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berechtigte erhält also in. beiden Fällen etwa 5 1 /2% Rentenbriefzinsen
weniger, als die Summe der abgelösten Rente betrug. 1 )
Derzeit dürfen nur 3V2 0 /oige Rentenbriefe ausgegeben werden. 2 )
Die Abfindung wird seitens des Rentengutsbesitzers durch
Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und getilgt; mit anderen
Worten, der Staat streckt den Kaufschilling der neuzuerrichtenden
Ansiedelungsstellen in sofort verwerthbaren Staatsschuldverschreibungen
vor und wird somit seinerseits zum
Gläubiger des Ansiedlers. Zur erstmaligen Einrichtung des Rentenguts
durch Aufführung der nothwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude
kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern
Darlehen in 3V2°/oigen oder 4°/oigen Rentenbrdefen, oder soweit
dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde gewähren;
die Darlehen werden durch Zahlung einer Rentenbankrente
verzinst und getilgt und sind seitens der Rentenbank unkündbar;
letztere hat jedoch das Recht, das Darlehen, beziehentlich
dessen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern, wenn
der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmässigen Unterhaltung
und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt, oder
wenn derselbe in Konkurs gerät, oder durch Zwangsvollstreckung
zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente angehalten
werden muss (eilt. Ges. §. 2). Die seitens des Rentengutsbesitzers
an die Rentenbank zu entrichtende Rentenbankrente
(welche aus Zinsen und Amortisationsquote besteht) beträgt:
falls 3V2%ige Rentenbriefe als Abfindung, oder Darlehen
gegeben sind, 4°/o des Nennwierthes der Rentenbriefe und des
zur Ergänzung gegebenen baren Geldes; und falls die Rentenbriefe
4°/oig sind, 4V2% des Nennwertes der Rentenbriefe und
des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes) Die 4%ige Rentenbankrente
ist während einer Tilgungsperiode von 6OV2 Jahren
und die Rentenbankrente von 4V2 0 /o während einer Tilgungsperiode
von 567i2 zu entrichten; die Amortisationsquote beträgt
somit V2°/o des Nennwertes der Rentenbriefe und hat der
Renten gutsbesitzer nach der Massgabe, als 3V2°/oige oder 4°/oige
Rentenbriefe ausgegeben wurden, die Bankrente von 4% oder
von 4V2°/o zu .entrichten. 3 ) Die Bestimmung dessen, ob 3V2°/oige
oder 4%ige Rentenbriefe gegeben werden sollen, ist den Ressortministern
Vorbehalten (cit. Ges. §. 6) und insolange der Cours
der 4°/oigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf
dem Nennwerth, oder darunter steht, dürfen 3V2%ige Renten-D
Cit. Entwurf Nr. 233. Begründung S. 12.
! ) Ministerial anweisung. Vom 16. November 1891. Punkt 5.
3 ) Cit. Entwurf S. 13.