Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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•oder  durch  eine  weitere  Hypothek  beschafft;  aber  der  Verkäufer ­
  kann  auf  das  letzte  Viertel  auch  rentenberechtigt  bleiben, ­
  ja  sogar  dieses  Viertel  als  nicht  amortisirbare  Rente  aus--bedingen,
  oder  auch  noch  sich  gegen  dasselbe  Leistungen  vor-•enthalten.

Auf  Antrag  der  Generalkommission  wird  im  Grundbuch  vermerkt, ­
  dass  das  Grundstück  als  Rentengut  der  Rentenbank  rentenpflichtig ­
  sei;  in  den  Eintragungsvermerk  ist  auch  der  Betrag
der  Rentenbankrente,  sowie  die  Tilgungszeit  aufzunehmen.  Die
Generalkommission  hat  den  Antrag  auf  Ablösung  der  Rente
oder  auf  Gewährung  eines  Darlehens  soweit  zurückzeweisen,
.als  nicht  der  abzulösenden  Rente,  oder  dem  Darlehen  das  Vorrecht ­
  vor  den  sonstigen,  privatrechtlichen  Belastungen  des  Rentenguts ­
  zusteht;  ferner  als  für  die  zu  übernehmende  Rentenbankrente ­
  die  gehörige  Sicherheit  nicht  vorhanden  wäre.  Da  das  die
.Beförderung  der  Ablösung  der  Reallasten  bezweckende  und
über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  verfügende  Gesetz  vom
2.  März  1850  in  das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1891  incorporirt
  ist  (cit.  Ges.  §.  6),  bestimmt  dieses  letztere  Gesetz  (§.  6
Punkt  2),  dass  die  Vorschriften,  welche  sich  auf  die  an  Stelle
der  Reallasten  tretenden.  Geldrenten  beziehen,  auch  für  die
Rentenbankrenten  anzuwenden  sind;  nachdem  nun  die  an
Stelle  der  Reallasten  getretenen  Renten  dieselben  Vorzugsrechte
gemessen,  wie  die  Staatssteuem, 1 )  sichert  das  Gesetz  den  an
Stelle  der  abzulösenden  Rente  und  des  Darlehens  tretenden  Rentenbankrenten ­
  das  den  Staatssteuem  beigelegte  Vorzugsrecht;
und  nachdem  die  Staatssteuem  allen  auf  Grundbesitzen  haftenden ­
  privatrechtlichen  Belastungen  vorausgehen,  könnte  ohne
die  vorerwähnte  Präventivbestimmung  des  Gesetzes  leicht  eine
Benachtheiligung  der  Privatrechte  eintreten.  Die  Interessenten
werden  daher  Sorge  tragen,  gegebenen  Falls  die  Bewilligung  des
Vorzugsrechtes  zu  erwirken. 1  2 )
Nachdem  es  oft  im  Interesse  beider  Theile  gelegen  sein
kann,  dass  —-  entgegen  der  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  Jahre
1891  •—  auch  der  nur  mit  Zustimmung  beider  Theile  ablösbare
Rentenbetrag  von  der  Rentenbank  übernommen,  beziehentlich
abgelöst  werde,  räumt  das  Gesetz  die  Befugniss  ein,  dass  auf

1 )  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken.  Vom
2.  März  1850.  (Ges.-Samml.  S.  112)  §.  18:  «Die  an  die  Rentenbank  abgetretenenRenten
  gemessen  bei  Konkurrenz  mit  anderen  Verpflichtungen  des
belasteten  Grundstücks  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  die  Gesetze  den  Staatssteuern ­
  beilegen.»
2 )  Cit.  Entwurf  S.  16.
            
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