Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Rentenfondscharakter  haben  jedoch  nicht  nur  —  wie  dies
Rodbertus  lehrt  —  der  Grundbesitz,  sondern  auch  die
Industrieunternehmungen  und  Zinshäuser,  da  doch  auch  das  in
diesen  investirte  Kapital  denselben  auf  einmal  nicht  entzogen
werden  kann.  Der  gemeinsame  Zug  des  Grundbesitzes,  der
Industrieunternehmungen,  Bergwerke,  Gebäude,  gegenüber  den
umlaufenden  Kapitalien,  äussert  sich  darin,  dass  ihr  Werth  nicht
nach  ihren  Herstellungskosten,  sondern  mit  Zugrundelegung  des
laufenden  Zjnsfusses,  nach  ihrem  Ertrag  festgestellt  wird,  denn
die  in  ihnen  investirten  Kapitalien  übergehen  nicht  mit  ihrem
vollen  Werthe  in  die  Produkte,  sondern  erfolgt  ihre  Reproduktion ­
  nur  während  einer  langen  Reihe  von  Jahren.  Rodbertus ­
  liess  dies  ausser  Acht,  indem  er  den  Rentenfondscharakter
als  einen  speziellen  Zug  des  Grundbesitzes  betrachtete,  während
doch  kein  prinzipieller  Unterschied  hinsichtlich  Reproduktion
der  im  Grundbesitze,  in  Bergwerken,  Industrieuntemehmungen
investirten  Kapitalien  besteht.  Die  eigenartige  Natur  und  die
dementsprechende,  rechtliche  Regelung  des  Grundbesitzes  ermöglicht ­
  jedoch  bei  dem  Grundbesitze  die  Durchführung  von,
den  Rentenfondscharakter  desselben  vors  Auge  haltenden  Reformen, ­
  deren  Verwirklichung  bei  Gebäuden,  Bergwerken,  Industrie-Unternehmungen
  mit  Schwierigkeiten  verbunden,  oder  überals
  solcher  zu  behandeln...»,  ferner  in  seiner  Studie:  «Das  Rentenprinzip
nach  Rodbertus’  Vorschlag  und  seine  Bedeutung  für  Landwirtschaft»  (Hildebrand: ­
  Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik.  XIV.  Bd.  Jena,  1870.
S.  150)  äussert  er  sich  wie  folgt:  «Man  kann  es...  vollständig  einräumen.
dass  der  Grundbesitz  Rentenfond  sei...»;  Knies  sagt,  dass:  «...  die  landwirtschaftlich ­
  benutzten  Grundstücke  allerdings  als  ein  immerwährender  Ren
tenfonds  gelten  können,  unter  der  Voraussetzung,  dass  hiebei  an  einen  Fonds
«natürlicher»  Renten...  gedacht  wird.»  (Geld  und  Kredit.  Zweite  Abtheilung.
—  Der  Kredit.  2.  Hälfte.  Berlin,  1879.  S.  344);  Schumacher-Zarchlin:
«Der  landwirtschaftliche  Grundbesitz  ist  nur  Rentenfonds,  sein  durchschnittlicher ­
  Jahresertrag  ist  seine  Rente  und  es  fliesst  dem  Besitzer  das  verwendete ­
  Kapital  während  der  Bewirtschaftung  nicht  zurück,  es  kommt  dasselbe ­
  nur  in  der  Rente  zur  Erscheinung.»  (Grunderbrecht  im  Lichte  des  Rentenprinzips. ­
  Rostock,  1871.  S.  19);  Buchenberger:  Agrarwesen  und
Agrarpolitik.  II.  Leipzig,  1893.  S.  104;  Kozak:  Rodbcrtus-Jagctzow’s  sozialökonomische ­
  Ansichten.  Jena.  1882.  S.  173;  Ru  hl  and:  «...der  landwirtschaftliche ­
  Grundbesitz  in  erster  Linie  ein  Rentenfonds  ist..,»  (Leitfaden  zur
Einführung  in  das  Studium  der  Agrarpolitik.  Berlin,  1894.  S.  45;  G  i  e  r  k  e.
Wagner  Adolf,  von  Lear,  Sombart,  Miquel  etc.  anerkennen  die
Rentenfondsnatur  des  Grundbesitzes  in  ihren  anlässlich  der  Berliner  Agrarkonferenz ­
  gehaltenen  Reden.  (Die  Agrarkonferenz  vom  28.  Mai  bis  2.  Juni
1894.  —  Bericht  über  die  Verhandlungen.  Berlin,  1894.  S.  27,  48,  121,  270
und  passim.)  Dem  entgegen  betrachtet  Brentano  den  Grundbesitz  .als  ein
eben  solches  Produkt  als  jedwedes  andere  Kapital.  (Agrarpolitik.  S.  107.)
            
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