Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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licli zu entrichtende Summe mit einem entsprechenden gerin 
gen Betrag erhöht. Wenn also ein Rentengujtsbesitzer, der z. B. 
100 M. Abfindungskapital verzinst und tilgt, das Freijahr in An 
spruch nimmt, so hat er nach Beendigung desselben bei .3Vi'°/°igen 
Rentenbriefen 103.50 M. und bei 4%igen Rentenbriefen 104 M. 
zu verzinsen und zu tilgen; im ersteren Falle zahlt er an Ren 
tenbankrente 4.14 M., im letzteren Falle 4.08 M. 
Die Gesammtsumme des vom Staate zur Verfügung gestell 
ten Kredites ist unbeschränkt. In einzelnen Fällen sind für 
den zu gewährenden Darlehensbetrag ausschliesslich nur jene 
Rücksichten massgebend, welche zur Sicherung der Verzinsung 
und der Tilgung erfordert werden. Die Verschuldungsgrenze ist 
jedoch bedeutend weiter, als bei den Kreditinstituten üblich 
und zulässig. So kann die. Sicherheit im Sinne des Gesetzes 
{§. 7) als vorhanden angenommen werden, wenn der 25fache 
Betrag der Rentenbankrente den 30fachen Betrag des bei der 
letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertra- 
ges, mit Hinzurechnung der Hälfte des Werthes, mit welchem 
die Gebäude versichert sind, 1 ) nicht übersteigt, oder innerhalb 
der ersten drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegen 
schaften zu stehen kommt. Wird der Werth der Liegenschaften 
durch besondere Taxe ermittelt, — was, in der Praxis als Regel 
gilt — so kann der durch Errichtung der erforderlichen Wohn- 
und Wirtschaftsgebäude zu erzielende Mehrwerth mit berück 
sichtigt werden. In diesem Falle ist jedoch die Übernahme der 
Rentenbankrente bis zur ordnungsmässigen Herstellung der Ge 
bäude ganz oder zum Theile auszusetzen. Die besondere Tax© 
wird durch die Generalkommission aufgenommen und fest 
gesetzt. Nachdem das Gesetz die. Sicherheit innerhalb der ersten 
drei Viertel des ermittelten Werthes der Liegenschaften als 
vorhanden annimmt, verabfolgt die Rentenbank an den das Ren 
tengut begründenden Verkäufer bis zu drei Viertel des ermittel 
ten Ertragswerthes des Rentenguts Rentenbriefe, welche auf 
den Inhaber lauten und durch den Staat garantirt werden; 
d. h. der Staat tritt bis zu drei Viertel des Ertragswerthes (des 
Rentengutes an Stelle des Verkäufers, der gegen diese drei 
Viertel vom Staate den entsprechenden Kapitalwerth empfängt, 
während der Rentengutsbesitzer bis zum Betrage dieser drei 
Viertel dem Staate rentenpflichtig wird. Für das letzte Viertel 
kann der Rentengutsbegründer vom Rentengutsbesitzer eine bare 
Anzahlung nehmen, welche dieser entweder aus Eigenem deckt, 
x ) Bei einer nach .§. 19 des Renteuhankgesetzes von .2. März .1850 
. bestimmten Versicherungsgesellschaft.
	        
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