Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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gleichzeitig  auch  alle  jene  Abmachungen  einzutragen,  welche  auf
die  Ausschliessung  der  etwa  beschränkten  Unablösbarkeit,  die
Höhe  des  Ablösungsbetrages,  die  Kündigungszeit  etc.  Bezug  haben, ­
  denn  sonst  würden  dieselben  keine  absolute  Geltung  erlangen. ­

,Ein  Rentengut  kann  in  dreierlei  Weise  gegründet  werden.
Entweder  dadurch,  dass  gewisse  Th  eile  eines  Grundbuchskörpers ­
  abgetrennt  und  diese  Trennstücke  in  ein  Rentengut  umgewandelt ­
  werden;  oder  aber  wird  ein  Grundbuchskörper  zur
Gänze  in  einzelne  Rentengüter  zerthbilt;  oder  schliesslich  durch
Vereinigung  mehrerer  Kleinbesitze  im  Wege  der  Konsolidimng
ein  grösseres  Rentengut  gebildet.  In  den  beiden  ersten  Fallen
wird  durch  die  Rentengutsgründung  eine  Zerstückelung  von  Gütern ­
  erzielt,  im  dritten  Falle  eine  Vereinigung  derselben.
*  Das  im  Weg'e  der  Abtrennung  errichtete  Rentengut  —  dessen
volkswirtschaftliche  Bedeutung  wir  bereits  erörterten  —  ist
lastenfrei  zu  begründen,  nachdem  es  im  Interesse  des  Rentengutsbesitzers ­
  unzulässig  ist,  dass  derselbe  für  die  Schulden  des
Hauptgutes  korreal  verantwortlich  bleibe.  Die  lastenfreie  Begründung ­
  eines  Rentengutes  im  Wege  der  Abtrennung  wird  dadurch'
ermöglicht,  dass  der  Kapitalwerth  der  Gutsrente  zur  Deckung
des  abgeschriebenen  Thieiles  der  Hypothek  dient,  beziehungsweise
an  die  Stelle  des  abgetrennten  Grundstückes  tritt.  Hiedurch'  kann
die  Schwierigkeit  überwunden  werden,  welche  die  Hypothekarschuld ­
  bei  der  Abschreibung  von  Trennstücken  verursacht.  (Siehe
vorliegende  Arbeit  S.  142).
Die  Bedeutung  der*  zweiten  Art  der  Rentengutsgründung,  wonach ­
  der  ganze  Grundbuchskörper  in  Rentengüter  umgewandelt
wird,  besteht  darin,  dass  der  die  Rentengüter  begründende  Gutsbesitzer ­
  sein  Gut  besser  verwerthen  kann,  als  bei  dem  Verkaufe
gegen  gewöhnliches  Kaufschillingskapital,  denn  er  auf  kleinere
Besitzeinheiten  zertheilte  Grossgrundbesitz  hat  in  seinen  proportionellen
  Theilen  einen  grösseren  Worth,  als  in  einem  Stücke;
ferner  könnnen  die  zertheilten  Grundstücke  intensiver  bewirtschaftet ­
  werden,  was  im  Steigen  des  Ertragswerthes  zum  Ausdrucke ­
  gelangt.  Um  die  zufolge  der  Zerstückelung  eintretende
Werthsteigerung  zu  Gunsten  des  früheren  Besitzers  zu  sichern,
ist  —  vom  Gesichtspunkte  der  Festsetzung  des  Kaufpreises,  des
Abl0sungskapitalwerth.es  —  nicht  der  Werth  des  zu  zertheilenden
  Grossgrundbesitzes  im  Ganzen,  sondern  jener  der  begründeten ­
  Kleinstellen  abgesondert  zu  ermitteln.  Ein  ganzer  Grundbuchskörper ­
  kann  in  Rentengüter  umgewandelt  werden,  wenn
sämmtliche  Hypothekarlasten  im  Ablösungskapitalwerthe,  d.  h.  in
ir
            
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