Grundbesitz gelangen. Demnach 1 äussert sich die staatliche Colonisation
in der Regel in der Uebersiedlung von grösseren Menschenmassen
in eine andere Gegend, während die private Colonisation
in den meisten Fällen die Besitzlosen auf der 1 Stelle zu
Grundbesitz gelangen lässt. Dies erwähnen wir nicht als eine
Nolhwendigkeit, sondern nur als Regel. Mit Rücksicht einerseits
auf die Schwierigkeiten, mit welchen die Privatunternehmung auf
dem Gebiete der Colonisation verbunden ist, andererseits auf die
grosse Bedeutung und das allgemeine Staatsinteresse, welches
sich, mit der Aufhebung der einseitigen Grundbesitzvertheilung,
an die Schaffung von gesunden Grundbesitzverhältnissen knüpft:
ist es erwünscht und nothwendig, dass zur Förderung der privaten
Ansiedelung auch der Staat im Wege der Gesetzgebung unterstützend
und hilfreich eingreife.
Wenn wir der Ansiedelungsaction einen nachhaltigen Erfolg:
sichern wollen, so genügt es nicht, für die massenhafte Errichtung
von Ansiedelungen zu sorgen, sondern wir müssen auch das Bestehen
derselben sichern. Von diesem Gesichtspunkte ist ein sehr
wichtiger Moment die Wahl jener Rechtsform, in welcher wir die
Ansiedlung fortsetzen wollen. Führen wir — wie auch derzeit — die
Ansiedlung auf einer, der Natur des zwischen dem Colonisiremden
und dem Ansiedler zu begründenden Rechtsverhältnisses
nicht entsprechenden Grundlage fort, so kann die Ansiedelungsaction
auf breiter Grundlage nicht fortgesetzt und ein nachhaltiger
Erfolg derselben nicht gesichert werden. Die Frage ist daher,
welche sei die entsprechendste Rechtsform im Allgemeinen, ab r
hauptsächlich unter den ungarischen Verhältnissen, zur Durchführung
der inneren Colonisation? Auf welcher Grundlage soll
die Colonisation fortgesetzt werden ?
Man kann ansiedeln: auf Grund des Paohtsystems und des
Eigenthumssystems. Die Ansiedelung auf Grund des Pachlsystems
kann erfolgen: im Wege der Zeitpacht, der Halbpacht und der
Erbpacht. Die Ansiedlung auf Grund des Eigenthumssystems:
gegen Kaufschilldrigskapital-Leistung und gegen Rentenleistung.
Die im Wege der Zeitpacht erfolgte Ansiedlung besteht darin,
dass der Colonisirende den Grundbesitz auf eine bestimmte Zeit
dem Ansiedler zur Nutzniessung gegen einen bestimmten Pachtschilling
überlässt; bei der im Wege der, eine Unterart der Zeitpacht
bildenden Halbpacht vorgenommenen Ansiedlung leistet
der Ansiedler für die Ueberlassung der Nutzniessung des Grundbesitzes
für eine bestimmte Zeit, nicht einen festgesetzten, von Jahr
zu Jahr gleichen und 1 in der Regel im Geld abzuführenden Theil
des Reinertrages, sondern einen Theil des Rohertrages, in der