Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

zusetzen ist; oder eine unmittelbare d. i. in Natui allen abzufüh'rende 
Roggenrente; oder schliesslich eine in Körnern ausbedungene,, 
aber nach dem Mjarktpbeijse in Geld berechnete Rente. Ans prak 
tischem Gesichtspunkte ist die unmittelbare Geldrente von gröss 
ter Bedeutung; jedoch 1 mit Rücksicht darauf, dass das Renten 
prinzip auf dem Ertragswerth des Gutes hasirt, müssen wir 1 im 
Prinzipe auch die in Naturalien abzuführende Roggenrente an 
erkennen, die den kleinen Besitzer von den Gestaltungen der 
Marktkonjunkturen, welche er 1 zu beurtheilen kaum fähig ist, un 
abhängig macht. Die in Naturalien abzuführende Roggenrente 
wäre aber kaum von praktischer Bedeutung, denn Jeder würde 
die Rente in Geld fordern. Bei der in Geld abführenden Roggen 
rente kommt der für den Markt, wenig oder überhaupt nichts 
produziren.de kleine Besitzer zu kurz, nachdem er bei hohen' 
Kompreisen eine höhere Rente zahlen müsste, ohne dass er 
auch 1 ein entsprechend höheres Einkommen hätte. Am entspre 
chendsten ist, die Art der Festsetzung der Rente der freien Ver 
einbarung der Parteien vorzubehalten, die ihre Interessen, von 
Fall zu Fall am besten zu wahren wissen werden. 
Die Ablösbarkeit der Rente soll nicht vom 1 freien Willen 
der kontrahirenden Parteien d.. i. des rentenpflichtigen, neuen 
Eigenthümers und des rentenberechtigten früheren Eigen- 
thümers, beziehungsweise des Rechtsnachfolgers des Letzteren, 
abhängig gemacht werden, wie wir dies in Preussen sahen, son 
dern dieselbe sei zwangsmäjssig im Gesetze zu sichern. Eine 
Ausnahme; wäre nur bei der staatlichen Ansiedelung zulässig, 
indem die Unablösbarkeit eines Th'eiles der Rente auf eine ge 
wisse Zeit zur Sicherung des staatlichen Einflusses ausbedingt 
werden könnte. Eine unlösbare, also Ewigrente dürfte rechts 
wirksam nicht ausbedungen werden. Der zur Zahlung der Rente 
verpflichtete Rentengutsbesitzer ist berechtigt, die Rente nach 
Ablauf der vertragsmässig festgesetzten vorhergehenden Kündi 
gungsfrist. innerhalb der Tilgungsperiode, wann immer gänzlich 
oder theilweise abzulösen. Die Ablösung der Rente vor Ablauf 
der Tilgungsperiode kann der Rentenberechtigte nicht fordern; 
benöthigt. er Kapital, so steht es ihm frei, die Rente bei der 
Rentenbank eskomptiren zu lassen. 
Das auf die Renten bezügliche Recht ist ein aus dem Guts- 
übertragungsvertrage entspringendes persönliches Recht, dessen 
Verwandlung in ein dingliches Recht unbedingt nothwendig 
ist, was durch Eintragung in das Gutsbestandsblatt des Grund- 
buchsprotokolles oder der Grundbuchseinlage geschehen kann. 
Mit der Eintragung des Rentenrechtes in das Grundbuch sind
	        
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