Rentenfondscharakter haben jedoch nicht nur — wie dies
Rodbertus lehrt — der Grundbesitz, sondern auch die
Industrieunternehmungen und Zinshäuser, da doch auch das in
diesen investirte Kapital denselben auf einmal nicht entzogen
werden kann. Der gemeinsame Zug des Grundbesitzes, der
Industrieunternehmungen, Bergwerke, Gebäude, gegenüber den
umlaufenden Kapitalien, äussert sich darin, dass ihr Werth nicht
nach ihren Herstellungskosten, sondern mit Zugrundelegung des
laufenden Zjnsfusses, nach ihrem Ertrag festgestellt wird, denn
die in ihnen investirten Kapitalien übergehen nicht mit ihrem
vollen Werthe in die Produkte, sondern erfolgt ihre Reproduktion
nur während einer langen Reihe von Jahren. Rodbertus
liess dies ausser Acht, indem er den Rentenfondscharakter
als einen speziellen Zug des Grundbesitzes betrachtete, während
doch kein prinzipieller Unterschied hinsichtlich Reproduktion
der im Grundbesitze, in Bergwerken, Industrieuntemehmungen
investirten Kapitalien besteht. Die eigenartige Natur und die
dementsprechende, rechtliche Regelung des Grundbesitzes ermöglicht
jedoch bei dem Grundbesitze die Durchführung von,
den Rentenfondscharakter desselben vors Auge haltenden Reformen,
deren Verwirklichung bei Gebäuden, Bergwerken, Industrie-Unternehmungen
mit Schwierigkeiten verbunden, oder überals
solcher zu behandeln...», ferner in seiner Studie: «Das Rentenprinzip
nach Rodbertus’ Vorschlag und seine Bedeutung für Landwirtschaft» (Hildebrand:
Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. XIV. Bd. Jena, 1870.
S. 150) äussert er sich wie folgt: «Man kann es... vollständig einräumen.
dass der Grundbesitz Rentenfond sei...»; Knies sagt, dass: «... die landwirtschaftlich
benutzten Grundstücke allerdings als ein immerwährender Ren
tenfonds gelten können, unter der Voraussetzung, dass hiebei an einen Fonds
«natürlicher» Renten... gedacht wird.» (Geld und Kredit. Zweite Abtheilung.
— Der Kredit. 2. Hälfte. Berlin, 1879. S. 344); Schumacher-Zarchlin:
«Der landwirtschaftliche Grundbesitz ist nur Rentenfonds, sein durchschnittlicher
Jahresertrag ist seine Rente und es fliesst dem Besitzer das verwendete
Kapital während der Bewirtschaftung nicht zurück, es kommt dasselbe
nur in der Rente zur Erscheinung.» (Grunderbrecht im Lichte des Rentenprinzips.
Rostock, 1871. S. 19); Buchenberger: Agrarwesen und
Agrarpolitik. II. Leipzig, 1893. S. 104; Kozak: Rodbcrtus-Jagctzow’s sozialökonomische
Ansichten. Jena. 1882. S. 173; Ru hl and: «...der landwirtschaftliche
Grundbesitz in erster Linie ein Rentenfonds ist..,» (Leitfaden zur
Einführung in das Studium der Agrarpolitik. Berlin, 1894. S. 45; G i e r k e.
Wagner Adolf, von Lear, Sombart, Miquel etc. anerkennen die
Rentenfondsnatur des Grundbesitzes in ihren anlässlich der Berliner Agrarkonferenz
gehaltenen Reden. (Die Agrarkonferenz vom 28. Mai bis 2. Juni
1894. — Bericht über die Verhandlungen. Berlin, 1894. S. 27, 48, 121, 270
und passim.) Dem entgegen betrachtet Brentano den Grundbesitz .als ein
eben solches Produkt als jedwedes andere Kapital. (Agrarpolitik. S. 107.)