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den, das Nutzungseigenthum und das Eigenthum an der Subtanz
des Bodens erschien sozusagen abgesondert, was mit der heutigen
auf dem römischen Rechte basirenden Rechtsauffassung nicht in
Einklang gebracht werden kann. Mit den Gesetzen vom Jahre
1848 wurden die Unterthänigkeitsverhältnisse geregelt, die grundherrlichen
Verbindlichkeiten aufgehoben, bezüglich des Grundbesitzes
kam die Idee und das Prinzip des vollen Eigenthumsrecht.es
zur Geltung. Die Erbpacht der inneren Colonisation zu Grunde
zu legen und hiedurch das Prinzip des getheilten Eigenthums wiedereinzuführen
und zu verallgemeinern, wäre gleichbedeutend mit
der Aenderung des heutigen liberalen Agrarrechtes in reaktionärem
Geiste. Mit; wenigen Ausnahmen zielte in ganz Mittel-Europa
die neuere Gesetzgebung auf die vollständige Aufhebung der Erbpacht
hin. 1 )
ln Frankreich hat § 530 des Code civil das erbpächtliche
Rechtsverhältniss aufgehoben; das emphyteutische Rechtsverh'ältniss
kan sich höchtens auf 99 Jahre erstrecken, es ist jedochioffenkundig,
dass dies rechtlich mehr keine Erbpacht,, sondern eine
langfristige Zeitpacht ist, welche aber dort Emphyteüse genannt
wird. In Preussen wurde das Institut der Erbpacht dü!tch{ § 91des
Gesetzes vom 2. März 1850 aufgehoben. Die mit der Rechtsauffassung
der neueren Gesetzgebung im Widerspruche stehende, das
g'etheilte Eigenthum zur Geltung verhelfende Erbpacht befriedigt
auch den Bodenhunger nicht, welcher nach vollem Eigenthum
strebt und hier würde die Auffassung des ungarischen Bauern,
wonach er der Eigenthümer des von ihm bewirtschafteten Bodens
sei, noch mehr zur Geltung kommen, nachdem bei den Erben des
Ansiedlers die Erkenn (miss der .Natur des Rechtverhältnisses
immer mehr verdunkelt. Dort, wo an ein und derselben Liegenschaft,
der Colonisirende und der Ansiedler, also zwei Personen ein
Erbrecht besitzen, wo das erbliche Rechtsverhältniss von den
Bedingungen eines Vertrages abhängig ist, welcher in einer der
Geburt der Interessenten weit vorangegangenen Zeit, also unter
seither sehr veränderten Verhältnissen geschlossen wurde, dort
ist eine Collision der Parteien mlit, der Zeit sozusagen unvermeidlich.
Untersuchen wir nun, was für Vortheile die Erbpacht im
Dienste der inneren Colonisation hat? Sie fördert, erleichtert
die innere Colonisation, nachdem sie den Grundbesitzerwerb ohne
Kapitalleistung ermöglicht, wodurch in grösserer Zahl entspre-*)
E. Nasse: Die wirtschaftliche Bedeutung von' Erbzins- und Erbpachtsverhältnissen.
(Landwirtsch. Jahrbücher. VII. Berlin, 1878.) (S. 44.)