Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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berechtigte  erhält  also  in.  beiden  Fällen  etwa  5 1 /2%  Rentenbriefzinsen ­
  weniger,  als  die  Summe  der  abgelösten  Rente  betrug. 1 )
Derzeit  dürfen  nur  3V2 0 /oige  Rentenbriefe  ausgegeben  werden. 2 )
Die  Abfindung  wird  seitens  des  Rentengutsbesitzers  durch
Zahlung  einer  Rentenbankrente  verzinst  und  getilgt;  mit  anderen ­
  Worten,  der  Staat  streckt  den  Kaufschilling  der  neuzuerrichtenden ­
  Ansiedelungsstellen  in  sofort  verwerthbaren  Staatsschuldverschreibungen ­
  vor  und  wird  somit  seinerseits  zum
Gläubiger  des  Ansiedlers.  Zur  erstmaligen  Einrichtung  des  Rentenguts ­
  durch  Aufführung  der  nothwendigen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude ­
  kann  die  Rentenbank  den  Rentengutsbesitzern
Darlehen  in  3V2°/oigen  oder  4°/oigen  Rentenbrdefen,  oder  soweit
dies  durch  solche  nicht  geschehen  kann,  in  barem  Gelde  gewähren; ­
  die  Darlehen  werden  durch  Zahlung  einer  Rentenbankrente ­
  verzinst  und  getilgt  und  sind  seitens  der  Rentenbank  unkündbar; ­
  letztere  hat  jedoch  das  Recht,  das  Darlehen,  beziehentlich ­
  dessen  ungetilgten  Rest  sofort  zurückzufordern,  wenn
der  Schuldner  den  Auflagen  zur  ordnungsmässigen  Unterhaltung ­
  und  Versicherung  der  Gebäude  nicht  nachkommt,  oder
wenn  derselbe  in  Konkurs  gerät,  oder  durch  Zwangsvollstreckung ­
  zur  Zahlung  der  rückständigen  Rentenbankrente  angehalten ­
  werden  muss  (eilt.  Ges.  §.  2).  Die  seitens  des  Rentengutsbesitzers ­
  an  die  Rentenbank  zu  entrichtende  Rentenbankrente ­
  (welche  aus  Zinsen  und  Amortisationsquote  besteht)  beträgt: ­
  falls  3V2%ige  Rentenbriefe  als  Abfindung,  oder  Darlehen
gegeben  sind,  4°/o  des  Nennwierthes  der  Rentenbriefe  und  des
zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes;  und  falls  die  Rentenbriefe ­
  4°/oig  sind,  4V2%  des  Nennwertes  der  Rentenbriefe  und
des  zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes)  Die  4%ige  Rentenbankrente ­
  ist  während  einer  Tilgungsperiode  von  6OV2  Jahren
und  die  Rentenbankrente  von  4V2 0 /o  während  einer  Tilgungsperiode ­
  von  567i2  zu  entrichten;  die  Amortisationsquote  beträgt ­
  somit  V2°/o  des  Nennwertes  der  Rentenbriefe  und  hat  der
Renten  gutsbesitzer  nach  der  Massgabe,  als  3V2°/oige  oder  4°/oige
Rentenbriefe  ausgegeben  wurden,  die  Bankrente  von  4%  oder
von  4V2°/o  zu  .entrichten. 3 )  Die  Bestimmung  dessen,  ob  3V2°/oige
oder  4%ige  Rentenbriefe  gegeben  werden  sollen,  ist  den  Ressortministern ­
  Vorbehalten  (cit.  Ges.  §.  6)  und  insolange  der  Cours
der  4°/oigen  Rentenbriefe  an  der  Berliner  Börse  dauernd  auf
dem  Nennwerth,  oder  darunter  steht,  dürfen  3V2%ige  Renten-D

  Cit.  Entwurf  Nr.  233.  Begründung  S.  12.
! )  Ministerial  anweisung.  Vom  16.  November  1891.  Punkt  5.
3 )  Cit.  Entwurf  S.  13.
            
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