Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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den,  das  Nutzungseigenthum  und  das  Eigenthum  an  der  Subtanz
des  Bodens  erschien  sozusagen  abgesondert,  was  mit  der  heutigen
auf  dem  römischen  Rechte  basirenden  Rechtsauffassung  nicht  in
Einklang  gebracht  werden  kann.  Mit  den  Gesetzen  vom  Jahre
1848  wurden  die  Unterthänigkeitsverhältnisse  geregelt,  die  grundherrlichen ­
  Verbindlichkeiten  aufgehoben,  bezüglich  des  Grundbesitzes ­
  kam  die  Idee  und  das  Prinzip  des  vollen  Eigenthumsrecht.es
zur  Geltung.  Die  Erbpacht  der  inneren  Colonisation  zu  Grunde
zu  legen  und  hiedurch  das  Prinzip  des  getheilten  Eigenthums  wiedereinzuführen ­
  und  zu  verallgemeinern,  wäre  gleichbedeutend  mit
der  Aenderung  des  heutigen  liberalen  Agrarrechtes  in  reaktionärem ­
  Geiste.  Mit;  wenigen  Ausnahmen  zielte  in  ganz  Mittel-Europa
die  neuere  Gesetzgebung  auf  die  vollständige  Aufhebung  der  Erbpacht ­
  hin. 1 )
ln  Frankreich  hat  §  530  des  Code  civil  das  erbpächtliche
Rechtsverhältniss  aufgehoben;  das  emphyteutische  Rechtsverh'ältniss
  kan  sich  höchtens  auf  99  Jahre  erstrecken,  es  ist  jedochioffenkundig,
  dass  dies  rechtlich  mehr  keine  Erbpacht,,  sondern  eine
langfristige  Zeitpacht  ist,  welche  aber  dort  Emphyteüse  genannt
wird.  In  Preussen  wurde  das  Institut  der  Erbpacht  dü!tch{  §  91des
Gesetzes  vom  2.  März  1850  aufgehoben.  Die  mit  der  Rechtsauffassung
  der  neueren  Gesetzgebung  im  Widerspruche  stehende,  das
g'etheilte  Eigenthum  zur  Geltung  verhelfende  Erbpacht  befriedigt ­
  auch  den  Bodenhunger  nicht,  welcher  nach  vollem  Eigenthum
strebt  und  hier  würde  die  Auffassung  des  ungarischen  Bauern,
wonach  er  der  Eigenthümer  des  von  ihm  bewirtschafteten  Bodens
sei,  noch  mehr  zur  Geltung  kommen,  nachdem  bei  den  Erben  des
Ansiedlers  die  Erkenn  (miss  der  .Natur  des  Rechtverhältnisses
immer  mehr  verdunkelt.  Dort,  wo  an  ein  und  derselben  Liegenschaft, ­
  der  Colonisirende  und  der  Ansiedler,  also  zwei  Personen  ein
Erbrecht  besitzen,  wo  das  erbliche  Rechtsverhältniss  von  den
Bedingungen  eines  Vertrages  abhängig  ist,  welcher  in  einer  der
Geburt  der  Interessenten  weit  vorangegangenen  Zeit,  also  unter
seither  sehr  veränderten  Verhältnissen  geschlossen  wurde,  dort
ist  eine  Collision  der  Parteien  mlit,  der  Zeit  sozusagen  unvermeidlich. ­

Untersuchen  wir  nun,  was  für  Vortheile  die  Erbpacht  im
Dienste  der  inneren  Colonisation  hat?  Sie  fördert,  erleichtert
die  innere  Colonisation,  nachdem  sie  den  Grundbesitzerwerb  ohne
Kapitalleistung  ermöglicht,  wodurch  in  grösserer  Zahl  entspre-*)

  E.  Nasse:  Die  wirtschaftliche  Bedeutung  von'  Erbzins-  und  Erbpachtsverhältnissen. ­
  (Landwirtsch.  Jahrbücher.  VII.  Berlin,  1878.)  (S.  44.)
            
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