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gleichzeitig auch alle jene Abmachungen einzutragen, welche auf
die Ausschliessung der etwa beschränkten Unablösbarkeit, die
Höhe des Ablösungsbetrages, die Kündigungszeit etc. Bezug haben,
denn sonst würden dieselben keine absolute Geltung erlangen.
,Ein Rentengut kann in dreierlei Weise gegründet werden.
Entweder dadurch, dass gewisse Th eile eines Grundbuchskörpers
abgetrennt und diese Trennstücke in ein Rentengut umgewandelt
werden; oder aber wird ein Grundbuchskörper zur
Gänze in einzelne Rentengüter zerthbilt; oder schliesslich durch
Vereinigung mehrerer Kleinbesitze im Wege der Konsolidimng
ein grösseres Rentengut gebildet. In den beiden ersten Fallen
wird durch die Rentengutsgründung eine Zerstückelung von Gütern
erzielt, im dritten Falle eine Vereinigung derselben.
* Das im Weg'e der Abtrennung errichtete Rentengut — dessen
volkswirtschaftliche Bedeutung wir bereits erörterten — ist
lastenfrei zu begründen, nachdem es im Interesse des Rentengutsbesitzers
unzulässig ist, dass derselbe für die Schulden des
Hauptgutes korreal verantwortlich bleibe. Die lastenfreie Begründung
eines Rentengutes im Wege der Abtrennung wird dadurch'
ermöglicht, dass der Kapitalwerth der Gutsrente zur Deckung
des abgeschriebenen Thieiles der Hypothek dient, beziehungsweise
an die Stelle des abgetrennten Grundstückes tritt. Hiedurch' kann
die Schwierigkeit überwunden werden, welche die Hypothekarschuld
bei der Abschreibung von Trennstücken verursacht. (Siehe
vorliegende Arbeit S. 142).
Die Bedeutung der* zweiten Art der Rentengutsgründung, wonach
der ganze Grundbuchskörper in Rentengüter umgewandelt
wird, besteht darin, dass der die Rentengüter begründende Gutsbesitzer
sein Gut besser verwerthen kann, als bei dem Verkaufe
gegen gewöhnliches Kaufschillingskapital, denn er auf kleinere
Besitzeinheiten zertheilte Grossgrundbesitz hat in seinen proportionellen
Theilen einen grösseren Worth, als in einem Stücke;
ferner könnnen die zertheilten Grundstücke intensiver bewirtschaftet
werden, was im Steigen des Ertragswerthes zum Ausdrucke
gelangt. Um die zufolge der Zerstückelung eintretende
Werthsteigerung zu Gunsten des früheren Besitzers zu sichern,
ist — vom Gesichtspunkte der Festsetzung des Kaufpreises, des
Abl0sungskapitalwerth.es — nicht der Werth des zu zertheilenden
Grossgrundbesitzes im Ganzen, sondern jener der begründeten
Kleinstellen abgesondert zu ermitteln. Ein ganzer Grundbuchskörper
kann in Rentengüter umgewandelt werden, wenn
sämmtliche Hypothekarlasten im Ablösungskapitalwerthe, d. h. in
ir