Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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cliende  Ansiedler  gefunden  werden  können,  die  nicht  gezwungen ­
  sind.,  ihr  zur  Verfügung  stehendes  Kapital  zur  Zahlung  des
Kaufpreises  zu  verwenden.  Dieser  Vortheil  wird  aber  unstreitbar
bei  der  inneren  Colonisation  durch  den  Umstand  unwirksam',  dass
der  Ansiedler  bei  Begründung  des  Erbpachtverhältnisses  für  die
Anerkennung  des  Ei  gen  thumsrechtes  des,  Colonisirenden  eine
Rechtsanerkennungsgebühr  zu  entrichten  hat,  deren  Höhe  von
der  vertragsmässigen  Abmachung  der  Parteien  abhängig  gemacht
wird.  Je  grösser  die  Rechtsanerkennungsgebühr,  umiso  kleiner  wird
natürlich  der  jährliche  Bodenzins,  der  canon  sein.  Ein  kapitalsarmer ­
  colonisirender  Grundbesitzer  kann  eine  sehr  hohe  Rechtsanerkennungs
  gebühr  und  einen  so  geringen  canon  ausbedingen,
dass  letzterer  von  dem  für  die  Anerkennung  des  Obereigenthums
gezahlten  Zins  der  Höhe  nach  nicht  bedeutend  abweicht. 1 )  Wir
sehen  somit,  dass  der  in  der  Vermeidung  der  Kaufschillingskapital-Leistung
  Sich  äussemde  Vortheil  in  vielen  Fällen  nicht  zur  Geltung ­
  gelangt;  sondern  n,up  dann,  wenn  die  Rechtsanerkennungsgebühr ­
  eine  mässige  ist.  —  Einige,  z.  B.  Nasse, 2 )  Paasehe 3 )
etc.  erwähnen,  als  einen  besonderen  Vortheil  der  Erbpacht,  dass
in  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Veräusserung,  die  eigenthümliche
  Uebertrlagung  des  Grundbesitzes  auf  rechtliche  Schwierigkeiten ­
  stösst  (so  bei  Fideicommissen,  Kirchen  und  Staats-Gütern), ­
  die  Erbpacht  das  beste  vermittelnde  Institut  zwischen  der
Unveräusserlichkeit  dieser  Liegenschaften  und  deren  Uebereignung
an  kleine  Grundbesitzer  ist.  Wir  dürfen  nicht  vergessen,  dass
diesem  Zweck  die  langfristige  Zeitpacht  ebenso  entspricht;  der
vorerwähnte  Umstand  ist  somit  kein  eigenartiger  Vortheil  der
Erbpacht  im'  Dienste  der  inneren  Colonisation.
Die  erwähnten  Fehler  der  Rjechtsform  des  Pachtsystems  begründen ­
  genügend  die  Bestrebungen,  welche  darauf  hlnzi.elen,  die
innere  Colonisation  auf  Grund  des  Eigenthumssystems  fortzusetzen. ­
  Die  auf  Grund  des  Eigenthumssystems  vollzogene  innere
Colonisation  kann  —  wie  bereits  erwähnt  —  in  zweierlei  Weise
erfoLgen:  gegen  KaufschillingSkapital-Leistung  und  gegen  Rentenleistung.

Der  Ges.-Art.  V.  v.  J.  1894  nahm  das  System  der  inneren
Colonisation  gegen  Kaufschillingskapitalleistung  an.  Derselbe
J )  E.  Nasse  cit  Abhandl.  S.  49;  ferner  H.  Paasehe:  Erbpachtund
  Rentengüter  als  Mittel  zur  Schaffung  und  Erhaltung  eines  ländlichen
Mittel-  und  Kleinbesitzes.  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik.
Jena,  1887.  S.  227.)
2 )  Ebendaselbst  S.  67.
3 )  Cit.  Abhandl.  S.  220.
            
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