fullscreen : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8.  Kap.  Die  genossenschaftliche  Form  der  Socialordnung.

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gerichte  hängt  übrigens  in  hohem  Grade  von  der  Art  und  Weise  ihrer  Organisation ­
  ab.  Eine  der  hauptsächlichsten  Vorbedingungen  für  ein  gedeihliches
Wirken  derselben  beruht  in  der  Einrichtung,  daß  sie  nicht,  wie  nach  dem
vor  wenigen  Jahren  erlassenen  französischen  Gesetze,  für  die  Beilegung  eines
jeden  sich  ergebenden  Zwiespaltes  von  Fall  zu  Fall  gebildet  werden.  Sehr
viel  kommt  auch  darauf  an,  daß  zur  Vornahme  der  Vermittlungsversuche  bezw.
zur  schiedsrichterlichen  Entscheidung  der  Sache  Männer  berufen  werden,  die
şich  auf  diesem  Gebiete  eine  längere  Praxis  erworben  haben  und  infolge
ihrer  Thätigkeit  Ansehen  und  Vertrauen  genießen.  So  muß  denn  das  deutsche
Ņeichsgesetz  vom  29.  Juli  1890  über  die  Errichtung  und  das  Verfahren  der
Ģewerbegerichte  als  ein  glücklicher  Griff  erscheinen.  Dasselbe  ermächtigt
Eommunalbehörden  und  die  Vertretungen  der  landräthlichen  Kreise  zur
Errichtung  solcher  Gerichte  und  überträgt  diesen  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth
des  Streitobjectes  und  mit  Ausschluß  aller  andern  Gerichte  die  rechtskräftige
Entscheidung  in  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
über  die  Arbeits-,  die  Lohn-  und  die  Krankenversicherungs-Verhältniffe  sowie
vuch  in  Rechtshändeln,  die  zwischen  Arbeitern  eines  und  desselben  Arbeitgebers
vus  Anlaß  der  Uebernahme  einer  gemeinsamen  Arbeit  entstehen.  Der  Vorsitzende
darf  weder  Arbeitgeber  noch  Arbeitnehmer  sein,  die  Beisitzer  hingegen  müssen  zur
Hälfte  aus  einer  jeden  dieser  beiden  Kategorien  entnommen  sein.  Gegen  die  Urtheile ­
  der  Gewerbegerichte  ist  in  allen  Sachen,  bei  welchen  ein  Werth  von  100  Mark
'îicht  überschritten  wird,  die  Berufung  ausgeschlossen.  In  den  übrigen  Fällen
'şi  dieselbe  zulässig,  und  es  entscheidet  dann  endgiltig  das  zuständige  Landßkricht.
  Ein  Zwang,  diese  Gewerbegerichte  bei  Lohnstreitigkeiten,  Ausständen  und
dkn  andern  ihrer  Competen;  überwiesenen  Rechtshändeln  anzurufen,  besteht
Natürlich  nicht.  Das  Gesetz  hat  nur  eine  auf  freiwilliges  Ersuchen  der  Parteien
  hin  erfolgende  Wirksamkeit  derselben  vorgesehen  und  sorgfältig  geregelt,
^nch  sind  ihre  Entscheidungen  ebensowenig  wie  die  der  französischen  staatlichen
Schiedsgerichte  und  der  ohne  staatliche  Einmischung  gebildeten  englischen  Eini-ÜNngsräthe
  mit  Zwang  durchführbar.  Es  kommt  eben  alles  auf  das  Anjêhen
  ou,  welches  sich  das  betreffende  Gewerbegericht  auf  dem  Gebiete  der
'  Echtsprechung  zu  erwerben  weiß.  Jedenfalls  aber  dürfen,  nach  den  günstigen
^gebniffen  zu  schließen,  welche  mit  den  von  Napoleon  I.  ins  Leben  ge-Vli
 fcnen  Conseils  des  prud’hommes  in  Frankreich 1  und  in  der  Rhein-'In
  Frankreich  werden  im  Durchschnitt  jährlich  40000—50000  Fälle  vor  diese
^Hörden  gebracht,  deren  Entscheidungen  dort  denselben  Werth  wie  diejenigen  der
Übrigen  Gerichte  erster  Instanz  besitzen.  Nach  statistischen  Angaben  wurden  in  einem
von  42  000  Streitsachen  gegen  16  000  durch  gerichtlichen  Vergleich,  12  000  durch
außergerichtlichen  oder  durch  Zurückziehung  der  Klage  und  nur  14000  durch  Urtheil
erledigt.
            
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