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cliende Ansiedler gefunden werden können, die nicht gezwungen
sind., ihr zur Verfügung stehendes Kapital zur Zahlung des
Kaufpreises zu verwenden. Dieser Vortheil wird aber unstreitbar
bei der inneren Colonisation durch den Umstand unwirksam', dass
der Ansiedler bei Begründung des Erbpachtverhältnisses für die
Anerkennung des Ei gen thumsrechtes des, Colonisirenden eine
Rechtsanerkennungsgebühr zu entrichten hat, deren Höhe von
der vertragsmässigen Abmachung der Parteien abhängig gemacht
wird. Je grösser die Rechtsanerkennungsgebühr, umiso kleiner wird
natürlich der jährliche Bodenzins, der canon sein. Ein kapitalsarmer
colonisirender Grundbesitzer kann eine sehr hohe Rechtsanerkennungs
gebühr und einen so geringen canon ausbedingen,
dass letzterer von dem für die Anerkennung des Obereigenthums
gezahlten Zins der Höhe nach nicht bedeutend abweicht. 1 ) Wir
sehen somit, dass der in der Vermeidung der Kaufschillingskapital-Leistung
Sich äussemde Vortheil in vielen Fällen nicht zur Geltung
gelangt; sondern n,up dann, wenn die Rechtsanerkennungsgebühr
eine mässige ist. — Einige, z. B. Nasse, 2 ) Paasehe 3 )
etc. erwähnen, als einen besonderen Vortheil der Erbpacht, dass
in allen jenen Fällen, in welchen die Veräusserung, die eigenthümliche
Uebertrlagung des Grundbesitzes auf rechtliche Schwierigkeiten
stösst (so bei Fideicommissen, Kirchen und Staats-Gütern),
die Erbpacht das beste vermittelnde Institut zwischen der
Unveräusserlichkeit dieser Liegenschaften und deren Uebereignung
an kleine Grundbesitzer ist. Wir dürfen nicht vergessen, dass
diesem Zweck die langfristige Zeitpacht ebenso entspricht; der
vorerwähnte Umstand ist somit kein eigenartiger Vortheil der
Erbpacht im' Dienste der inneren Colonisation.
Die erwähnten Fehler der Rjechtsform des Pachtsystems begründen
genügend die Bestrebungen, welche darauf hlnzi.elen, die
innere Colonisation auf Grund des Eigenthumssystems fortzusetzen.
Die auf Grund des Eigenthumssystems vollzogene innere
Colonisation kann — wie bereits erwähnt — in zweierlei Weise
erfoLgen: gegen KaufschillingSkapital-Leistung und gegen Rentenleistung.
Der Ges.-Art. V. v. J. 1894 nahm das System der inneren
Colonisation gegen Kaufschillingskapitalleistung an. Derselbe
J ) E. Nasse cit Abhandl. S. 49; ferner H. Paasehe: Erbpachtund
Rentengüter als Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines ländlichen
Mittel- und Kleinbesitzes. (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik.
Jena, 1887. S. 227.)
2 ) Ebendaselbst S. 67.
3 ) Cit. Abhandl. S. 220.