Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

vu
esse  der  Colonisierang  seiner  polnischen  Provinzen  die  Institution ­
  der  Rentengüter  ins  Lehen  rief,  bespricht  die  vorliegende
Arbeit  eingehend  die  Natur  und  die  juridische  Institution ­
  der  preussischen  Rentengüter;  sie  gibt  ferner  eine  Besprechung
  der  Initiativen  und  Bestrebungen  nach  dieser  Richtung ­
  in  anderen  Staaten  und  behandelt  schliesslich  im  dritten
Theile  die  Frage,  in  welcher  Weise  die  Institution  der  Rentengüter ­
  in  Ungarn  eingebürgert  werden  könnte.
Die  Errichtung  von  Rentengütern  ist  ohne  Mitwirkung  des
Staates  und  ohne  Inanspruchnahme  seines  Kredits  unmöglich;  die
Gründe  hiefür  erörtert  der  Verfasser  in  seinem  Werke  und  motiviert ­
  auch,  weshalb  das  Rentengut  im  Interesse  des  Staatskredites ­
  zumindest  eine  gewisse  Zeit  lang  und  in  gewissem
Masse  gebundener  Grundbesitz  sein  muss.  Die  Geltendmachung
der  staatlichen  Ingerenz  in  diesem  Zweige  des  wirtschaftlichen
Lebens  können  nur  jene  grossen,  höchst  wichtigen  Staatsinteressen ­
  rechtfertigen,  welche  sich  an  die  zweckentsprechende  Zertheilung
  des  Grundbesitzes  anknüpfen.  Die  Bildung  von  Mittelgrundbesitzen ­
  unter  staatlichen  Ingerenz  begründet  in  einem
gewissen  Masse  auch  jener  Umstand,  dass  das  Aufheben  der
Urbariallasten  und  die  Befreiung  der  Hörigen  s.  Z.  ohne  jedweden ­
  Übergang,  rapid  und  mit  vollständiger  Ausserachtlassung
der  wirtschaftlichen  Interessen  der  Mittelgrundbesitzer-Klasse
erfolgte.
Der  Verfasser  dieses  Werkes  befasst  sich  auf  Grund  ernster
und  gründlicher  Studien  mit  einer  der  dringendsten  wirtschaftspolitischen
  Fragen,  welche  von  grösstem  Einflüsse  auf  die  zukünftige ­
  Entwickelung  Ungarns  ist  und  ich  willfahre  gerne  seinem
Ansuchen,  die  vorliegende  Arbeit  mit  diesen  wenigen  Zeilen
einzuleiten.  \
Budapest,  im  September  1900.

Karl  Hieronymi.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.