Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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licli  zu  entrichtende  Summe  mit  einem  entsprechenden  geringen ­
  Betrag  erhöht.  Wenn  also  ein  Rentengujtsbesitzer,  der  z.  B.
100  M.  Abfindungskapital  verzinst  und  tilgt,  das  Freijahr  in  Anspruch ­
  nimmt,  so  hat  er  nach  Beendigung  desselben  bei  .3Vi'°/°igen
Rentenbriefen  103.50  M.  und  bei  4%igen  Rentenbriefen  104  M.
zu  verzinsen  und  zu  tilgen;  im  ersteren  Falle  zahlt  er  an  Rentenbankrente ­
  4.14  M.,  im  letzteren  Falle  4.08  M.
Die  Gesammtsumme  des  vom  Staate  zur  Verfügung  gestellten ­
  Kredites  ist  unbeschränkt.  In  einzelnen  Fällen  sind  für
den  zu  gewährenden  Darlehensbetrag  ausschliesslich  nur  jene
Rücksichten  massgebend,  welche  zur  Sicherung  der  Verzinsung
und  der  Tilgung  erfordert  werden.  Die  Verschuldungsgrenze  ist
jedoch  bedeutend  weiter,  als  bei  den  Kreditinstituten  üblich
und  zulässig.  So  kann  die.  Sicherheit  im  Sinne  des  Gesetzes
{§.  7)  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der  25fache
Betrag  der  Rentenbankrente  den  30fachen  Betrag  des  bei  der
letzten  Grundsteuereinschätzung  ermittelten  Katastralreinertrages,
  mit  Hinzurechnung  der  Hälfte  des  Werthes,  mit  welchem
die  Gebäude  versichert  sind, 1 )  nicht  übersteigt,  oder  innerhalb
der  ersten  drei  Viertel  des  ermittelten  Werthes  der  Liegenschaften ­
  zu  stehen  kommt.  Wird  der  Werth  der  Liegenschaften
durch  besondere  Taxe  ermittelt,  —  was,  in  der  Praxis  als  Regel
gilt  —  so  kann  der  durch  Errichtung  der  erforderlichen  Wohnund
  Wirtschaftsgebäude  zu  erzielende  Mehrwerth  mit  berücksichtigt ­
  werden.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  die  Übernahme  der
Rentenbankrente  bis  zur  ordnungsmässigen  Herstellung  der  Gebäude ­
  ganz  oder  zum  Theile  auszusetzen.  Die  besondere  Tax©
wird  durch  die  Generalkommission  aufgenommen  und  festgesetzt. ­
  Nachdem  das  Gesetz  die.  Sicherheit  innerhalb  der  ersten
drei  Viertel  des  ermittelten  Werthes  der  Liegenschaften  als
vorhanden  annimmt,  verabfolgt  die  Rentenbank  an  den  das  Rentengut ­
  begründenden  Verkäufer  bis  zu  drei  Viertel  des  ermittelten ­
  Ertragswerthes  des  Rentenguts  Rentenbriefe,  welche  auf
den  Inhaber  lauten  und  durch  den  Staat  garantirt  werden;
d.  h.  der  Staat  tritt  bis  zu  drei  Viertel  des  Ertragswerthes  (des
Rentengutes  an  Stelle  des  Verkäufers,  der  gegen  diese  drei
Viertel  vom  Staate  den  entsprechenden  Kapitalwerth  empfängt,
während  der  Rentengutsbesitzer  bis  zum  Betrage  dieser  drei
Viertel  dem  Staate  rentenpflichtig  wird.  Für  das  letzte  Viertel
kann  der  Rentengutsbegründer  vom  Rentengutsbesitzer  eine  bare
Anzahlung  nehmen,  welche  dieser  entweder  aus  Eigenem  deckt,
x )  Bei  einer  nach  .§.  19  des  Renteuhankgesetzes  von  .2.  März  .1850
.  bestimmten  Versicherungsgesellschaft.
            
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