Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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wünschenswert!!  wäre,  so  kann  der  Rath  dieses  Gut  in  Pacht
nehmen,  um  dasselbe  als  Kleinstellen  in  Pacht  zu  geben  (letting
  it  in  small  holdings).  Der  Grafschaftsrath  kann  somit  durch
eigenthümliche  Übertragung  und  durch  Pacht  die  ,von  ihm  erworbenen ­
  Güter,  zum  Zwecke  der  Gründung  ,von  ländlichen  Kleinbesitzen ­
  überlassen.
Der  Grafschaftsrath  ist  befugt  —  nach  Ermessen  —  das
von  ihm  erworbene  und  zu  zertheilende  Grundstück  vor  Veräusserung
  oder  Verpachtung  desselben  in  Kleinstellen  einzurichten ­
  (adapt  for  small  holdings),  indem  er  dasselbe  zerfheilt
einzäunt,  mit  Wegen  und  anderen  Investitionen,  wie  Drainage,
Wasserleitung,  versieht,  da  die  Investitionen  auf  dem  Grundstücke, ­
  als  Ganzem,  ökonomischer  und  befriedigender  erfolgen
können.  Ebenso  kann  der  Rath  auf  den  Gütern  Baulichkeiten
aufführen,  insoferne  hiefür  Zweckmässigkeitsgründe  sprechen
und  der  Gutsnehmer  (Eigenthümer)  oder  der  Besitzer  (Pächter)
dieselben  nicht  seihst  vornehmen  kann.
Nachdem  der  Rath  die  Gesammtkosten  des  .Landerwerbes
und  der  aufgewendeten  Investitionen  auf  die  einzelnen  Grundstücke ­
  gerecht  zertheilte,  bietet  er  die  Kleinstellen  zum  Ankäufe ­
  aus.  Nimmt  der  Rath  wahr,  dass  Jene,  die  die  Kleinstellen ­
  selbst  bewirtschaften  wollen,  zum  Ankäufe  der  Grundstücke,
in  der  vorgeschriebenen  Weise  unfähig  sind,  oder  falls  der  Rath
selbst  das  Gut  nur  in  Pacht  pahm,  so  kann  er  die  Grundparzellen ­
  anstatt  zu  verkaufen,  auch  verpachten,  jedoch  nur  dann,
wenn  die  Parzelle  nicht  grösser  als  15  acre  (IV2  Kat.-Joch)  ist,
oder  wäre  sie  grössetr,  der  bei  Bemessung  der  Einkommensteuer ­
  in  Betracht  zu  ziehende  Jahreswerth  (Pachtschilling)  15
Pfund  Sterling  nicht  übersteigt.  Dem  Grafschaftsrath  steht  nach
Gutdünken  das  Recht  zu,  eine  oder  mehrere  Kleinstellen  auch
an  Cooperativ-Genossenschaften  zu  verkaufen  oder  zu  verpachten. ­
  Hiedurch  ist  die  Möglichkeit  geboten,  dass  Mehrere  durch
Vereinigung  ihrer  Vermögenskraft  und  ihrer  Fähigkeiten,  zu
einem  gemeinschaftlichen  Zwecke  und  zu  ihrem  gemeinschaftlichen ­
  Vortheile  im  Interesse  der  landwirtschaftlichen  Produktion
Zusammenwirken.
Ein  jeder  Grafschaftsrath,  sofern©  er  nicht  ein  städtischer
Behörderath  ist  (not  being  a  council  pf  a  county  borough),  hat
eine  Kommission  zu  entsenden,  deren  Aufgabe  ist,  zu  entscheiden, ­
  ob  nach  den  Verhältnissen  der  Grafschaft  die  Anwendung
des  small  holdings-Gesetzes  begründet  sei.  Im  Gesetze  ist  ferner ­
  die  Befugniss  gegeben,  dass  ein  pder  mehrere  Grafschaftswähler ­
  bei  dem  Grafschaftsrathe  im  Gesuchswege,  .unter  Nach ­
            
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