Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

einigen  können,  so  ist  die  Generalkommission  gehalten,  unter
•den  Betheiligten  eine  friedliche  Verständigung  anzustreben  und
dahin  zu  wirken,  dass  die  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit ­
  und  der  Leistungfähigkeit  des  Anerbenguts  gesichert
werde.  Wird  eine  Vereinbarung  auch  dann  nicht  erzielt,  so  können ­
  die  Miterben  ihre  Erbantheile  vom  Betrage  des  festgestellten
Anrechnungswerthes,  welcher  nach  Abzug  des  Voraus  und  des
etwaigen  Mehrbetrags  der  Erbschaftsschulden  übrig  bleibt,  nur
in  fester,  ihrerseits  unkündbarer  Geldrente  (Erbabfindungsrente) ­
  beanspruchen.  Für  den  Fall  aber,  als  die  Erbantheile  im
einzelnen  den  Betrag  von  30  M.,  oder  insgesammt  den  Betrag  des
jährlichen,  nachhaltigen  Reinertrages  nicht  übersteigen,  ist  den
Miterben  das  Recht  auf  Kapitalabfindung  belassen.  Mit  anderen
Worten,  die  Miterben  erhalten  ihre  Erbantheile  nicht  in  Kapital,
sondern  sie  haben,  soweit  dieselben  den  Betrag  von  30  M.  übersteigen, ­
  Anrecht  auf  eine  dem  Kapitalwerth  ihrer  Erbantheile
entsprechende  Jahresrente,  welche  jedoch  —  wie  wir  dies
später  sehen  werden  —  in  Kapital,  durch  bankmässige  Vermittelung ­
  ablösbar  ist.  Die  Erbabfindungsrente  entspricht  dem
25.  Theile  des  den  Erbantheil  ausmachenden  Kapitals;  sie
läuft  vom  Todestage  des  Erblassers  und  ist  mit  Ablauf  eines
jeden  Vierteljahrs  zahlbar.  In  Ermangelung  einer  anderweiten
Vereinbarung  der  Betheiligten  hat  die  Tilgung  der  Erbabfindungsrente ­
  durch  Zuschlag  eines  jährlichen  Amortisationsbetrags ­
  von  lV2°/o  des  Abfindungskapitals  zu  der  Erbabfindungsrente
  zu  erfolgen.  Die  Rente  ist  nach  vorgängiger  dreimonatlicher ­
  Kündigung  durch  Kapitalzahlung  seitens  des  Übernehmers
des  Anerbenguts  ablösbar.  Im  Interesse  der  durch  unkündbare
Rente  befriedigten  Miterben  kann,  nach  dem  Gesetze,  die  Rentenbank ­
  die  Rentenansprüche  der  Miterben  übernehmen,  d.  h.
die  Erbabfindungsrente  ist  durch  Vermittelung  der  Rentenbank
ablösbar.  Der  Rentenberechtigte  erhält  als  Abfindung  entweder
den  24V2fachen  Betrag  der  Erbabfindungsrente  in  3  %  %,  oder  den
26fachen  Betrag  in  3°/o  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwerth,
■oder,  soweit  dies  durch  solche  nicht  geschehen  kann,  in  barem
Gelde.  Derzeit  geschieht  die  Abfindung  —-  wie  bekannt  —  in
.3V2°/o  Rentenbriefen.  Bei  wesentlichen  Zinsfussveränderungen
kann,  für  spätere  Abfindungen,  durch  königliche  Verordnung
■ein  anderes  Vielfache  der  Erbabfindungsrente  festgestellt  werden. ­
  Der  Anerbe  zahlt  an  die  Rentenbank  eine  Rentenbankrente,
welche,  falls  3V2 0 /o  Rentenbriefe  als  Abfindung  gegeben  sind,
5°/o,  und  falls  3%  Rentenbrdefe  gegeben  sind,  4V2°/o  des  Nennwerthes
  der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung  gegebenen
            
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