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licli zu entrichtende Summe mit einem entsprechenden gerin
gen Betrag erhöht. Wenn also ein Rentengujtsbesitzer, der z. B.
100 M. Abfindungskapital verzinst und tilgt, das Freijahr in An
spruch nimmt, so hat er nach Beendigung desselben bei .3Vi'°/°igen
Rentenbriefen 103.50 M. und bei 4%igen Rentenbriefen 104 M.
zu verzinsen und zu tilgen; im ersteren Falle zahlt er an Ren
tenbankrente 4.14 M., im letzteren Falle 4.08 M.
Die Gesammtsumme des vom Staate zur Verfügung gestell
ten Kredites ist unbeschränkt. In einzelnen Fällen sind für
den zu gewährenden Darlehensbetrag ausschliesslich nur jene
Rücksichten massgebend, welche zur Sicherung der Verzinsung
und der Tilgung erfordert werden. Die Verschuldungsgrenze ist
jedoch bedeutend weiter, als bei den Kreditinstituten üblich
und zulässig. So kann die. Sicherheit im Sinne des Gesetzes
{§. 7) als vorhanden angenommen werden, wenn der 25fache
Betrag der Rentenbankrente den 30fachen Betrag des bei der
letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertra-
ges, mit Hinzurechnung der Hälfte des Werthes, mit welchem
die Gebäude versichert sind, 1 ) nicht übersteigt, oder innerhalb
der ersten drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegen
schaften zu stehen kommt. Wird der Werth der Liegenschaften
durch besondere Taxe ermittelt, — was, in der Praxis als Regel
gilt — so kann der durch Errichtung der erforderlichen Wohn-
und Wirtschaftsgebäude zu erzielende Mehrwerth mit berück
sichtigt werden. In diesem Falle ist jedoch die Übernahme der
Rentenbankrente bis zur ordnungsmässigen Herstellung der Ge
bäude ganz oder zum Theile auszusetzen. Die besondere Tax©
wird durch die Generalkommission aufgenommen und fest
gesetzt. Nachdem das Gesetz die. Sicherheit innerhalb der ersten
drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegenschaften als
vorhanden annimmt, verabfolgt die Rentenbank an den das Ren
tengut begründenden Verkäufer bis zu drei Viertel des ermittel
ten Ertragswerthes des Rentenguts Rentenbriefe, welche auf
den Inhaber lauten und durch den Staat garantirt werden;
d. h. der Staat tritt bis zu drei Viertel des Ertragswerthes (des
Rentengutes an Stelle des Verkäufers, der gegen diese drei
Viertel vom Staate den entsprechenden Kapitalwerth empfängt,
während der Rentengutsbesitzer bis zum Betrage dieser drei
Viertel dem Staate rentenpflichtig wird. Für das letzte Viertel
kann der Rentengutsbegründer vom Rentengutsbesitzer eine bare
Anzahlung nehmen, welche dieser entweder aus Eigenem deckt,
x ) Bei einer nach .§. 19 des Renteuhankgesetzes von .2. März .1850
. bestimmten Versicherungsgesellschaft.