Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Grundbesitz  gelangen.  Demnach 1  äussert  sich  die  staatliche  Colonisation
  in  der  Regel  in  der  Uebersiedlung  von  grösseren  Menschenmassen ­
  in  eine  andere  Gegend,  während  die  private  Colonisation
  in  den  meisten  Fällen  die  Besitzlosen  auf  der 1  Stelle  zu
Grundbesitz  gelangen  lässt.  Dies  erwähnen  wir  nicht  als  eine
Nolhwendigkeit,  sondern  nur  als  Regel.  Mit  Rücksicht  einerseits
auf  die  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die  Privatunternehmung  auf
dem  Gebiete  der  Colonisation  verbunden  ist,  andererseits  auf  die
grosse  Bedeutung  und  das  allgemeine  Staatsinteresse,  welches
sich,  mit  der  Aufhebung  der  einseitigen  Grundbesitzvertheilung,
an  die  Schaffung  von  gesunden  Grundbesitzverhältnissen  knüpft:
ist  es  erwünscht  und  nothwendig,  dass  zur  Förderung  der  privaten
Ansiedelung  auch  der  Staat  im  Wege  der  Gesetzgebung  unterstützend ­
  und  hilfreich  eingreife.
Wenn  wir  der  Ansiedelungsaction  einen  nachhaltigen  Erfolg:
sichern  wollen,  so  genügt  es  nicht,  für  die  massenhafte  Errichtung
von  Ansiedelungen  zu  sorgen,  sondern  wir  müssen  auch  das  Bestehen ­
  derselben  sichern.  Von  diesem  Gesichtspunkte  ist  ein  sehr
wichtiger  Moment  die  Wahl  jener  Rechtsform,  in  welcher  wir  die
Ansiedlung  fortsetzen  wollen.  Führen  wir  —  wie  auch  derzeit  —  die
Ansiedlung  auf  einer,  der  Natur  des  zwischen  dem  Colonisiremden
  und  dem  Ansiedler  zu  begründenden  Rechtsverhältnisses
nicht  entsprechenden  Grundlage  fort,  so  kann  die  Ansiedelungsaction
  auf  breiter  Grundlage  nicht  fortgesetzt  und  ein  nachhaltiger
Erfolg  derselben  nicht  gesichert  werden.  Die  Frage  ist  daher,
welche  sei  die  entsprechendste  Rechtsform  im  Allgemeinen,  ab  r
hauptsächlich  unter  den  ungarischen  Verhältnissen,  zur  Durchführung ­
  der  inneren  Colonisation?  Auf  welcher  Grundlage  soll
die  Colonisation  fortgesetzt  werden  ?
Man  kann  ansiedeln:  auf  Grund  des  Paohtsystems  und  des
Eigenthumssystems.  Die  Ansiedelung  auf  Grund  des  Pachlsystems
kann  erfolgen:  im  Wege  der  Zeitpacht,  der  Halbpacht  und  der
Erbpacht.  Die  Ansiedlung  auf  Grund  des  Eigenthumssystems:
gegen  Kaufschilldrigskapital-Leistung  und  gegen  Rentenleistung.
Die  im  Wege  der  Zeitpacht  erfolgte  Ansiedlung  besteht  darin,
dass  der  Colonisirende  den  Grundbesitz  auf  eine  bestimmte  Zeit
dem  Ansiedler  zur  Nutzniessung  gegen  einen  bestimmten  Pachtschilling ­
  überlässt;  bei  der  im  Wege  der,  eine  Unterart  der  Zeitpacht ­
  bildenden  Halbpacht  vorgenommenen  Ansiedlung  leistet
der  Ansiedler  für  die  Ueberlassung  der  Nutzniessung  des  Grundbesitzes ­
  für  eine  bestimmte  Zeit,  nicht  einen  festgesetzten,  von  Jahr
zu  Jahr  gleichen  und 1  in  der  Regel  im  Geld  abzuführenden  Theil
des  Reinertrages,  sondern  einen  Theil  des  Rohertrages,  in  der
            
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