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wünschenswert!! wäre, so kann der Rath dieses Gut in Pacht
nehmen, um dasselbe als Kleinstellen in Pacht zu geben (letting
it in small holdings). Der Grafschaftsrath kann somit durch
eigenthümliche Übertragung und durch Pacht die ,von ihm erworbenen
Güter, zum Zwecke der Gründung ,von ländlichen Kleinbesitzen
überlassen.
Der Grafschaftsrath ist befugt — nach Ermessen — das
von ihm erworbene und zu zertheilende Grundstück vor Veräusserung
oder Verpachtung desselben in Kleinstellen einzurichten
(adapt for small holdings), indem er dasselbe zerfheilt
einzäunt, mit Wegen und anderen Investitionen, wie Drainage,
Wasserleitung, versieht, da die Investitionen auf dem Grundstücke,
als Ganzem, ökonomischer und befriedigender erfolgen
können. Ebenso kann der Rath auf den Gütern Baulichkeiten
aufführen, insoferne hiefür Zweckmässigkeitsgründe sprechen
und der Gutsnehmer (Eigenthümer) oder der Besitzer (Pächter)
dieselben nicht seihst vornehmen kann.
Nachdem der Rath die Gesammtkosten des .Landerwerbes
und der aufgewendeten Investitionen auf die einzelnen Grundstücke
gerecht zertheilte, bietet er die Kleinstellen zum Ankäufe
aus. Nimmt der Rath wahr, dass Jene, die die Kleinstellen
selbst bewirtschaften wollen, zum Ankäufe der Grundstücke,
in der vorgeschriebenen Weise unfähig sind, oder falls der Rath
selbst das Gut nur in Pacht pahm, so kann er die Grundparzellen
anstatt zu verkaufen, auch verpachten, jedoch nur dann,
wenn die Parzelle nicht grösser als 15 acre (IV2 Kat.-Joch) ist,
oder wäre sie grössetr, der bei Bemessung der Einkommensteuer
in Betracht zu ziehende Jahreswerth (Pachtschilling) 15
Pfund Sterling nicht übersteigt. Dem Grafschaftsrath steht nach
Gutdünken das Recht zu, eine oder mehrere Kleinstellen auch
an Cooperativ-Genossenschaften zu verkaufen oder zu verpachten.
Hiedurch ist die Möglichkeit geboten, dass Mehrere durch
Vereinigung ihrer Vermögenskraft und ihrer Fähigkeiten, zu
einem gemeinschaftlichen Zwecke und zu ihrem gemeinschaftlichen
Vortheile im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion
Zusammenwirken.
Ein jeder Grafschaftsrath, sofern© er nicht ein städtischer
Behörderath ist (not being a council pf a county borough), hat
eine Kommission zu entsenden, deren Aufgabe ist, zu entscheiden,
ob nach den Verhältnissen der Grafschaft die Anwendung
des small holdings-Gesetzes begründet sei. Im Gesetze ist ferner
die Befugniss gegeben, dass ein pder mehrere Grafschaftswähler
bei dem Grafschaftsrathe im Gesuchswege, .unter Nach