Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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2. Die Organisirung der Rentengüter. 
Die praktische Verwirklichung des Rentengutssystems erfor 
dert eine bankmässige Vermittelung. Der Rentenberechtigte über 
lässt sein, im Verhältnisse zu seiner wirtschaftlichen Kraft über 
grosses und eben deshalb mit Schulden überlastetes Gut darum 
zu Zwecken der Rentengutsgründung, weil er Kapital le- 
nöthigt, welches er vergebens vom. Rentenpflichtigen erwarten 
würde, der nicht verpflichtet, aber auch nicht fähig ist, Kapital 
zu leisten, sondern nur eine Rente. Dem Grundbesitz austhuen- 
den Grundbesitzer ist aber mit einer Rente nicht gedient, da 
er mit derselben seine Schulden abzutragen, sein Betriebskapi 
tal zu vermehren und auch zu melioriren nicht in der Lage 
ist. Mit der Rente ist ihm nur dann gedient, wenn er dieselbe 
kapitalisirt, auf einmal ausbezahlt erhält; hiezu ist aber der 
Rentengutsnehmer unfähig. Dies ist der Grund, weshalb gleich 
zeitig mit der institutsweisen Begründung des Rentengutes auch 
für eine bankmässige Vermittelung gesorgt werden muss, weiche- 
berufen ist, die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien 
auszugleichen. 
Das Geldinstitut tritt zwischen den Rentengutsgeber und 
den Rentengutsnehmer, indem! es den kapdtalisirfen Werth der 
Rente, also den Kaufpreis des Gutes dem Verkäufer in Renten 
briefen fast zur Gänze auszahlt, d. h. die Rentenverpflichtungen 
der Käufer den verkaufenden Grundbesitzern abkauft, hiedurch 
an die Stelle der Letzteren tritt und rentenberechtigt wird. Das 
Geldinstitut kann die Ablösung sämmtlicher auf dem Gute haf 
tenden Rentenverpflichtungen, d. h. die vollständige Begleichung, 
des Kaufpreises nicht unternehmen, nachdem es das finanzielle 
Risiko von sich femehalten muss; eben deshalb kann es die 
Rente nur bis zu drei Viertel des Ertragswerthes des Grund 
besitzes ablösen, abrechnen; nur bis zu drei Viertel des er 
mittelten Ertragswerthes Rentenbriefe ausgeben. Das letzte Vier 
tel kann der Käufer dem Verkäufer entweder in Barem ausbe 
zahlen, oder — sollte er hiezu unfähig sein — durch Kapital 
hypothekarkredit decken, aber es kann auch als Privatr'ente auf 
dem Gute haftend bleiben. Dies umso mehr, als einerseits die 
durch Zertheilung eines grösseren Grundbesitzes gewonnenen 
kleineren Grundstücke zu höheren Preisen verkauft werden und 
demnach die Rentengutsgeber für ihr Gut einen so hohen Preis 
erzielen, dass der Kapitalwerth des dreiviertel Theiles der Rente 
nahezu den vollen Werth des ganzen Grundbesitzes deckt; an 
dererseits weil diese restliche Rente durch vertragsmässige Ver-
	        
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