zusetzen ist; oder eine unmittelbare d. i. in Natui allen abzufüh'rende
Roggenrente; oder schliesslich eine in Körnern ausbedungene,,
aber nach dem Mjarktpbeijse in Geld berechnete Rente. Ans prak
tischem Gesichtspunkte ist die unmittelbare Geldrente von gröss
ter Bedeutung; jedoch 1 mit Rücksicht darauf, dass das Renten
prinzip auf dem Ertragswerth des Gutes hasirt, müssen wir 1 im
Prinzipe auch die in Naturalien abzuführende Roggenrente an
erkennen, die den kleinen Besitzer von den Gestaltungen der
Marktkonjunkturen, welche er 1 zu beurtheilen kaum fähig ist, un
abhängig macht. Die in Naturalien abzuführende Roggenrente
wäre aber kaum von praktischer Bedeutung, denn Jeder würde
die Rente in Geld fordern. Bei der in Geld abführenden Roggen
rente kommt der für den Markt, wenig oder überhaupt nichts
produziren.de kleine Besitzer zu kurz, nachdem er bei hohen'
Kompreisen eine höhere Rente zahlen müsste, ohne dass er
auch 1 ein entsprechend höheres Einkommen hätte. Am entspre
chendsten ist, die Art der Festsetzung der Rente der freien Ver
einbarung der Parteien vorzubehalten, die ihre Interessen, von
Fall zu Fall am besten zu wahren wissen werden.
Die Ablösbarkeit der Rente soll nicht vom 1 freien Willen
der kontrahirenden Parteien d.. i. des rentenpflichtigen, neuen
Eigenthümers und des rentenberechtigten früheren Eigen-
thümers, beziehungsweise des Rechtsnachfolgers des Letzteren,
abhängig gemacht werden, wie wir dies in Preussen sahen, son
dern dieselbe sei zwangsmäjssig im Gesetze zu sichern. Eine
Ausnahme; wäre nur bei der staatlichen Ansiedelung zulässig,
indem die Unablösbarkeit eines Th'eiles der Rente auf eine ge
wisse Zeit zur Sicherung des staatlichen Einflusses ausbedingt
werden könnte. Eine unlösbare, also Ewigrente dürfte rechts
wirksam nicht ausbedungen werden. Der zur Zahlung der Rente
verpflichtete Rentengutsbesitzer ist berechtigt, die Rente nach
Ablauf der vertragsmässig festgesetzten vorhergehenden Kündi
gungsfrist. innerhalb der Tilgungsperiode, wann immer gänzlich
oder theilweise abzulösen. Die Ablösung der Rente vor Ablauf
der Tilgungsperiode kann der Rentenberechtigte nicht fordern;
benöthigt. er Kapital, so steht es ihm frei, die Rente bei der
Rentenbank eskomptiren zu lassen.
Das auf die Renten bezügliche Recht ist ein aus dem Guts-
übertragungsvertrage entspringendes persönliches Recht, dessen
Verwandlung in ein dingliches Recht unbedingt nothwendig
ist, was durch Eintragung in das Gutsbestandsblatt des Grund-
buchsprotokolles oder der Grundbuchseinlage geschehen kann.
Mit der Eintragung des Rentenrechtes in das Grundbuch sind