm bewirtschafteten Bodens und
würde somit auch das Eigenthumsrecht des gepachteten Bodens
fordern. 1 )
Wenn wir die Bedeutung eines Instituts vom Gesichtspunkte
eines gewissen Zieles in Erwägung ziehen, so dürfen wir auch
die Vortheile nicht verschweigen, welche diesem Institut eigen
Gustav B e k s i cs: A bagyar politika u j a 1 a p j a i kapcsolatban
a magyar faj terjeszkedö kepessegevel es a
földbirtok v i szonyokkal. (Die neuen Grundlagen der ungarischen
Politik in Verbindung mit der Expansibilität des Ungarnthums und den Grund-'besitzverhältriissen.)
Budapest, 1899. (S. 118.)