Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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sung  und  Rechtsanschauung  nicht  in  Einklang  gebracht  werden, ­
  nachdem  sie  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss
schaffen,  wodurch  die  Einzelnen  rechtlich  an  die  Scholle
gebunden  werden  können.  Die  Einschränkung  des  Verfügungsrechtes ­
  des  Rentengutsbesitzers  bezweckt  die  Sicherung ­
  einer  ständigen  Einwirkung  auf  den  Fortbestand  der  Rentengüter, ­
  was  z.  R.  bei  Ansiedelungen  auch  als  nothwendig  erscheint. ­
  Um  dieses  Ziel  zu  erreichen,  genügen  jedoch  auch  Einschränkungen ­
  in  kleinerem  Masse  und  in  engerem  Kreise.
So  kann  die  Unablösbarkeit  der  Renten  auf  fakultativer
Grundlage  und  in  der  Weise  geregelt  werden,  dass  das  Gesetz
der  Willkür  der  Kontrahenten,  über  gewisse  Grenzen  Schranken
setzt,  dadurch,  dass  es  die  Ausbedingung  der  Unablösbarkeit
den  Kontrahenten  überlässt,  dieselbe  kann  sich  jedoch  über
eine  gewisse  Zeitdauer,  z.  B.  30  Jahre,  nicht  erstrecken,  mit  anderen ­
  Worten,  eine  Ewigrente  darf  nicht  bedungen  werden.  Was
ferner  die  Einschränkungen  der  Zulässigkeit  einer  Zertheilung
des  Rentengutes,  oder  Abveräusserung  von  Theilen  desselben
betrifft,  ! so  kann  das  Gesetz  diesbezüglich  in  der  Weise  verfügen, ­
  dass  falls  der  Rentenberechtigte  dem  Rentengutsbesitzer
die  (gewünschte  Einwilligung  zur  Zertheilung  des  Grundstückes
und  zur  Abveräusserung  von  Theilen  desselben  versagt,  die  versagte ­
  Einwilligung  durch  richterliche  Entscheidung  ergänzt  werden ­
  kann,  wenn  dies  im  gemeinwirtschaftlichen  Interesse
wünschenswerth  erscheint.
Die  Rechtsinstitution  des  Rentengutes  erinnert  stark  an
die  Erbpacht,  Emphyteusis.  Man  könnte  sagen,  das  Rentengut
sei  eine  modernisirte  Erbpacht.  Bei  beiden  Institutionen  begegnen ­
  wir  auf  Basis  des  Grundbesitzertrages  festgestellten  Jahresabgaben ­
  (Rente,  Canon)  und  gewissen  Einschränkungen  des
Verfügungsrechtes;  während  aber  das  Rentengut  volles  Eigenthumsrecht ­
  sichert,  führt  die  Erbpacht  zu  getheiltem  Eigenthum,
indem  dem  Erbpächter  nur  das  Nutzeigenthum,  das  vererbliche
dominium  utile  zusteht,  während  das  Obereigenthumsrecht  des
Substanzes  des  Grundbesitzes  dem  Erbpächter  verbleibt.  Das  getheilte
  Eigenthum  widerspricht  der  heutigen  Rechtsauffassimg,
denn  es  ist  mit  der  Einschränkung  des  Verfügungsrechtes  verbunden, ­
  schafft  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss  und
zieht  die  Gebundenheit  an  die 1  Scholle  nach  sich.  Dei  Wiederherstellung ­
  solcher  veralteten  Rechtsverhältnisse  wäre  gleichbedeutend ­
  mit  der  Korrektur  des  modernen  Agrarrechtes  in
reaktionärem  Geiste. 1 )  Deshalb  darf  die  Erbpacht,  die  zur  glebae

1 )  S.  die  Rede  des  Verfassers  in  der  Ansiedelungskonferenz.  (Protokoll
            
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