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2. Die Organisirung der Rentengüter.
Die praktische Verwirklichung des Rentengutssystems erfor
dert eine bankmässige Vermittelung. Der Rentenberechtigte über
lässt sein, im Verhältnisse zu seiner wirtschaftlichen Kraft über
grosses und eben deshalb mit Schulden überlastetes Gut darum
zu Zwecken der Rentengutsgründung, weil er Kapital le-
nöthigt, welches er vergebens vom. Rentenpflichtigen erwarten
würde, der nicht verpflichtet, aber auch nicht fähig ist, Kapital
zu leisten, sondern nur eine Rente. Dem Grundbesitz austhuen-
den Grundbesitzer ist aber mit einer Rente nicht gedient, da
er mit derselben seine Schulden abzutragen, sein Betriebskapi
tal zu vermehren und auch zu melioriren nicht in der Lage
ist. Mit der Rente ist ihm nur dann gedient, wenn er dieselbe
kapitalisirt, auf einmal ausbezahlt erhält; hiezu ist aber der
Rentengutsnehmer unfähig. Dies ist der Grund, weshalb gleich
zeitig mit der institutsweisen Begründung des Rentengutes auch
für eine bankmässige Vermittelung gesorgt werden muss, weiche-
berufen ist, die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien
auszugleichen.
Das Geldinstitut tritt zwischen den Rentengutsgeber und
den Rentengutsnehmer, indem! es den kapdtalisirfen Werth der
Rente, also den Kaufpreis des Gutes dem Verkäufer in Renten
briefen fast zur Gänze auszahlt, d. h. die Rentenverpflichtungen
der Käufer den verkaufenden Grundbesitzern abkauft, hiedurch
an die Stelle der Letzteren tritt und rentenberechtigt wird. Das
Geldinstitut kann die Ablösung sämmtlicher auf dem Gute haf
tenden Rentenverpflichtungen, d. h. die vollständige Begleichung,
des Kaufpreises nicht unternehmen, nachdem es das finanzielle
Risiko von sich femehalten muss; eben deshalb kann es die
Rente nur bis zu drei Viertel des Ertragswerthes des Grund
besitzes ablösen, abrechnen; nur bis zu drei Viertel des er
mittelten Ertragswerthes Rentenbriefe ausgeben. Das letzte Vier
tel kann der Käufer dem Verkäufer entweder in Barem ausbe
zahlen, oder — sollte er hiezu unfähig sein — durch Kapital
hypothekarkredit decken, aber es kann auch als Privatr'ente auf
dem Gute haftend bleiben. Dies umso mehr, als einerseits die
durch Zertheilung eines grösseren Grundbesitzes gewonnenen
kleineren Grundstücke zu höheren Preisen verkauft werden und
demnach die Rentengutsgeber für ihr Gut einen so hohen Preis
erzielen, dass der Kapitalwerth des dreiviertel Theiles der Rente
nahezu den vollen Werth des ganzen Grundbesitzes deckt; an
dererseits weil diese restliche Rente durch vertragsmässige Ver-