30 Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkStG. t. d Nat -V-
Bei der Beratung des Gesetzes in der Nationalversamm
lung, die ja in ihrer Mitte kaum viel mehr als einen wirk
lichen Steuerfachmann zählte — und dieser eine war kein
Preuße —, wurden dann die Absetzungen nach § 13 und
kaufmännische Abschreibungen bunt durcheinander geworfen,
und hier finden sich allerdings Ausführungen sowohl vom
Rcgierungstisch? wie aus dem Hause, die auf die Vorstellung
schließen lassen, die Absetzungen für Abnutzung wie die Ab
schreibungen für Wertverminderung, die das Haus anstelle
jener in § 13 zuließ, könnten in maximo nur die Anschaffungs
kosten erreichen. Gegenüber einem Antrage der Deutschnatio
nalen, zum Abzüge auch „angemessene, dem Zeitwert ent
sprechende Rückstellungen für Erneuerungen" zuzulassen, be
merkte Unterstaatssekretär Mösle (Sen.-Ber. S. 4580 B);
„Selbstverständlich können Erneuerungsfonds steuerfrei gebil
det werden, soweit es sich dabei nur um effektive Ab-,
schreibungen wegen Wertverminderung handelt,
also nur Abschreibungen auf den Buchwert, auf den Anschaf
fungswert der Anlage. Was aber der Antrag will, geht
darüber ja weit hinaus. Er will nicht nur abschreiben oder
Erneuernngsfonds schaffen, die sich im Maximum auf
der Höhe der Anschaffungskosten der betreffenden
Anlagen halten, sondern er will eine steuerfreie Rücklage bil
den lassen, um später neue Anschaffungen zu weit höheren
Preisen zu sichern, das bedeutet effektiv, wie ich bereits in den
Ausschußberatungen ausgeführt habe, steuerfreie Rücklagen für
künftige Erhöhungen des Betriebsvermögens zu schaffen." Diese
Ausführungen enthalten eine petilio pri- cipii. Denn es fehlt
jeder Nachweis, daß „effektive Abschreibungen wegen W e r t -
Verminderung" gleichbedeutend sind mit Abschreibungen aus
den Anschaffungswert" und sich daher „im Maximum
auf der Höhe der Anschaffuugskosten halten" müssen. Der
„Wert" einer Anlage ist durchaus nicht ohne weiteres mit
ihrem Anschaffungs werte zu identifizieren, sondern ohne
weiteren Zusatz der Zeitwert, der niedriger, aber auch höher
als der Anschaffungswert sein kann und, wenn die Anschaf
fung zeitlich zurückliegt, regelmäßig sein wird. Außerdem wirft
der Unterstaatssekretär die buchmäßigen Abschreibungen vom
„Betriebs"vermögen mit den Absetzungen wegen Abnutzung
durcheinander und vergißt, daß § 13 Ziff. 1 b keineswegs ein
Betriebsvermögen voraussetzt und sich durchaus nicht nur auf
gewerbliches und land- und forstwirtschaftliches Einkommen be
zieht. Freilich war Mösle zu dieser Vermischung der Be
griffe durch die Vorredner aus dem Hause, insbesondere auch
den den in Rede stehenden Antrag begründenden Abge
ordneten W e tz l i ch veranlaßt worden, die ebenfalls den An
trag nur unter dem Gesichtswinkel des Gewerbetreibenden