Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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'275  £.  (auf  Grund  der  Archer’schen  Tabelle) 1 )  nach  der  im  Gesetze ­
  statuirten  ersten  Rückzahlungsmodalität  mit  Ablauf  des
ersten  Halbjahres  2  £.  15  s.  an  Kapital  und  5  £.  10  s.  an  Zinsen, ­
  mit  Ablauf  des  zweiten  Halbjahres  5  £.  8  s.  11  d  an  Zinsen ­
  und  ebensoviel  an  Kapital,  während  der  ganzen  50  Jahre;
'hingegen  nach  der  zweiten  Zahlungsmodalität  während  50  Jahren
mit  Ablauf  eines  jeden  Halbjahres  6  £.  7  st  7Vk  d  zu  zahlen.
Der  noch  nicht  getilgte  Betrag  kann  jstets  rückgezahlt,  die  Annuität ­
  wann  immer  abgelöst  werden.  Der  Rath  ist  befugt,  insoferne
  er  dies  als  zweckmässig  erachtet,  mit  Rücksicht  auf  jene
vom  Gutsnehmer  zu  tragenden  Auslagen,  welche  den  Werth  der
Stelle  erhöhen,  zur  Zahlung  der  fälligen  ,Kapital-,  oder  Zinsen-,
oder  Annuitätsraten  einen  Aufschub  für  die  Dauer  von  nicht
mehr  als  fünf  Jahren  zu  gewähren,  jedoch  nur  insoweit,  als
der  Grafschaftsrath  vor  Verlusten  gewahrt  bleibt.
Ein  jeder  Grafschaftsrath,  welcher  wegen  Gründung  von
kleinen  Grundbesitzen  Güter  ankauft,  lässt  ein  besonderes  Normativ ­
  bezüglich  Ausführung  des  Gesetzes  ergehen,  insbesondere
nach  der  Richtung  hin,  in  welcher  ,Weise  er  den  Verkauf  und
die  Verpachtung  der  Kleinstellen  vornimmt;  wie  der  Antrag
veröffentlicht  wird;  wie  es  verhindert  werden  soll,  dass  die
Kleinstelle  an  eine  solche  Person  verkauft  .oder  verpachtet  werde,
die  dieselbe  persönlich  zu  bewirtschaften  unfähig  ist  und  im
Allgemeinen,  in  welcher  Weise  die  persönliche  Rewirtschaftung
der  kleinen  Grundbesitze  durch  den  Gutsnehmer  zu  sichern  sei.
Ein  jeder  Grafschaftsralh  hat  über  die  Eigenthümer  und
über  die  Besitzer  (Pächter)  der  von  ihm  verkauften,  oder  verpachteten ­
  Kleinstellen  ein  Verzeichniss,  sowie  eine  Landkarte
oder  einen  Plan  zu  führen,  worin  ,der  Flächeninhalt,  die  Grenzen ­
  und  die  Lage  einer  jeden  einzelnen  verkauften  oder  verpachteten ­
  Kleinstelle  ersichtlich  gemacht  sind.  Ein  solches  Verzeichniss ­
  erleichtert  sehr  die  späteren  Verkäufe.
Ein  jeder  einzelne  durch  den  Grafschaftsrath  verkaufte
Kleinbesitz  unterliegt  20  Jahre  hindurch  vom  Tage  des  Verkaufes
an  gerechnet  und  auch  über  diese  Zeit  hinaus,  insolange  auf
dem  Gut  ein  ungetilgter  Kaufschillingsrest  haftet,  folgenden  Vorschriften: ­
  a)  sämmtliche  auf  Grund  der  Kaufpreisschuld  jeweilig
zu  entrichtenden  Zahlungen  sind  pünktlich  zu  leisten;  b)  das
Gut  kann  ohne  Zustimmung  des  Grafschaftsrathes  nicht  zertheilt,
  nicht  übertragen,  weder  verpachtet,  noch  in  Unterpacht
gegeben  werden;  c)  das  Gut  hat  der  Eigenthümer,  beziehent-■*■)

  M  i  11  e  r  ibid  S.  39.
            
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