Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Eigenthümer,  dessen  Ehegatte,  Deseendenten,  Eltern,  Geschwister
und  deren  Verwandte  in  absteigender  Linie  sind  der  Reihenfolge ­
  nach  zur  Übernahme  des  Rentenguts  berechtigt,  insofern
gegen  ihre  wirtschaftliche  Befähigung,  oder  gegen  ihre  Vertrauenswürdigkeit ­
  kein  Gedenken  besteht  (§§  25—29).  Sobald  der
Rentengutsübernehmer  bestimmt  ist,  schliesst  die  Landesgenossenschaft ­
  mit  ihm  den  Rentengutsvertrag  ab.
Der  Ablösung  der  Hypothekarlasten  durch  die  Landesgenossenschaft ­
  und  die  Abzahlung  derselben  durch  den  Eigenthümer ­
  in  Form  einer  Rente  bewirkt,  dass  an  Stelle  des  früheren ­
  Gläubigers  ein  anderer  Gläubiger,  die  Landesgenossenschaft,
tritt. 1 )  Die  Vermittlungsthätigkeit  der  Landesgenossenschaft
würde  aber  von  keinem  nachhaltigen  Erfolg  begleitet  sein,  wenn
die  Verschuldung  der  in  dieser  Weise  entlasteten  Rentengüter
zulässig  wäre.  Der  Entwurf  untersagt  daher  die  Belastung,  die
Veräusserung  und  die  Zertheilung  der  Rentengüter;  die  Liegenschaften ­
  sind  diesen  Beschränkungen  solange  unterworfen,  bis
sie  den  Rentengutscharakter  haben  (§§  33—34).  Die  Aufhebung
der  Rentengutseigenschaft  ist  von  zwei  in  Verbindung  stehenden ­
  Bedingungen,  von  der  vollständigen  Abstattung  des  Rentenkapitals ­
  ;und  vom  Ablauf  der  durch  Vertrag  bestimmten  Tilgungsperiode ­
  abhängig.  Durch  die  .  vorzeitige  Tilgung  des  Rentenkapitals ­
  wird  zwar  das  Gut  lastenfrei,  sie  bewirkt  jedoch  die
Aufhebung  der  Rentengutseigenschaft  nicht.  Gleichfalls  zur  Verhinderung ­
  der  Verschuldung  bestimmt  der  Entwurf,  dass  beim
Ableben  des  Rentengutsbesitzers  das  Rentengut  unbelastet  nur
auf  einen  einzigen  Gutskäufer  übergehen  kann.
Die  Tilgungsperiode  der  durch  die  Landesgenossenschaft
ausgegebenen,  halbjährig  nachhinein  verzinslichen,  auf  den
Inhaber  lautenden,  seitens  des  Inhabers  unkündbaren,  aber  ,im
Nominalbeträge  rückzahlbaren  Rentenbriefe  beträgt,  je  nach  dem
Zinsfuss  derselben  (3hi,  4  oder  4 x /2°/o),  60 1 /?,  56V2  oder  52 1 /3
Jahre.
Im  Entwürfe  wurden  auch  Bestimmungen  vorgesehen,
welche  darauf  abzielen,  für  die  Zeit  der  Unbelastbarkeit  des
Gutes  das  Kreditbedürfniss  des  Rentengutsbesitzers  zu  befriedigen. ­
  Die  Landesgenossenschaft  ist  nämlich  berechtigt  (zu  Melio
rationszwecken,  im  Falle  eines  erheblichen  Elementarschadens
etc.)  Darlehen  in  Rentenbriefen  zu  gewähren  (§§  55—60),  jedoch
nur  insoweit,  als  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Rentenkapitals ­
  jährlich  vertragsmässig  zu  leistende  Summe  zur  Ver-!)

  Erläuternde  Bemerkungen.  S.  5.
            
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