vu
esse der Colonisierang seiner polnischen Provinzen die Institution
der Rentengüter ins Lehen rief, bespricht die vorliegende
Arbeit eingehend die Natur und die juridische Institution
der preussischen Rentengüter; sie gibt ferner eine Besprechung
der Initiativen und Bestrebungen nach dieser Richtung
in anderen Staaten und behandelt schliesslich im dritten
Theile die Frage, in welcher Weise die Institution der Rentengüter
in Ungarn eingebürgert werden könnte.
Die Errichtung von Rentengütern ist ohne Mitwirkung des
Staates und ohne Inanspruchnahme seines Kredits unmöglich; die
Gründe hiefür erörtert der Verfasser in seinem Werke und motiviert
auch, weshalb das Rentengut im Interesse des Staatskredites
zumindest eine gewisse Zeit lang und in gewissem
Masse gebundener Grundbesitz sein muss. Die Geltendmachung
der staatlichen Ingerenz in diesem Zweige des wirtschaftlichen
Lebens können nur jene grossen, höchst wichtigen Staatsinteressen
rechtfertigen, welche sich an die zweckentsprechende Zertheilung
des Grundbesitzes anknüpfen. Die Bildung von Mittelgrundbesitzen
unter staatlichen Ingerenz begründet in einem
gewissen Masse auch jener Umstand, dass das Aufheben der
Urbariallasten und die Befreiung der Hörigen s. Z. ohne jedweden
Übergang, rapid und mit vollständiger Ausserachtlassung
der wirtschaftlichen Interessen der Mittelgrundbesitzer-Klasse
erfolgte.
Der Verfasser dieses Werkes befasst sich auf Grund ernster
und gründlicher Studien mit einer der dringendsten wirtschaftspolitischen
Fragen, welche von grösstem Einflüsse auf die zukünftige
Entwickelung Ungarns ist und ich willfahre gerne seinem
Ansuchen, die vorliegende Arbeit mit diesen wenigen Zeilen
einzuleiten. \
Budapest, im September 1900.
Karl Hieronymi.