Metadata: The law of friendly societies, and industrial and provident societies, with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index

30 Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkStG. t. d Nat -V- 
Bei der Beratung des Gesetzes in der Nationalversamm 
lung, die ja in ihrer Mitte kaum viel mehr als einen wirk 
lichen Steuerfachmann zählte — und dieser eine war kein 
Preuße —, wurden dann die Absetzungen nach § 13 und 
kaufmännische Abschreibungen bunt durcheinander geworfen, 
und hier finden sich allerdings Ausführungen sowohl vom 
Rcgierungstisch? wie aus dem Hause, die auf die Vorstellung 
schließen lassen, die Absetzungen für Abnutzung wie die Ab 
schreibungen für Wertverminderung, die das Haus anstelle 
jener in § 13 zuließ, könnten in maximo nur die Anschaffungs 
kosten erreichen. Gegenüber einem Antrage der Deutschnatio 
nalen, zum Abzüge auch „angemessene, dem Zeitwert ent 
sprechende Rückstellungen für Erneuerungen" zuzulassen, be 
merkte Unterstaatssekretär Mösle (Sen.-Ber. S. 4580 B); 
„Selbstverständlich können Erneuerungsfonds steuerfrei gebil 
det werden, soweit es sich dabei nur um effektive Ab-, 
schreibungen wegen Wertverminderung handelt, 
also nur Abschreibungen auf den Buchwert, auf den Anschaf 
fungswert der Anlage. Was aber der Antrag will, geht 
darüber ja weit hinaus. Er will nicht nur abschreiben oder 
Erneuernngsfonds schaffen, die sich im Maximum auf 
der Höhe der Anschaffungskosten der betreffenden 
Anlagen halten, sondern er will eine steuerfreie Rücklage bil 
den lassen, um später neue Anschaffungen zu weit höheren 
Preisen zu sichern, das bedeutet effektiv, wie ich bereits in den 
Ausschußberatungen ausgeführt habe, steuerfreie Rücklagen für 
künftige Erhöhungen des Betriebsvermögens zu schaffen." Diese 
Ausführungen enthalten eine petilio pri- cipii. Denn es fehlt 
jeder Nachweis, daß „effektive Abschreibungen wegen W e r t - 
Verminderung" gleichbedeutend sind mit Abschreibungen aus 
den Anschaffungswert" und sich daher „im Maximum 
auf der Höhe der Anschaffuugskosten halten" müssen. Der 
„Wert" einer Anlage ist durchaus nicht ohne weiteres mit 
ihrem Anschaffungs werte zu identifizieren, sondern ohne 
weiteren Zusatz der Zeitwert, der niedriger, aber auch höher 
als der Anschaffungswert sein kann und, wenn die Anschaf 
fung zeitlich zurückliegt, regelmäßig sein wird. Außerdem wirft 
der Unterstaatssekretär die buchmäßigen Abschreibungen vom 
„Betriebs"vermögen mit den Absetzungen wegen Abnutzung 
durcheinander und vergißt, daß § 13 Ziff. 1 b keineswegs ein 
Betriebsvermögen voraussetzt und sich durchaus nicht nur auf 
gewerbliches und land- und forstwirtschaftliches Einkommen be 
zieht. Freilich war Mösle zu dieser Vermischung der Be 
griffe durch die Vorredner aus dem Hause, insbesondere auch 
den den in Rede stehenden Antrag begründenden Abge 
ordneten W e tz l i ch veranlaßt worden, die ebenfalls den An 
trag nur unter dem Gesichtswinkel des Gewerbetreibenden
	        
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